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Mythen im Arbeitsrecht – Nr. 2


"Geringfügig Beschäftigte (Minijobber, Aushilfen etc.) sind flexibel nach Bedarf des Betriebes einsetzbar, haben keinen Kündigungsschutz und allenfalls geringe Ansprüche auf Urlaub."

Falsch. Geringfügig Beschäftigte haben die gleichen Rechte. Bei dem geringfügig entlohnten Minijob darf der Arbeitnehmer regelmäßig im Monat nicht mehr als 450 Euro verdienen. Lediglich im Hinblick auf Sozialversicherung und Steuer ergeben sich Besonderheiten. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen aber im Übrigen nicht schlechter behandelt werden, als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer hat also genauso Anspruch auf u.a. bezahlten Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mindestlohn und Kündigungsschutz.

 

In der Praxis wird hiergegen aber so häufig wie in kaum einem anderen Bereich des Arbeitsrechts verstoßen. Darüber hinaus tappen viele Arbeitgeber in die „Falle" der „Arbeit auf Abruf". Geringfügig Beschäftigte werden oft ohne klare vertragliche Grundlage unregelmäßig nach Bedarf und oft nur punktuell in geringem Umfang eingesetzt. Dabei werden die Rechtsfolgen des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz übersehen. Wenn beispielsweise die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Verstöße können zu erheblichen Nachforderungen der Arbeitnehmer führen. Auch knüpft der gesetzliche Mindesturlaub an die Anzahl der Arbeitstage an. Der Umfang der Arbeit an dem jeweiligen Arbeitstag spielt keine Rolle. Insgesamt setzen sich im Bereich der geringfügigen Beschäftigung unzählige Arbeitgeber erfahrungsgemäß oft auch unwissentlich erheblichen Risiken aus.

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