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Neuer Artikel im Deutschen AnwaltSpiegel von Dr. Christian Bloth


Covid-19 macht es möglich: Betriebsratsarbeit auch virtuell!

Im Blickpunkt: Die aktuellen ­Gesetzesänderungen

Ausgangslage: Die Arbeitswelt ist virtuell – doch der Betriebsrat nicht

Was seit Jahren im Management, in Kundengesprächen, aber auch im Gespräch zwischen Mitarbeitern gängige Praxis ist, sich virtuell zu besprechen und auch zu verhandeln, ist im Betriebsverfassungsrecht ein Fremdwort geblieben. Nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes sind Sitzungen der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien nicht öffentlich. Beschlüsse werden „mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst". Dies gilt natürlich für den Betriebsrat, den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat, aber auch für die betriebliche Jugendvertretung sowie die Einigungsstelle.


Gerade der Gesichtspunkt der „Nichtöffentlichkeit" sowie das Stichwort „anwesend" gelten nach wohl herrschender Meinung als Hindernis für Beratung und Beschlussfassung per Telefon- oder Videokonferenz. Bei einer solchen Zusammenkunft sei nicht sichergestellt, dass Dritte nicht von den Inhalten Kenntnis erlangen könnten oder gar – unbemerkt – gezielt hinzugezogen würden.


Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung dieser Grundsätze zustande kommen, gelten als „nichtig" – was einschneidende Folgen haben kann, wenn zum Beispiel der Betriebsrat zur Einführung von Kurzarbeit Beschlüsse fasst. Ein solch fehlerhafter Beschluss, der einer Betriebsvereinbarung zugrunde liegt, entfaltet gegenüber betroffenen Arbeitnehmern keine Wirkung, was in der derzeitigen Lage fatale Folgen haben kann. Es reicht eben nicht, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat meinen, „ganz pragmatisch" einverständlich auf die „Förmelei" der „persönlichen Anwesenheit" verzichten zu können. Es liegt hier gerade im Interesse der Arbeitgeber, dass die Formvorschriften eingehalten werden. Die Sitzung des Betriebsrats durch „Zusammenschaltung" verschiedener „Home-Offices" ist rechtlich bisher nicht möglich.

 

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