Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen:
BAG schafft Klarheit
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im November 2018, in dem dieser klarstellte, dass Urlaub, den der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr nicht genommen hat, nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig auf diesen und dessen drohenden Verfall hingewiesen und ihn in die Lage versetzt hat, den Urlaub auch zu nehmen, war fraglich, wie Urlaubs- und Abgeltungsansprüche aus der Zeit vor diesem Urteil, sog. Altfälle, zu bewerten seien.
Das BAG stellte nun klar, dass Zahlungsansprüche wegen offener Urlaubsansprüche, sog. Urlaubsabgeltungsansprüche, grundsätzlich nach drei Jahren verjähren ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers ankommt. Für die Altfälle beginne diese Frist mit dem Ende des Jahres 2018 und somit nach Ergehen des EuGH Urteils.
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