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BAG: Versetzungsrecht kann ausländische Arbeitsorte umfassen.
„New Work“ ist das Stichwort, unter dem neue Konzepte des Arbeitens diskutiert werden, unter anderem auch „mobiles Arbeiten“. Die Möglichkeit zur örtlichen Flexibilität wird auf Arbeitnehmerseite großgeschrieben – aber wie ist das, wenn der Arbeitgeber örtliche Flexibilität aus dem Arbeitsvertrag heraus erwartet?
Diese Flexibilität auf Seiten eines Piloten fragte Ryanair an, als die Fluggesellschaft 2020 ihre Basis in Nürnberg schloss und die dortigen Piloten mit einer Vorankündigungsfrist von drei Monaten an ihre Basis in Bologna versetzte. Dabei machte die Fluggesellschaft von ihrem im Arbeitsvertrag vorgesehenen und letztlich auf § 106 GewO fußenden örtlichen Versetzungsrecht Gebrauch. Der Vertrag besagte zwar, dass der „Pilot grundsätzlich in Nürnberg stationiert sei“, es hieß aber weiter, dass er seinen Verpflichtungen auch an anderen Standorten nachkommen müsse.
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