Die 5. Geldwäsche-Richtlinie:
Ein Ausblick auf die wichtigsten Neuerungen
1. Einbeziehung von virtuellen Währungen
In Zukunft werden auch Plattformen zum Austausch virtueller Währungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen für virtuelle Währungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst. Erstmals enthält die Richtlinie in Art. 3 Nr. 18 auch eine Legaldefinition virtueller Währungen. Damit reagiert die Europäische Union auf die hohen Risiken virtueller Währungen, die vor allem aus bislang weitestgehend fehlenden Regulierungs- maßnahmen resultieren.
2. Härtere Anforderungen an Prepaidkarten
Die Grenze, bis zu welcher nicht wieder aufladbare Guthabenkarten (Prepaidkarten) ausgegeben werden, wird von EUR 250 auf EUR 150 reduziert. Zudem soll der Höchstbetrag in Bezug auf den Rücktausch in Bargeld von EUR 100 auf EUR 50 halbiert werden. Eine weitere Reduktion dieser Beträge kann von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden, lediglich eine Erhöhung ist nicht möglich. Allerdings ist der Höchstbetrag in Deutschland nach § 25 i Kreditwesengesetz („KWG") mit EUR 100 und einem maximalen Barerstattungsbetrag von EUR 20 jetzt schon strenger ausgestaltet, als die 5GwR erfordert.
3. Leichterer Zugang zum Transparenzregister
Die 5GwR gewährt nunmehr jedem „Mitglied der allgemeinen Öffentlichkeit" Zugang zum Transparenzregister und damit zu Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen. Ein „legitimes Interesse" des Einsichtnehmenden ist nicht mehr erforderlich. Eine Ausnahme davon besteht nur im Falle von Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen. Im Hinblick auf diese ist der Zugang auf zuständige Behörden, zentrale Meldestellen und Personen mit berechtigtem Interesse beschränkt. Trotzdem bleibt die Möglichkeit bestehen, den Zugang zu den Angaben im Register in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen zu beschränken. Die geldwäscherechtlich Verpflichteten müssen zudem künftig vor Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung zwingend Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Durch diese Maßnahmen soll eine erhöhte Transparenz der Unternehmensstrukturen für Dritte geschaffen sowie der Missbrauch von Unternehmen für illegale Zwecke wie Geldwäsche und Terrorismus- finanzierung verhindert werden.
4. Erhöhte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Hochrisikoländer
Die Kommission führt eine – regelmäßig aktualisierte – Liste von Nicht-EU-Ländern, bei denen Defizite in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus- finanzierung bestehen (sog. Hochrisikoländer). EU-Länder haben im Umgang mit Hochrisikoländern erhöhte Sorgfaltspflichten zu beachten. Die neue Richtlinie verschärft diese Pflichten noch einmal, indem sie Unternehmen dazu verpflichtet, bei Vertrags- partnern aus Hochrisikoländern zusätzliche Informationen einzuholen. So müssen Geschäftspartner künftig u.a. intensiver zum Unternehmensgegenstand sowie dem Zweck der jeweiligen Transaktionen befragt werden. Daneben können Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden ausschließlich mit der Zustimmung der Geschäftsführung aufgenommen werden. Die Einführung eines EU-weiten informationellen Mindeststandards im Umgang mit Hochrisikoländern dient der Eindämmung der aus uneinheitlichen Informations- pflichten resultierenden Missbrauchsgefahr.
5. Erleichterte Kontrolle durch sog. Financial Intelligence Units (FIUs)
Die Rechte und Kompetenzen der nationalen FIUs sollen verstärkt und die Kooperation und der Austausch von Informationen zwischen den FIUs und anderen relevanten Institutionen weiter erleichtert werden. Hierfür sollen zur Ermöglichung der Identifizierung aller nationalen Bankkonten einer Person zentrale nationale Register für Zahlungskonten von Kunden eingeführt werden. In Deutschland sollte diese Vorgabe durch das Kontenabrufverfahren nach § 24 c KWG erfüllt sein. Allerdings muss für dieses Verfahren ein grenzübergreifender Zugriff durch Ermittlungsbehörden aus den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht werden.
6. Fazit
Durch die erstmalige Einbeziehung des Kryptowährungsmarktes in den Anwendungs- bereich der Geldwäscherichtlinie geht der Gesetzgeber einen wichtigen Schritt zur Regulierung der sich durch die Digitalisierung des Finanzsektors ergebenden Risiken. Ob die Maßnahmen Wirkung zeigen, bleibt abzuwarten. Dies gilt ebenso für die erhöhten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Hochrisikoländern. Die vereinfachte Möglichkeit zur Einsicht in das Transparenzregister ist zwar geeignet, der Anonymität des Finanzwesens und damit den Rahmenbedingungen für Geldwäsche entgegenzuwirken; ob damit tatsächlich ein „Mehr" an Geldwäschebekämpfung erreicht wird, ist allerdings unwahrscheinlich. Die zur Verfolgung von Geldwäsche maßgeblichen Behörden konnten auch bereits vor der 5GwR Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Jedoch führen die verschärften Dokumentationspflichten bzw. die Einführung zentraler nationaler Register für Zahlungskonten von Kunden sowie die Datenweitergabe durch die FIUs zu daten- schutzrechtlichen Spannungsfeldern, die Unternehmen im Hinblick auf die Einhaltung der DSGVO künftig vor Herausforderungen stellen.
Wir beraten Sie gerne zu allen Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Geldwäscherichtlinie, einschließlich datenschutzrechtlicher Themen.
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Dr. Christina Griebeler, M.I.C.L.
Rechtsanwältin,
Advokat (Sverige), Partner
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