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Covid 19 – Öffentliche Finanzierungshilfen


Als Reaktion auf die Corona-Epidemie hat die Europäische Kommission am 19. März 2020 einen „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" verabschiedet. Dieser gibt den Rahmen für die Notprogramme der Mitgliedstaaten vor. Deutschland reagiert auf Bundes- und Landesebene mit zahlreichen Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie auf Unternehmen abzumildern. Im Folgenden haben wir einen Überblick über die öffentlichen Corona-Finanzhilfen zusammengestellt:

1. Von der Corona Soforthilfe zur Überbrückungshilfe des Bundes

Die Corona-Soforthilfen des Bundes (Beihilfen in Form von Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen) für Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) konnten letztmalig bis zum 31. Mai 2020 beantragt werden.

 

Nunmehr wird die öffentliche Unterstützung in Form der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für die Monate Juni bis August 2020 fortgeführt. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.

 

Antragsberechtigt sind

  • sämtliche Unternehmen und Organisationen (also auch Soloselbständige, selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb oder gemeinnützige Einrichtungen),
  • soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren (s.u.), und
  • ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist.

Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

 

Abweichend davon, sind laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWI") folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):

 

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden (EU-Definition PDF herunterladen) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben (für kleine und Kleinstunternehmen gelten ggf. Ausnahmen),
  • Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden,
  • Öffentliche Unternehmen,
  • Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen (s.u). Diese Unternehmen sind unabhängig von einer tatsächlichen Antragstellung beim Wirtschaftsstabilisierungsfonds nicht antragsberechtigt bei der Corona-Überbrückungshilfe,
  • Unternehmen mit mindestens 750 Millionen Euro Jahresumsatz, und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

Die Antragstellung ist über diesen Link in einem vollständig digitalisierten Verfahren möglich. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich durch Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Die Antragsfrist wurde um einen Monat bis zum 30. September 2020 verlängert.

 

Die Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juni, Juli, August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten.

 

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

 

  • 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 40 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

 

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

 

Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro (50.000 Euro pro Monat). Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

 

2. Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Darüber hinaus hat der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 zur Stützung der Realwirtschaft die Errichtung eines nichtrechtsfähigen Sondervermögens, des Wirtschaftsstabilisierungsfonds („WSF") beschlossen. Rekapitalisierungsmaßnahmen des WSF bis zu einem Volumen von 250 Mio. Euro sowie WSF-Garantien müssen nun nicht mehr einzeln bei der EU-Kommission angemeldet werden.

 

Ziel des WSF ist es, Liquidität und Solvabilität von Unternehmen zu gewährleisten, die vor der Corona-Pandemie gesund und wettbewerbsfähig waren und deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte. Der WSF ergänzt die geplanten Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW") (siehe hierzu unten).

 

Der WSF erhält folgende Instrumente:

 

  • Garantierahmen von 400 Mrd. Euro, für bis zum 31. Dezember 2021 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen der Unternehmen dabei helfen soll, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren (Überbrückung von Liquiditätsengpässen);
  • eine Kreditermächtigung über 100 Mrd. Euro zur Kapitalstärkung von Unternehmen z.B. durch den Erwerb von Beteiligungen oder stillen Beteiligungen oder die Zeichnung von Anleihen (Rekapitalisierung); und
  • eine weitere Kreditermächtigung über 100 Mrd. Euro zur Refinanzierung der KfW-Sonderprogramme (s.u.).

Adressaten sind Wirtschaftsunternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

 

  • eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro;
  • mehr als 50 Mio. Euro Umsatzerlöse; sowie
  • mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Weitere Voraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Maßnahmen im Rahmen des WSF in Anspruch nehmen zu können:

 

  • anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten stehen dem Unternehmen nicht zur Verfügung;
  • durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss eine klare, eigenständige Fortführungsperspektive für das Unternehmen nach Überwindung der Pandemie-Krise bestehen;
  • zum 31. Dezember 2019 darf die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten" nicht erfüllt gewesen sein (s.o);
  • es muss die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik vorliegen; und
  • die Leistung eines Beitrags zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen muss gegeben sein.

Die konkreten Voraussetzungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden durch Rahmenverordnungen bestimmt, die auf der Internetseite des BMWI unter diesem Link abrufbar sind. Das BMWI steht auch als Ansprechpartner für Unternehmen zur Verfügung. Die Antragstellung erfolgt online unter folgendem Link.

 

Über Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet grundsätzlich das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem BMWI auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung

 

  • der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands;
  • der Dringlichkeit;
  • der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb; und
  • des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des WSF.

Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung aus dem WSF besteht indes grundsätzlich nicht.

 

3. KfW-Sonderprogramm 2020 – Ausweitung bestehender Liquiditätshilfen

Im Rahmen des KfW-Sonderprogramms 2020, das zum 23. März 2020 gestartet ist, wurden die bestehenden Liquiditäts-Programme der KfW, insbesondere zum KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit, ausgeweitet und die Bedingungen gelockert: Unternehmerkredite wurden für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet und die Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) der KfW für ERP-Gründerkredite wurden erhöht auf bis zu 80% (ERP-Gründerkredit – StartGeld) bzw. 90% (ERP-Gründerkredit – Universell). Dies soll die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe anregen. Seit dem 15. April 2020 können Unternehmen zudem unbürokratisch den „KfW-Schnellkredit 2020" beantragen. Darüber hinaus gibt es Verbesserungen bei bereits bestehenden KfW-Sonderprogrammen. Diese bestehen in einer Verlängerung der Laufzeit von bis zu fünf auf bis zu sechs Jahre, für Kredite bis 800.000 Euro sogar bis zu 10 Jahre.

 

Die Antragstellung erfolgt in allen Fällen nicht direkt bei der KfW, sondern stets über einen Finanzierungspartner (Hausbank, Sparkasse, Versicherung, Finanzvermittler o.ä.). Allgemeine Erstinformationen finden Sie auf der Seite der KfW hier.

 

3.1 ERP-Gründerkredit – StartGeld (für Unternehmen, die noch keine 5 Jahre am Markt sind)

 

  • Finanzierung von Investitionen und Betriebsmittel
  • Existenzgründung und Festigung im Neben- oder Vollerwerb bis zu 5 Jahre nach Gründung
  • Kein Eigenkapital erforderlich
  • Bis zu 30.000 Euro Kreditbetrag
  • Leichter Kreditzugang: Bis zu 80% Risikoübernahme durch KfW

Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link.

 

3.2 ERP-Gründerkredit – Universell (für Unternehmen, die noch keine 5 Jahre am Markt sind)

 

  • Finanzierung von Investitionen und Betriebsmittel
  • Bis zu 1 Mrd. Euro Kreditbetrag (wobei sich der Kredithöchstbetrag nach bestimmten Kennzahlen richtet, für Details siehe Hinweise unter untenstehendem Link zur KfW-Website)
  • Bis zu 90 % Risikoübernahme durch KfW

Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link.

 

3.3 KfW-Unternehmerkredit (für Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind)

 

  • Finanzierung von Investitionen und Betriebsmittel
  • Bis zu 1 Mrd. Euro Kreditbetrag (wobei sich der Kredithöchstbetrag nach bestimmten Kennzahlen richtet, für Details siehe Hinweise unter untenstehendem Link zur KfW-Website)
  • Für Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind
  • Bis zu 90% Risikoübernahme durch KfW

Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link.

 

3.4 KfW-Konsortialfinanzierung ab 25 Mio. Euro

 

  • KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen
  • Bis zu 80% Risikoübernahme durch KfW, jedoch maximal 50 % der Gesamtverschuldung
  • KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf:

o 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder

o das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder

o den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.

 

Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link.

 

3.5 KfW-Schnellkredit 2020

 

  • Finanzierung von Investitionen und Betriebsmittel
  • Für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigte
  • Für Unternehmen die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind und zuletzt Gewinn erzielt haben – entweder im Jahr 2019 oder in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 (bzw. seitdem das Unternehmen am Markt aktiv gewesen ist, falls der Zeitraum kürzer ist)
  • Schnellkredit wird jeweils durch Garantie des Bundes vollständig abgesichert, Hausbanken tragen daher kein eigenes Risiko
  • Kredite von bis zu 25 Prozent des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50
  • Bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn
  • Schnelle Kreditbewilligung ohne weitere Kreditrisikoprüfung
  • Ohne Besicherung
  • 100% Risikoübernahme durch KfW

Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link.

 

4. Bürgschaften der Bürgschaftsbanken der Bundesländer

Neben Krediten können über die Bürgschaftsbanken der Länder auch Bürgschaften in Anspruch genommen werden. Nähere Informationen für krisenbedingt betroffene Unternehmen sowie ein Antragsformular finden Sie hier auf der Internetseite des Verbands deutscher Bürgschaftsbanken. Der Verband deutscher Bürgschaftsbanken hat einen Überblick zu den von der Bundesregierung beschlossenen Erweiterungen der Rahmenbedingungen für Ausfallbürgschaften zusammengestellt, dies finden Sie unter diesem Link und Links zu den Internetseiten der Bürgschaftsbanken der einzelnen Bundesländer finden Sie über die Mitgliedersuche des Verbands hier. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 21. Juli 2020 eine Liste der öffentlichen Garantieregelungen veröffentlicht, die europäische Länder in Reaktion auf die Corona-Pandemie auf nationaler Ebene eingeführt haben. Die EBA gibt hierin insbesondere den Umfang der deutschen Garantien korrekt wieder: Wie oben beschrieben werden über die KfW die durchleitenden Finanzierungspartner – Banken und Sparkassen – zu 80, 90 oder 100 Prozent von der Haftung freigestellt.

 

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit Corona-Finanzierungshilfen haben, wenden Sie sich gern an Ihre gewohnten Ansprechpartner unserer Bank- und Finanzrechts-Gruppe oder an info@kallan-legal.de.

 

Die Situation infolge der Auswirkungen des Coronavirus verändert sich schnell. Die obigen Informationen spiegeln die Situation am 1. September 2020, 18.30 Uhr wider, die sich seitdem möglicherweise geändert hat.