Schadensersatz bei Arbeitnehmerhaftung - Beginn einer Ausschlussfrist
Mit Urteil vom 7. Juni 2018 (Az. 8 AZR 96/17) hat das BAG dazu Stellung genommen, wann im Hinblick auf einen Schadenersatzanspruch gegen einen Mitarbeiter genau eine Ausschlussfrist zu laufen beginnt. Hier ging es um einen Autoverkäufer, der gegen Weisung der Geschäftsführung an einen Käufer ein Auto herausgegeben hatte, obwohl der Kaufpreis nicht gezahlt war. Das Auto wurde in der Folgezeit auch nicht bezahlt, der Kunde setzte sich ins Ausland ab. Der Arbeitnehmer hielt dem Anspruch die in seinem Vertrag enthaltene Ausschlussklausel entgegen. Eine solche Klausel schließt Ansprüche erhebliche Zeit vor Ablauf der Verjährungsfrist aus und stellt ein „scharfes Schwert" dar, das die jeweilige Partei zum schnellen Handeln „zwingt".
Sachverhalt
Der Beklagte war als Autoverkäufer in dem Autohaus der Klägerin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass sowohl alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als auch solche, die mit diesem in Verbindung stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verfallen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht vorher schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Hiervon ausgenommen waren Provisionsansprüche. Der Beklagte hatte gegen eine betriebliche Anweisung, Neufahrzeuge, die nicht vollständig bezahlt sind oder für die keine gesicherte Finanzierung vorlag, nicht herauszugeben, verstoßen, indem er einem Kunden auf dessen Drängen ein Neufahrzeug über ein Wochenende überließ, obwohl dieser lediglich eine Anzahlung auf den Kaufpreis geleistet hatte. Der Kunde versprach das Fahrzeug nach dem Wochenende zurückzubringen und tat dies jedoch nicht. Auf eine durch die Klägerin erstattete Strafanzeige wurde der Kunde in Italien festgenommen und das Fahrzeug beschlagnahmt. Die italienischen Behörden hoben den Haftbefehl und die Beschlagnahme auf und gaben das Fahrzeug an den Kunden wieder heraus. Die Klägerin verhandelte im Februar 2015 mit den Anwälten des Kunden über die Zahlung des Restkaufpreises und beauftragte eine Detektei mit der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs. Diese Maßnahme scheiterte jedoch daran, dass der Kunde nicht auffindbar war. Eine im August 2015 beim LG eingereichte Klage gegen den Kunden scheiterte an deren Zustellung. Die Klägerin verlangte im November 2015 vom Beklagten, dem Autoverkäufer, erfolglos Schadensersatz für das Fahrzeug und forderte ihn auf, ein Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Im Dezember 2015 klagte sie schließlich auf die Zahlung von Schadensersatz.
Das LAG Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin vor dem BAG blieb ebenso erfolglos.
Entscheidungsgründe
Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten sind aufgrund der vertraglichen Ausschlussklausel verfallen. Die Ausschlussfrist begann, so das Gericht, spätestens ab dem Zeitpunkt zu laufen, als sich die Klägerin entschlossen hatte, Klage gegen den Kunden zu erheben. Dieser Entschluss sei noch vor dem Datum der Klageschrift gefallen. Die Klägerin hätte die Ansprüche spätestens innerhalb von drei Monaten gegenüber der Beklagten schriftlich geltend machen müssen, nachdem sie sich den erforderlichen Überblick über mögliche Schadenersatzforderungen verschaffen und Ansprüche beziffern könne. Vor der möglichen Bezifferung beginne die Ausschlussfrist nicht zu laufen.
Die Klägerin könne sich auf eine die die Ausschlussfrist herauszögernde vorrangige Inanspruchnahme des Kunden nicht berufen. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung gegen den Kunden erkennbar, dass es keine Aussicht auf Erfolg dafür gab, von dem Kunden eine Leistung zu erlangen. Das BAG hat daher offenlassen können, ob der Beklagte durch die Herausgabe des Fahrzeugs an seinen Kunden eine Vertragspflicht verletzt hat, da ein solcher Anspruch schon zeitlich verfallen war.
Fazit
Die Entscheidung des BAG zeigt, wie wichtig es ist, Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag zu überprüfen. Ausschlussklauseln sind in der arbeitsvertraglichen, aber auch tarifvertraglichen Praxis keine Seltenheit. Sie dienen dazu, über wechselseitige Ansprüche schnell Klarheit zu gewinnen – nicht erst Einzelansprüche im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist auszuschließen. Diese Klausel gilt für beide Seiten gleichermaßen.
Die Geltendmachung der Ansprüche sollte insofern unbedingt innerhalb der Fristen erfolgen, da andernfalls arbeitsvertragliche Ansprüche nicht durchsetzbar sind und ins Leere gehen. Nach der Rechtsprechung des BAG schützt auch die Unkenntnis der Ausschlussfristen nicht vor einem Verfall der Ansprüche. Dies kann insbesondere eintreten, wenn im Arbeitsvertrag die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrags vereinbart ist, der Ausschlussfristen enthält.
Insofern sollte bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags ein besonderes Augenmerk auf die Vereinbarung von Ausschlussfristen gelegt werden, insbesondere aber sollten für den Fall, dass Ansprüche gegen die andere Partei aktuell werden, diese auch zeitnah angegangen werden.
Autorin: Jessica Petrale, Jessica.Petrale@kallan-legal.de
Artikel als PDF speichern