Geschäftsführer einer Managementberatung ist kein Arbeitnehmer
Das Kündigungsschutzgesetz stellt erhöhte Anforderungen an die Wirksamkeit von Kündigungen. In seinem § 14 nimmt das KSchG ausdrücklich Organe einer Gesellschaft aus seinem Schutzbereich aus. Organe der Gesellschaft sind – so der dahinterstehende Gedanke – gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers, somit keine Arbeitnehmer.
Üblicherweise sehen Geschäftsführerdienstverträge längere Kündigungsfristen, höhere Vergütungen und andere „Benefits" vor, was sie auch diesbezüglich anders als Arbeitnehmer stellt. Dies alles kann als eine Risiko-Kompensation für begrenzten Kündigungsschutz gelten, was häufig von Geschäftsführern verkannt wird. Immer wieder wird seitens der betroffenen Geschäftsführer vorgetragen, sie seien weisungsabhängig, hätten keine Entscheidungsspielräume und seien daher als Arbeitnehmer anzusehen. Dies akzeptiert die Rechtsprechung so nicht.
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte nun in einem Urteil vom 18. Januar 2018 (Az. 7 Sa 292/17) diese Rechtspraxis, dass ein Geschäftsführer, der weitgehend frei über Arbeitsort- und Zeit entscheiden kann, kein Arbeitnehmer ist, und sich deshalb nicht auf diesen erhöhten Kündigungsschutz berufen kann.
Sachverhalt
Der Kläger war seit dem Jahr 2004 für die Beklagte, eine internationale Management- beratung, tätig. Eingestellt wurde er als „Vice President" (damalige Bezeichnung für Partner). Im Jahr 2005 ernannte die Beklagte den Kläger zum Geschäftsführer, wobei die Parteien das vorherige Arbeitsverhältnis ausdrücklich aufhoben und einen Dienstvertrag abschloss. In diesem Jahr wurden über 100 Personen als Partner zu Geschäftsführern. Während seiner Tätigkeit für die Beklagte akquirierte und beriet er insbesondere Kunden, leitete Kundenprojekte und pflegte Kundenbeziehungen. Dem Kläger stand ein Büro in den Geschäftsräumen der Beklagten in Köln zur Verfügung, er befand sich aber auch oft auf Geschäftsreisen. Feste Arbeitszeiten wurden dem Kläger nicht vorgegeben, auch Geschäftsreisen musste er nicht genehmigen lassen.
Im Jahr 2015 beendete die Beklagte die Zusammenarbeit mit dem Kläger ordentlich. Der Kläger ging gerichtlich gegen die Kündigung vor und vertrat die Ansicht, diese sei gemäß dem Kündigungsschutzgesetz sozial nicht gerechtfertigt und somit unwirksam. Das Kündigungsschutzgesetz sei anwendbar, da er weisungsabhängig handele und verwies auch auf die Vielzahl von Geschäftsführern bei der Beklagten. Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Auch in zweiter Instanz entschied das Landesarbeitsgericht Köln nun, dass die Kündigung wirksam war. Der Kläger könne sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, da er kein Arbeitnehmer gewesen sei. Das zunächst vorliegende Arbeitsverhältnis sei im Jahr 2005 ausdrücklich aufgehoben worden. Im Anschluss daran sei der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Partner nicht weisungsgebunden gewesen.
Fazit
Die Kündigung eines Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers bedarf somit keines Grundes im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Unabhängig davonkann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein, gerade wenn der Geschäftsführer meint, Arbeitsnehmer zu sein du diese Meinung Teil der Prüfung der Klage ist.
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