Hat der Betriebsrat einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Smartphones?
Die Arbeitsgerichte müssen sich wiederkehrend mit der Frage beschäftigen, welche Mittel der Arbeitgeber dem Betriebsrat für seine Tätigkeit zur Verfügung stellen muss. Dazu äußerte sich nun auch das LAG Hessen im Rahmen eines Urteils vom 13. März 2017, 16 TaBV 212/16.
Sachverhalt
Der Arbeitgeber betreibt neben einem Krankenhaus verschiedene in der Umgebung liegende gemeindepsychiatrische Zentren, eine Sozialstation und ein Seniorenzentrum, in denen insgesamt ca. 700 Mitarbeiter beschäftigt waren. Der freigestellte Betriebsrats- vorsitzende hält sich sowohl in seinem Büro im Krankenhaus als auch an den Außen- standorten auf. Insofern begehrte er von seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die Zurverfügungstellung eines Smartphones mit Netzverbindung und Internetzugang. Dies soll die Erreichbarkeit des Betriebsrats für die Arbeitnehmer, insbesondere auch für Schichtarbeitnehmer in den Abend- und Wochenendstunden auch außerhalb des Betriebsratsbüros gewährleisten. Der Arbeitgeber verweigerte dies jedoch, da es an der Erforderlichkeit mangele und es ausreiche, wenn der Betriebsrat während seiner Aufenthalte in den Außenstellen die dortigen vorhandenen Informations- und Kommunikationsmittel nutze.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen, das LAG gab ihm statt.
Entscheidungsgründe
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich gegenüber dem Betriebsrat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, für die „laufende Geschäftsführung Informations- und Kommunikationsmittel in einem erforderlichen Umfang" bereit zu stellen. Hierzu kann auch ein Smartphone gehören. Der Betriebsrat hat grundsätzlich einen Beurteilungs- spielraum, ob und welche Kommunikations- mittel er zur Erledigung seiner Aufgaben benötigt. Bei der Beurteilung muss er auch die betrieblichen Verhältnisse, seinen gesetzlichen Aufgabenbereich und das Interesse des Arbeitgebers im Sinne der Kostenschonung beachten. Insofern darf er seine individuellen Bedürfnisse nicht in den Vordergrund stellen. Vorliegend erachtet das LAG die Bewertung des Betriebsrats zur Erforder-lichkeit der Bereitstellung eines Smartphones als zutreffend, da hierdurch insbesondere Arbeit-nehmer in Außenstellen, im Schichtdienst sowohl in den Abendstunden als auch an den Wochenenden betreut werden können. Der Betriebsrat müsse sich nicht auf seinen privaten Tele-fonanschluss verweisen lassen. Zudem hatte der Arbeitgeber im konkreten Fall Anfang 2016 insgesamt 66 Mitarbeitern Smartphones des auch vom Betriebsrat gewünschten Typs zur Verfügung gestellt. Insofern entschied das LAG, dass die Kosten für ein weiteres Gerät für den Arbeitgeber tragbar seien.
Fazit
Der Betriebsratsvorsitzende muss sich nicht vom Arbeitgeber darauf beschränken lassen, dass er privat und über seinen häuslichen Telefonanschluss erreichbar sei. Er ist nicht dazu verpflichtet für die Arbeit des Betriebsrats eigene Geräte einzusetzen und er muss grundsätzlich auch in der Lage sein, selbst Anrufe tätigen zu können. Insbesondere hat der Betriebsrat – in dieser Konstellation – mit seiner Forderung das Kosteninteresse des Arbeitgebers berücksichtigt. Dies könnte anders sein, wenn niemand im Betrieb mit wechselnden Einsatzorten ein solches Gerät seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt bekäme.
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