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Covid 19 - Auswirkungen auf die Mietzahlungspflicht im Gewerbemietvertrag und Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu zeitweisen Erleichterungen für Mieter


Im Kampf gegen die Corona-Epidemie kommt es zu umfangreichen Maßnahmen, wie z.B. Schließung von Hotels, Bars, Clubs, Kinos, Kitas und Einzelhandelsgeschäften, die nicht der Grundversorgung dienen. Weitere Quarantäneanordnungen, wie beispielsweise Ausgangssperren, könnten demnächst folgen und das öffentliche Leben und die Geschäftstätigkeit von Unternehmen weiter beeinträchtigen oder völlig zum Erliegen bringen. Die mit diesen Maßnahmen verbundenen, teils existenzbedrohenden Umsatzrückgänge und Liquiditätseinbußen setzen immer mehr gewerbliche Mieter in Deutschland unter Druck und bringen die Frage auf, ob es Möglichkeiten zur Anpassung oder Aussetzung von Mietzahlungsverpflichtungen gibt. Für Vermieter besteht ein erhebliches Risiko, Mietausfälle zu erleiden. Die Bundesregierung hat dies erkannt und u.a. diese Thematik in einem umfassenden Gesetzentwurf adressiert. Das Gesetz soll voraussichtlich noch im März verabschiedet werden und umgehend in Kraft treten. Antworten auf die drängendsten Fragen in diesem Zusammenhang haben wir für Sie im Überblick zusammengestellt.

Wer trägt das Risiko, mit der Mietsache Gewinne erzielen zu können oder Verluste zu erleiden (sog. Verwendungsrisiko)?

 

Nach der gesetzlichen Risikoverteilung liegt im Bereich der Gewerbemietverträge das Verwendungsrisiko grundsätzlich beim Mieter. Solange die Mietsache selbst nicht mangelhaft ist, bedeutet das, dass allein der Mieter das Risiko trägt, mit der Mietsache Gewinne zu erzielen oder Verluste zu erleiden. Es gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda" – Verträge sind zu erfüllen. Das gilt zunächst auch in der aktuellen Situation.

 

Muss der Mieter im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages die Miete unverändert fortzahlen, obwohl die Umstände seiner Umsatzrückgänge auf Maßnahmen gegen die Corona-Epidemie oder auf der Epidemie selbst beruhen, die der Mieter nicht beeinflussen kann? Ist eine Aussetzung von Zahlungen oder eine Stundung möglich?

 

Mieter haben bislang keinen gesetzlichen Anspruch darauf, Mietzahlungen einseitig auszusetzen oder eine Stundung zu verlangen. Dies galt und gilt insbesondere bei der Gewerberaummiete weiterhin grundsätzlich auch in Bereichen, in denen die Geschäftstätigkeit aufgrund externer Faktoren eingebrochen war. Die Pflicht zur Zahlung der Miete besteht also weiterhin fort. Der von der Bundesregierung nun vorgelegte Gesetzesentwurf sieht allerdings vor, dass allen Mietern, die wegen der Corona-Epidemie mit ihren Mietzahlungen in Rückstand geraten, im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zunächst 30. Juni 2020 (der „Zeitraum") nicht deswegen gekündigt werden kann. Andere Kündigungsgründe und insbesondere das Recht zur Kündigung wegen Mietrückstände aus anderen Gründen als der Corona-Epidemie bleiben unberührt. Derzeit ist vorgesehen, dass die auf der Corona-Epidemie beruhenden Mietrückstände aus dem oben genannten Zeitraum bis spätestens zum 30. Juni 2022 ausgeglichen werden müssen. Nach dem 30. Juni 2022 soll eine Kündigung auch wieder auf aus dem Zeitraum bestehende Mietrückstände gestützt werden können, die durch die Corona-Epidemie verursacht wurden.

 

Können Gewerbemieter in Deutschland die Miete aufgrund der Corona-Epidemie mindern?

 

Voraussetzung für eine Mietminderung ist ein Mangel der Mietsache. Entscheidend für die Frage, ob die Miete in einem Gewerberaummietvertrag aufgrund der Corona-Epidemie gemindert werden kann ist daher, ob die allgemeinen Einschränkungen aufgrund der Corona-Epidemie (die „Einschränkungen") einen Mangel der Mietsache selbst darstellen. Die aktuellen Einschränkungen werden in den allermeisten Fällen jedoch nicht mit der Mietsache selbst zu tun haben. So erfolgt beispielsweise die Schließung von Kitas, Bars und Einzelhandelsgeschäften deswegen, weil sich dort viele Menschen auf engem Raum begegnen und das Virus schnell weiterverbreiten können. Das hat aber nichts mit den angemieteten Gebäuden zu tun. Diese sind ja grundsätzlich auch weiterhin für die Verwendung für den angemieteten Zweck geeignet. Die Einschränkung ist allein betriebsbezogen, ähnlich einem Rauchverbot. Betriebsbezogene Beeinträchtigungen stellen nach ständiger Rechtsprechung aber keinen Mangel der Mietsache dar. Ein Recht zur Minderung dürfte in den meisten Fällen deshalb nicht bestehen.

 

Haben gewerbliche Mieter einen Anspruch auf Mietanpassung aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage?

 

Grundsätzlich kommt eine Anpassung der Miete aufgrund der Einschränkungen bzw. den damit verbundenen Umsatzeinbußen unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann in Betracht, wenn die Störung nicht im alleinigen Risikobereich einer Vertragspartei liegt. Wie gezeigt, liegt nach der gesetzlichen Risikoverteilung das Verwendungsrisiko grundsätzlich beim Mieter. Daher ist auch in der aktuellen Lage zunächst davon auszugehen, dass kein Anspruch auf Mietanpassung unter Berufung auf das Prinzip des Wegfalls der Geschäftsgrundlage besteht. Dafür spricht auch der zeitweise Ausschluss des Rechts zur Kündigung wegen Mietrückständen, die auf der Corona-Epidemie beruhen. Der Gesetzgeber verschafft betroffenen Mietern damit eine gewisse Entlastung auf Zeit, lässt aber die grundsätzliche gesetzliche Risikoverteilung unverändert.

 

Wie sollen sich gewerbliche Mieter, die von der Corona-Epidemie betroffen sind jetzt verhalten?

 

Grundsätzlich ist die Miete weiter in voller Höhe zu entrichten. Etwas anderes kann sich aus individualvertraglichen Abreden (Übernahme des Verwendungsrisikos durch Vermieter, Umsatz des Mieters als Bezugsgröße für Mietzins etc.) ergeben. Darauf sollte zunächst jeder Mietvertrag geprüft werden. Einseitige Kürzungen oder Aussetzung von Mietzahlungen sollten im Regelfall nicht vorgenommen werden. Eine zeitweise Aussetzung von Mietzahlungen kommt derzeit nur ausnahmsweise während des Zeitraums 1. April – 30. Juni 2020 in Betracht, wenn die Zahlung nachweisbar aufgrund der Corona-Epidemie nicht möglich ist. Neben dem Risiko, Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sein besteht andernfalls nach wie vor das Risiko, dass der Vermieter den Vertrag kündigen kann. Vermieter sind allerdings auf Sicht ebenso von den Einschränkungen betroffen, wenn in großem Umfang Insolvenzen drohen und dadurch Mieteinnahmen wegbrechen. In jedem Fall sollten die Parteien deshalb in Austausch miteinander treten, um maßgeschneiderte Lösungen zu finden, die zum einen den Fortbestand der Vertragsbeziehung sichern und zum anderen den wirtschaftlichen Interessen aller Parteien gerecht werden.

 

Für Ihre Fragen in diesem Zusammenhang stehen Ihnen Ihre gewohnten Ansprechpartner bei kallan gern zur Verfügung oder kontaktieren Sie uns über info@kallan-legal.de.

 

Die Situation infolge der Auswirkungen des Coronavirus verändert sich schnell. Die obigen Informationen spiegeln die Situation am 24. März 2020 wider, die sich seitdem möglicherweise geändert hat.