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Covid 19 – Gesellschaftsrechtliche Erleichterungen


Um die Corona-Krise einzudämmen, wurden umfangreiche Schutzmaßnahmen angeordnet, die sich teils drastisch auf Unternehmen auswirken. Für einige Bereiche soll das am 25. März 2020 beschlossene Gesetz zur Abmilderung der Folgen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht dem entgegenwirken. Darin sind verschiedene Maßnahmen mit unterschiedlicher Geltungsdauer vorgesehen. Dazu gehören auch einige gesellschaftsrechtliche Erleichterungen für den Fall, dass die bestehenden Einschränkungen für Reisen und Versammlungen von Personen die Handlungsfähigkeit von Gesellschaften beeinträchtigen. Auf die folgenden Fragen bietet das Gesetz praktikable Antworten:

Was tun, wenn eine Gesellschafterversammlung abgehalten werden muss, aber aufgrund von Reise- bzw. Versammlungsbeschränkungen einzelne oder mehrere Gesellschafter nicht persönlich teilnehmen können?


In Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) müssen Beschlüsse der Gesellschafter grundsätzlich in Versammlungen gefasst werden, d.h. es ist die persönliche Anwesenheit der Gesellschafter erforderlich. Bei vielen GmbHs sieht die Satzung Erleichterungen vor, indem z.B. die schriftliche oder telefonische Abstimmung erlaubt wird. Gibt es aber eine solche Satzungsregelung nicht, dann bedarf es der Abhaltung einer persönlichen Gesellschafterversammlung nur dann nicht, wenn sich alle Gesellschafter mit der zu treffenden Regelung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären – sogenanntes Umlaufverfahren. Bei GmbHs mit mehreren Gesellschaftern kann es durchaus sein, dass dies nicht gegeben ist, z.B. wenn die Gesellschafter zerstritten sind oder einzelne Gesellschafter nicht erreichbar sind.


Das Gesetz schafft nun für GmbHs eine vorübergehende Erleichterung: Abweichend von den oben skizzieren Grundsätzen sind Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren auch dann möglich, wenn nicht alle Gesellschafter einverstanden sind oder teilnehmen.


Die Beschlussfassung kann dabei auch in Textform erfolgen, d.h. ohne eigenhändige Unterschrift, z.B. durch eine Kopie/Scan vom Original oder auch per E-Mail oder SMS.


Wenn die Satzung eine Regelung zur Beschlussfähigkeit enthält (Quorum), muss natürlich die erforderliche Zahl der Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen, daran ändert das Gesetz nichts.


Bitte beachten Sie, dass dies nur für Gesellschafterversammlungen/-beschlüsse gilt, die im Jahr 2020 stattfinden.


Was tun, wenn eine geplante Verschmelzung zu scheitern droht, weil aufgrund von Reise- bzw. Versammlungsbeschränkungen notwendige Handlungen nicht vor Ablauf von geltenden Fristen vorgenommen werden können?


Bei der Anmeldung einer Verschmelzung ist unter anderem eine Schlussbilanz der zu verschmelzenden Gesellschaft zum Verschmelzungsstichtag einzureichen. Aus praktischen Gründen wählt man dabei in der Regel das Geschäftsjahresende als Verschmelzungsstichtag, denn dann kann man die Bilanz aus dem Jahresabschluss verwenden und muss keine Zwischenbilanz aufstellen. Die Bilanz darf aber im Zeitpunkt der Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister nicht älter als acht Monate sein.


Das Gesetz verlängert diese Frist nun auf zwölf Monate. Für die Zulässigkeit der Eintragung einer Verschmelzung genügt es demnach, wenn der Bilanzstichtag längstens zwölf Monate vor dem Tag der Anmeldung zum Handelsregister liegt.


Eine praktische Erleichterung schafft das Gesetz damit zunächst vor allem für Gesellschaften, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, also z.B. am 30. September 2019 endete, und die nun verschmolzen werden sollen, aber vor praktische Probleme gestellt werden, etwa weil wegen der geltenden Corona-Einschränkungen die Bilanz nicht rechtzeitig fertiggestellt werden kann oder notwendige Unterschriften der Geschäftsführer nicht eingeholt werden können. Wenn die Corona-Krise noch über den Sommer hinaus anhält, verschafft das Gesetz aber auch allen Gesellschaften mehr Luft, die mit (steuerlicher) Wirkung per 31. Dezember 2019 verschmolzen werden sollen und für die die Anmeldung mit allen notwendigen Unterlagen daher ansonsten spätestens am 31. August 2020 erfolgen müsste.


Bitte beachten Sie aber, dass die Verlängerung durch das Gesetz nur gilt, wenn die Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister im Jahr 2020 vorgenommen wird.


Haben Sie Fragen in diesem Zusammenhang, wenden Sie sich gern an Ihre gewohnten Ansprechpartner bei kallan oder an info@kallan-legal.de.


Die Situation infolge der Auswirkungen des Coronavirus verändert sich schnell. Die obigen Informationen spiegeln die Situation am 25. März 2020 wider, die sich seitdem möglicherweise geändert hat.