Fremdenfeindliche Äußerung in privater WhatsApp Gruppe ist i.d.R. kein Kündigungsgrund
Sachverhalt
Vier Mitarbeiter der Stadt Worms, darunter ein Mitarbeiter, der auch an Abschiebungen beteiligt war, tauschten in einer WhatsApp Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder aus. Neben diesen Äußerungen erfolgte auch Austausch über dienstliche Angelegenheiten. Verwendet wurden private Mobiltelefone. Als dies dadurch bekannt wurde, dass einer der Chat Teilnehmer den Arbeitgeber darüber informierte, wurden sie von der Stadt Worms fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt.
Die vier Mitarbeiter reichten gegen die Kündigungen Kündigungsschutzklagen ein. Das Arbeitsgericht Mainz hat den Klagen am 15. November 2017 stattgegeben und die Kündigungen, auch die ordentlichen, für unwirksam erklärt (ArbG Mainz, Urteil v. 15. November 2017, Az. 4 Ca 1240/17).
Entscheidungsgründe
Da der Austausch über die WhatsApp Gruppe auf den privaten Mobiltelefonen geschah, durften die Mitarbeiter darauf vertrauen, dass der Inhalt nicht nach außen getragen wird. Die fremdenfeindliche Äußerung in diesem Rahmen (!) stellt somit keinen Kündigungsgrund dar, obwohl – so das Arbeitsgericht – die Äußerungen als solche eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten. Allein der Umstand, dass dies privat bleiben sollte, ließ das Gericht annehmen, dass eine Kündigung darauf nicht gestützt werden könne.
Arbeitsrechtlich dürfe es nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen, wenn ein Gesprächspartner die Vertraulichkeit des privaten Austauschs aufhebt und den Arbeitgeber informiert. Somit entschied das Arbeitsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009, 2 AZR 534/08, Rd.-Ziff. 18), gerade die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes im kleinen Kreise als ausschlaggebend für die Nichtberechtigung einer fristlosen Kündigung auffasste.
Fazit
Grundsätzlich können fremdenfeindliche Äußerungen dazu geeignet sein, einen Kündigungsgrund, auch außerordentlich, darzustellen. Dass die Kündigungen in diesem Fall für unwirksam erklärt wurden, ist dem Umstand geschuldet, dass es sich vorliegend um eine relativ kleine private WhatsApp Gruppe (vier Gesprächsteilnehmer) handelte. Bei mehreren Gruppenteilnehmern, bei denen man den Einzelnen unter Umständen nicht mehr kennt, muss etwas anderes gelten. Dabei wird man nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass der ausgetauschte Inhalt vertraulich ist und bleibt. Unberücksichtigt bleibt das Unbehagen, dass Mitarbeiter im öffentlichen Dienst mit besonderer Loyalitätspflicht gegenüber dem Gemeinwesen solche Positionen vertreten dürfen. An sich zeigen solche Äußerungen, dass Bedenken bestehen könnten, ob die Mitarbeiter die Wertentscheidungen des Gemeinwesens zuverlässig vertreten.
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