Legal Update von Thereze Rasmussen Bonne von der Deutsch-Dänischen Handelskammer veröffentlicht
Viele Arbeitgeber verwenden bereits jetzt verschiedene Systeme zur Arbeitszeiterfassung. Zu den wohl modernsten Systemen gehört die Zeiterfassung per Fingerabdruck. Das Arbeitsgericht Berlin hatte hierzu einen Fall zu entscheiden (29 Ca 5451/19) und stellte fest, dass Mitarbeiter nicht gezwungen werden können, ihre Arbeitszeit per Fingerabdruck zu erfassen. Fingerabdrücke sind biometrische Daten und dürfen nur unter strenge Voraussetzungen vom Arbeitgeber verarbeitet werden, z.B. wenn dies "erforderlich" ist oder die Mitarbeiter freiwillig einwilligen. Das Arbeitsgericht Berlin stellte fest, dass die Verwendung von Fingerabdrücken zur Arbeitszeiterfassung nicht "erforderlich" ist, weil andere, weniger beeinträchtigende Mittel zur Verfügung stehen. Daher darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit per Fingerabdruck nur erfassen, wenn die Mitarbeiter freiwillig Einwilligungen erteilen.
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