Neuer Artikel im Deutschen AnwaltSpiegel von Dr. Christian Bloth
Das BAG hat in einem Urteil vom 12. Februar 2019 (1 AZR 279/17) die Frage entschieden, ob dann, wenn ein Arbeitgeber das im Falle einer Massenentlassung im Sinne des §17 KSchG erforderliche Konsultationsverfahren gar nicht oder nicht richtig durchführt, dies auch dadurch sanktioniert wird, dass Nachteilsausgleichsansprüche auf Sozialplanansprüche nicht angerechnet werden.
Weswegen ist dies relevant? Das Konsultationsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren neben den Verhandlungen zum Interessenausgleich. Es wird leider in der Praxis häufig nur als lästige Formalität eingestuft, so dass hier arbeitgeberseitig – ggf. teure – Fehlerquellen entstehen. Für den Arbeitnehmer kann der Nachteilsausgleichsanpruch zudem attraktiver sein als der Sozialplananspruch, da die Bemessungskriterien nicht deckungsgleich sind.
Wie das BAG dies sieht, lesen Sie hier:
https://www.deutscheranwaltspiegel.de/nachteilsausgleichsanspruch-kann-ein-scharfes-schwert-sein/