„Geimpft, Genesen, Gesamtbetriebsrat"
- 2G-Voraussetzung zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung -
- 2G-Voraussetzung zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung -
Sachverhalt
Mit ihrem am 12. November 2021 anhängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren begehrt die Antragstellerin, die stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats ist, es dem Gesamtbetriebsrat zu untersagen, eine „Betriebsräteversammlung 2021" unter „2G"-Bedingungen durchzuführen und nur gegen Covid19 geimpften oder von Covid19 genesenen Personen die Teilnahme an dieser Veranstaltung zu ermöglichen.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Gesamtbetriebsrat habe am 8. November 2021 mitgeteilt, dass nur gegen Covid19 geimpfte oder von Covid19 genesene Personen an der Betriebsräteversammlung 2021 teilnehmen könnten. Sie habe für den 15. November 2021 einen Termin für einen PCR-Test vereinbart und werde die Veranstaltung daher – negativer Test vorausgesetzt – als getestete Person besuchen können. In dem Vorgehen des Gesamtbetriebsrats liege ein unzulässiger Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Betriebsräten, die für sie die Mandatsausübung einschränke.
Die hier aufgeworfene Frage kann von hoher Bedeutung sein, je weiter eine aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, aber auch die Ausübung beruflicher oder amtlicher Tätigkeiten von der Beachtung einer 2G-Regel abhängig macht, also am Arbeitsplatz über die zur Zeit geltende 3G-Regel hinausgegangen wird.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht Bonn gab dem Antrag der Betriebsrätin statt und entschied wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne vorherige mündliche Anhörung der Beteiligten.
Die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung 2021 sei für die Antragstellerin Teil der Ausübung ihres Mandats und unterliege somit dem Schutz durch § 78 BetrVG, wonach Mandatsträger im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes nicht an der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert, benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Die Mandatsausübung könne somit – jedenfalls nach derzeit geltender Rechtslage – nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden. Hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Soweit § 8a der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Verantwortlichen die Möglichkeit eröffnen soll, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte oder genesene Personen zugänglich zu machen, erlaube dies nicht den Eingriff in durch § 78 BetrVG geschützte Bereiche der Mandatsausübung. Dies könnte nur durch eine gesetzliche Regelung, nicht aber aufgrund einer eigenen Entscheidung des Gesamtbetriebsrats, erfolgen.
Die Antragstellerin habe angekündigt, sich am 15. November 2021 einem PCR-Test zu unterziehen. Daher hielt es das Gericht für angemessen und geboten, von der Antragstellerin die Vorlage eines Nachweises über ein negatives Testergebnis ausreichen zu lassen, um an der Veranstaltung teilzunehmen. Auch die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen (wie etwa einer Maskenpflicht auch am Sitzplatz) würde durch den Beschluss nicht ausgeschlossen.
Es ist zu beachten, dass diese Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes – ohne Anhörung der Beteiligten – erging, also in einem Hauptsacheverfahren auch eine andere Entscheidung ergehen kann. Gleichwohl ist anzunehmen, dass auch in einem solchen Fall die Besonderheiten der gesetzlichen geschützten Mandatsausübung zu beachten sind und vermutlich alles versucht werden muss, einem jeden Betriebsrat – zumindest wenn 3G-Anforderungen erfüllt sind – die Teilnahme zu ermöglichen.
Artikel als PDF speichern