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Die Arbeitszeiterfassung wird in Deutschland zunehmend eine größere Rolle spielen. Das Urteil des EUGH vom 14. Mai 2019 (C-55/18) verpflichtet Arbeitgeber dazu, ein System zur Arbeitszeiterfassung zu verwenden. Der deutsche Gesetzgeber muss diese Verpflichtung noch konkret ausgestalten.
Viele Arbeitgeber verwenden bereits jetzt verschiedene Systeme zur Arbeitszeiterfassung. Zu den wohl modernsten Systemen gehört die Zeiterfassung per Fingerabdruck. Das Arbeitsgericht Berlin hatte hierzu einen Fall zu entscheiden (29 Ca 5451/19) und stellte fest, dass Mitarbeiter nicht gezwungen werden können, ihre Arbeitszeit per Fingerabdruck zu erfassen. Fingerabdrücke sind biometrische Daten und dürfen nur unter strenge Voraussetzungen vom Arbeitgeber verarbeitet werden, z.B. wenn dies "erforderlich" ist oder die Mitarbeiter freiwillig einwilligen. Das Arbeitsgericht Berlin stellte fest, dass die Verwendung von Fingerabdrücken zur Arbeitszeiterfassung nicht "erforderlich" ist, weil andere, weniger beeinträchtigende Mittel zur Verfügung stehen. Daher darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit per Fingerabdruck nur erfassen, wenn die Mitarbeiter freiwillig Einwilligungen erteilen.
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