Abwesenheit aufgrund Erkrankung des Kindes – unzulässige Probezeitkündigung?
Eine Kündigung, die ausgesprochen wird, da der Arbeitnehmer der Arbeit rechtmäßig aufgrund der Erkrankung seines Kindes fernbleibt, ist auch in der Probezeit unwirksam. Denn dem Arbeitnehmer steht aus § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht nur ein Recht auf Freistellung zu, sondern auch ein Recht darauf, bei rechtswidriger Ablehnung der Freistellung der Arbeit eigenmächtig fernzubleiben. Mit diesem Urteil bestätigte das LAG Rheinland-Pfalz diese Grundsätze, jedoch ohne für den konkreten Fall ihre Voraussetzungen zu bejahen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2016, Az. 8 Sa 152/16).
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer, ein alleinerziehender Vater, war bei der Beklagten als Kurierfahrer angestellt und befand sich noch in der sechsmonatigen Probezeit, als er aufgrund einer längeren Krankheitsbehandlung des eigenen Kindes von der Arbeit freigestellt werden musste. Die Erforderlichkeit der Freistellung, welche vom Arbeitgeber zunächst genehmigt worden war, wurde durch ärztliches Attest weiter verlängert und entsprechend bescheinigt. Nur wenige Stunden nach Übersendung der Atteste ging dem Arbeitnehmer die Kündigung zu.
Im Rahmen des sich gegen die Kündigung richtenden Klageverfahren hat der Arbeitgeber vorgetragen, dass sich die Kündigungsbegründung nicht auf die Abwesenheit des Arbeitnehmers gestützt habe, sondern die Kündigung bereits vor Kenntnis über die kommende Abwesenheit des Klägers geplant und beschlossen gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ist einerseits die Bestätigung der den Arbeitnehmer schützenden Grundsätze, als auch die Ablehnung des Vorliegens derer Voraussetzungen für den vorliegenden Fall zu entnehmen:
Zunächst hält das Gericht fest, dass § 45 Abs. 1 S. 3 SGB V nicht nur ein Recht des Arbeitnehmers auf Freistellung bei Erkrankung des Kindes enthalte, sondern vielmehr auch dazu berechtige, bei rechtswidriger Ablehnung des Antrags auf Freistellung eigenmächtig der Arbeit fernzubleiben. Denn sofern die Voraussetzungen der Norm gegeben wären, entfiele die Pflicht zur Arbeitsleistung. In Anbetracht dessen müsse eine Kündigung auch in der Probezeit, die aufgrund der entsprechenden Abwesenheit ausgesprochen werde, als gegen das allgemeine Maßregelungsverbot verstoßend und damit als nichtig angesehen werden. Dieses untersagt einem Arbeitnehmer deshalb zu kündigen, weil dieser ein ihm zustehendes Recht ausübt. Insofern könne eine Kündigung mit inhaltlichem Bezug auf die rechtmäßige Abwesenheit des Arbeitnehmers aufgrund dessen kranken Kindes nicht als wirksam betrachtet werden.
Dem Klagevortrag nicht folgend lehnte das Gericht es jedoch ab, die dem Fall zugrunde liegende Kündigung unter diese Grundsätze zu subsumieren. Es ging davon aus, dass die Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht als tragender Grund für die Kündigung anzusehen sei. Es reiche nicht aus, dass die Rechtsausübung des Arbeitnehmers nur der äußere Anlass für die Kündigung darstelle. Vielmehr handele der Arbeitgeber rechtmäßig, wenn er darlegen könne, dass sich die Kündigung auf andere, die Abwesenheit nicht betreffende Gründe stütze, und die angekündigte Abwesenheit den Arbeitgeber nur dazu veranlasse, die ohnehin geplante Kündigung nun auch auszusprechen.
Vorliegend konnte der Arbeitgeber nachvollziehbar erläutern, dass andere, bereits vor der Abwesenheit bestehende Gründe die Kündigung innerhalb der Probezeit rechtfertigten. Diese sei dann folgend zwar in Kenntnis der berechtigen Abwesenheit des Arbeitnehmers, jedoch nicht aufgrund derer erfolgt. Entsprechend folgte das Gericht dem Vortrag des Beklagten und die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hatte Erfolg.
Fazit
Mit seinem Urteil bekräftigte das LAG Rheinland-Pfalz die Arbeitnehmerrechte für den Fall von erkrankten Kindern und der damit verbundenen notwendigen Abwesenheit vom Arbeitsplatz. So darf der Arbeitnehmer eigenmächtig der Arbeit fernbleiben, wenn der Arbeitgeber eine Freistellung rechtswidriger Weise ablehnt, weil das entsprechende Recht die Pflicht zum Erbringen der Arbeitspflicht gänzlich entfallen lasse.
Des Weiteren zeigt das Urteil, wie im konkreten Fall eine durch andere Tatsachen begründete Kündigung trotzdem rechtmäßig ausgesprochen werden kann. Sofern der Arbeitgeber nachvollziehbar darlegen kann, dass die Kündigungserwägungen bereits vor und unabhängig von der rechtmäßigen Abwesenheit des Arbeitnehmers getroffen wurden, und sich die Kündigung entsprechend ohne Bezug auf die Abwesenheit ausreichend begründen lässt, stehen die bestätigten, oben ausgeführten Grundsätze einer wirksamen Kündigung nicht entgegen. Die Entscheidung zeigt aber auch, dass auch Kündigungen in der Probezeit nicht völlig frei sind und gerade in „kritischen" Situationen die Begründung im Einzelnen gut nachvollziehbar dokumentiert werden sollte.
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