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Neuer Artikel im Deutschen AnwaltSpiegel von Dr. Christian Bloth


Der Fingerabdruck – möglicher Weg zur Arbeitszeiterfassung im Sinne des „Stechuhr-Urteils" des EuGH? Auf die Erforderlichkeit kommt es an

Ob beim Öffnen von Apps, zur Autorisierung von Überweisungen oder hinterlegt auf dem Personalausweis – als digitaler „Türöffner" rückt zunehmend unser Fingerabdruck als Identifizierungsmittel in den Fokus. Er ist immer dabei und eindeutig zuordenbar und – man kann ihn nicht verlieren. Der Gedanke, auch das Thema der Arbeitszeiterfassung über den Fingerabdruck zu lösen, liegt daher nahe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 14.05.2019, Rechtssache C-55/18, das landauf, landab unter dem Titel „Rückkehr der Stechuhr" diskutiert wurde, den Mitgliedsstaaten auferlegt, die Arbeitgeber zu verpflichten, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann". Nur so könne sichergestellt werden, dass die Zielsetzung der Richtlinie 2003/88 – die Einhaltung der Mindestruhezeiten und somit der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer – gewährleistet werde. Die konkreten Modalitäten eines solchen Systems oder dessen Form sind dabei den Mitgliedsstaaten selbst überlassen.

 

Die Frage, wie Arbeitgeber dieser Verpflichtung gerecht werden können, stellt sich vielerorts. Erlaubt ist, was technisch möglich ist – oder etwa nicht? Hiermit hatte sich jüngst das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zu beschäftigen, das in seinem Urteil vom 25.08.2020 (Az. 10 Sa 2130/19) dazu Stellung nahm.

 

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