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Im Fall einer betrieblichen Restrukturierung kann es zur Entlassung einer erheblichen Anzahl von Mitarbeitern kommen. § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sieht vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, gegebenenfalls vor Ausspruch von Kündigungen der Agentur für Arbeit Anzeige über die beabsichtigten Entlassungen zu erstatten.
Dabei „müssen" bzw. „sollen" eine Reihe von Angaben gemacht werden. Eine nicht korrekte Massenentlassungsanzeige, die insbesondere „Muss-Angaben" nicht enthält, kann zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen, die Gegenstand der Anzeige sind.
Die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Anweisungen „muss" und „soll" schienen in der Praxis bisher klar definiert zu sein. Soll ist kein Muss, sondern ein Kann. Ein Urteil des LAG Hessens sorgt nun für Aufsehen, da es diese gängige Auslegung infrage stellt, indem es „soll" als „muss" interpretiert.
Lesen Sie den ganzen Artikel von kallan-Partner Dr. Christian Bloth und Rechtsanwalt Jonas Anders kostenfrei in der aktuellen online-Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels:

