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Neue Informationspflichten für Arbeitgeber


Der Bundestag hat am 23. Juni 2022 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung einer „EU-Richtlinie (EU 2019/1152) über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts " gebilligt.

Das beschlossene und voraussichtlich am 1. August 2022 in Kraft tretende (die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus) Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie bringt weitreichende Veränderungen nationaler Arbeitsgesetze mit sich. Mittlerweile besteht weitgehend auch Klarheit, was konkret auf Arbeitgeber zukommt. Insbesondere die folgenden Informationspflichten sind unserer Erfahrung nach bei nahezu keinem Arbeitgeber vollständig erfüllt, was zumindest zu einem Bußgeldrisiko führen kann.


1. Was bedeuten die Änderungen für Arbeitgeber im Einzelnen?

1.1 Arbeitnehmer, die ab dem 1. August 2022 ihre Tätigkeit aufnehmen, sind mit Arbeitsbeginn schriftlich über ihre wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren. Die wesentlichen Vertragsbedingungen gehen weit über die bisherigen Informationspflichten nach NachwG in seiner bisherigen Fassung hinaus und beinhalten u.a.:

 

(1) die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts. Diese sind jeweils getrennt mit ihrer jeweiligen Fälligkeit sowie der Art der Auszahlung anzugeben (bar bzw. bargeldlos),

 

(2) die Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten,

 

(3) bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,

 

(4) im Falle von Arbeit auf Abruf die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, die Frist innerhalb derer die Arbeit „abzurufen" ist und der Zeitrahmen, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt wird durch Benennung von Referenztagen und Referenzstunden,

 

(5) Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen (sofern vereinbart),

 

(6) das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von beiden Seiten einzuhaltende Verfahren: dabei mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage,

 

(7) die Dauer der Probezeit (sofern vereinbart),

 

(8) erweiterte Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt in Entsendefällen,

 

(9) Name und Anschrift des Versorgungsträgers bei Zusage einer betrieblichen Altersversorgung,

 

(10) einen etwaigen Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.

 

1.2 Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. August 2022 tätig waren, müssen nicht ohne Weiteres, sondern nur auf Verlangen unterrichtet werden.

 

2. Wie und in welcher Form hat die Unterrichtung zu erfolgen? Was passiert bei Nichtbefolgung?

2.1 Für die Unterrichtung über die wesentlichen Vertragsbedingungen sieht das NachwG die Schriftform vor. Damit müssen die Informationspflichten aus dem Nachweisgesetz schriftlich ausgefertigt, unterschrieben und dem Beschäftigten ausgedruckt übergeben werden. Nicht ausreichend ist damit eine Übermittlung als eingescanntes Dokument oder generell per E-Mail.

 

2.2 Natürlich ist es möglich die entsprechenden Hinweispflichten in den Arbeitsvertrag selbst mit aufzunehmen. Andere hinweispflichtige Umstände dürften bereits Bestandteil vieler Arbeitsvertragsmuster sein. Es sollte im Einzelfall geprüft werden, welche der Nachweispflichten im Arbeitsvertrag erfüllt werden und welche z.B. in einer separaten Anlage.

 

2.3 In jedem Fall sollten Arbeitsvertragsmuster für Einstellungen ab dem 1. August 2022 überarbeitet werden.

 

2.4 Verstöße gegen das NachwG stellen in Zukunft Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld von bis zu EUR 2.000 geahndet werden können. Dies gilt für den Fall, dass Unternehmen die Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigen.

 

Bitte zögern Sie nicht uns anzusprechen, sollten Sie noch weitere Fragen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Gesetzesänderung haben. Gerne stehen wir für Sie bereit, sich aus den Änderungen ergebende Rechtsfragen zu beantworten und entsprechende Maßnahmen umzusetzen.

 

Ihr kallan Arbeitsrechts Team