Kein Wettbewerbsverbot bei ungleichartigen Tätigkeiten
Wettbewerbsverbote bergen nicht selten Konfliktpotential. Wenn ohnehin das Arbeitsverhältnis „belastet" ist, wird bei einer solchen Thematik vor Auseinandersetzungen nicht zurückgeschreckt. Wettbewerbsverbote berühren die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers und sind deswegen – in Abwägung der Schutzinteressen des Unternehmens – eng auszulegen.
Sachverhalt
Im Wege der einstweiligen Verfügung wollte ein Arbeitgeber die Tätigkeit einer Arbeitnehmerin bei einem potentiellen Konkurrenten unterbinden. Der Arbeitgeber – Träger einer privaten Schule – betreibt mehrere Berufsschulen und ein staatlich anerkanntes Gymnasium. Die Arbeitnehmerin war bei diesem Gymnasium beschäftigt. Der Arbeitsvertrag regelte ein Wettbewerbsverbot, dass insbesondere eine Tätigkeit jedweder Art an einer anderen Schule in freier Trägerschaft untersagte. Die Arbeitnehmerin kündigte den Arbeitsvertrag ca. fünf Wochen vor Monatsende, um in unmittelbarem Anschluss sogleich eine Tätigkeit bei einer vom Land Mecklenburg-Vorpommern geführten Berufsschule aufzunehmen. Der Vertrag jedoch sah für beide Seiten nur eine Kündigung zum jeweiligen Schulhalbjahresende vor. Die Kündigung durch die Lehrerin erfolgte unterjährig und somit vertragswidrig.
Hiergegen wendet sich der Arbeitgeber und verlangt ein Verbot der Tätigkeit bei der staatlichen Berufsschule für einen Zeitraum von zwei Monaten, nämlich bis zum Ende des Schulhalbjahres.
Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin und hielt ein mögliches Wettbewerbsverbot für nicht verletzt. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Kündigung nicht fristgemäß erfolgte, was aber für das Verfügungsverfahren – gerichtet auf Unterlassung von Wettbewerb – folgenlos blieb. Es verwies darauf, dass die Schule bzgl. ihres Unterrichtsauftrages vor schwerwiegende Probleme gestellt worden sei. Das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot erfasse nur Schulen in freier Trägerschaft, sodass nur die gesetzlichen Regelungen einschlägig seien. Unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz (GG) seien gesetzliche Wettbewerbsverbote nach ständiger Rechtsprechung auf unmittelbare Konkurrenztätigkeit beschränkt. Ausgehend davon komme es für ein Wettbewerbsverbot aus §§ 60, 61 Handelsgesetzbuch (HGB) darauf an, ob die konkreten Tätigkeiten, hier Lehrtätigkeit an Gymnasium und Berufsschule, unmittelbar konkurrierend seien. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass Berufsschulen und Gymnasien unterschiedliche pädagogische Ziele verfolgen und dementsprechend auch die pädagogischen Anforderungen unterschiedlich seien. Mangels hinreichender Vergleichbarkeit liege keine Konkurrenztätigkeit vor. Es sei im Übrigen schon fraglich, ob eine öffentliche Schule ein Handelsgewerbe im Gesetzessinne sein könne.
Fazit
Die Entscheidung unterstreicht die ständige Rechtsprechung zur engen Auslegung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots. Nur wenn der Arbeitnehmer im gleichen Wirtschaftszweig tätig wird, greift das gesetzliche Wettbewerbsverbot ein. Außerhalb der Konkurrenztätigkeit darf der Arbeitnehmer hingegen erwerbstätig werden, solange der Arbeitgeber nicht beeinträchtigt wird.
Der Arbeitgeber hat – dessen ungeachtet – eventuell einen Schadensersatzanspruch gegen die Lehrkraft – sofern Schäden nachgewiesen werden, da diese das Arbeitsverhältnis nicht fristgerecht beendet hatte. Ein solcher wurde aber nicht geltend gemacht.
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