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Neuer Artikel im Deutschen AnwaltSpiegel von Dr. Christian Bloth und Laura Engelmann


Auskunftsverlangen des Betriebsrats - Schranken im Lichte des "neuen" Datenschutzbewusstseins 

BAG bezieht Stellung zum Verlangen des Betriebsrats nach der Offenlegung der Namen von Schwangeren

Das BAG hat mit Beschluss vom 9. April 2019 (1 ABR 51/17) zu dem Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft von persönlichen Arbeitnehmerdaten vor dem Hintergrund datenschutzrechtlicher Vorgaben Stellung genommen.


Die bloße Begründung des Auskunftsverlangens mit der allgemeinen Pflicht des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die Gesetze eingehalten werden, reiche nicht aus, wenn eine besondere Kategorie von Daten, wie z.B. Gesundheitsdaten betroffen seien. Hier gölten besondere Anspruchsvoraussetzungen, die der Betriebsrat zu beachten habe.

 

Solange der Betriebsrat nicht darlege, welche „konkreten Arbeitsschutzvorgaben" er im Hinblick auf „welche konkreten Gegebenheiten" zu überwachen habe und welche „angemessenen und spezifischen Schutzmaßnahmen" er zum Schutz der beanspruchten Daten veranlasse, kann der Arbeitgeber das Auskunftsverlangen zurückweisen.

 

Welche Verpflichtungen ergeben sich daraus für den Arbeitgeber im Spannungsfeld zwischen Auskunftsanspruch des Betriebsrats und Schutz der Daten der Arbeitnehmer? Kann der Widerspruch des Arbeitnehmers gegen die Überlassung der Daten die Herausgabe hindern?

 

Die Antwort finden Sie hier:

 

https://www.deutscheranwaltspiegel.de/wp-content/uploads/2019/10/4_Bloth_Engelmann_DAS_22_2019.pdf

 

 

SAVE THE DATE:

 

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Wie immer beschäftigen wir uns im Schwerpunkt mit einem aktuellen Thema und geben des Weiteren einen Überblick über aktuelle Entscheidungen.