Sachgrundlose Befristung:
Das eingeschränkte Vorbeschäftigungsverbot im „Kreuzfeuer"
Bei der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitnehmers stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine solche auch im Anschluss an ein bereits vorangegangenes befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis möglich ist. § 14 Abs. 2 TzBfG sieht einschränkungslos vor, dass eine sachgrundlose Befristung dann ausgeschlossen ist, wenn mit demselben Arbeitgeber schon einmal ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Dies kann gerade bei großen Arbeitgebern – wie „dem Staat" – ein Problem darstellen, wenn bei einer ganz anderen Stelle als der Einstellenden bereits zuvor eine – wenn auch nur kurze – Beschäftigung stattfand, die der Arbeitgeber nicht erkennt. Hier hat das BAG – entgegen dem Wortlaut der Vorschrift – den Arbeitgebern geholfen: Eine Zuvorbeschäftigung sei demnach nicht schädlich, wenn sie länger als drei Jahre vor der (weiteren) sachgrundlosen Befristung zurückliege. Diesem folgte die Rechtspraxis jedoch nicht uneingeschränkt.
Dieser Auslegung des BAG schloss sich beispielsweise das LAG Baden-Württemberg in nachfolgend besprochenem Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. 3 Sa 34/16, nicht an.
Sachverhalt
Die Klägerin, welche zunächst in den Jahren 2008 und 2009 als geringfügig Beschäftigte bei der Beklagten angestellt war, wurde ab dem 15. September 2014 von der Beklagten erneut als teilzeitbeschäftigte Verkäuferin mit einer sachgrundlosen Befristung zum 30. September 2015 angestellt. Nachdem die Beklagte den Elternzeitantrag der Klägerin, welche sich im Mutterschutz befand, mit Hinweis auf die wirksame Befristung unter Berücksichtigung der Leitlinien des BAG abwies, klagte die Verkäuferin unter anderem darauf, dass ihre „Anschlussbefristung" unwirksam gewesen sei und somit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Die Klägerin führte aus, dass das im Jahre 2008 begründete Arbeitsverhältnis gem.
§ 14 Abs. 2 TzBfG dazu geführt habe, dass eine wirksame sachgrundlose Befristung nicht möglich sei, da der Gesetzeswortlaut eindeutig sei und keine vorangegangene, auch lang zurückliegende Vorbeschäftigung vorsehe.
Entscheidungsgründe
Das LAG Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Klägerin – entgegen der Rechtsprechung des BAG – und stellte fest, dass das bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung geendet, sondern auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei. Nach Auffassung des LAG sei die Argumentation des BAG nicht überzeugend, da der Wortlaut des § 14 Abs. 2 TzBfG eindeutig sei, also eine Durchbrechung des Wortlautes alleine durch den Gesetzgeber erfolgen könne. Außerdem ließe sich anhand der Gesetzesmaterialien belegbar darstellen, dass der gesetzgeberische Wille ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot regeln wolle, um unter anderem auch sogenannte Befristungsketten zu vermeiden.
Fazit
Die Revision zum BAG ist zugelassen. Nun wird man gespannt darauf blicken, ob sich das BAG von seiner bisherigen, umstrittenen Rechtsprechung lösen wird oder an ihr festhält. Für die Praxis bedeutet dies, dass Befristungen ohne Sachgrund im Anschluss an ein bereits bestandenes Arbeitsverhältnis, auch wenn dieses schon mehr als 3 Jahre zurückliegt, vermieden werden sollten. Vielmehr sollten Arbeitgeber – wenn Anlass für eine Befristung besteht – auf eine Befristung mit Sachgrund bei einer Beschäftigung, die mehr als drei Jahre zurückliegt, vorsichtig behandelt werden sollten. Dies macht auch deutlich, dass Arbeitgeber gut daran tun, bzgl. aller – auch noch so kurzen – Beschäftigungen eine zuverlässige Datenbank zu führen, die weit mehr als drei Jahre zurückreicht.
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