Arbeitnehmer müssen ihre private Handynummer nicht an Arbeitgeber herausgeben
Das Thüringer Landesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 16. Mai 2018 (Az. 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17), dass ein Arbeitnehmer nach einem vom Arbeitgeber veränderten Aufgabenbereich in Form eines Bereitschaftsdienstes nicht zur Mitteilung seiner privaten Mobilnummer an den Arbeitgeber verpflichtet sei, auch nicht für Notfälle. Eine solche Verpflichtung stelle in diesen Fallkonstellationen einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welcher unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht gerechtfertigt sei.
Sachverhalt
Ein kommunaler Arbeitgeber änderte im Rahmen der Einrichtung eines Notdienstes das System seiner Rufbereitschaft. In diesem Zusammenhang verlangte er von seinen Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilnummer, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können. Zwei Arbeitnehmer verweigerten dies, woraufhin sie der Arbeitgeber abmahnte. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht hat die Frage, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage für die Bekanntgabe der Mobilnummer besteht, in seiner Entscheidung offengelassen. Der Anspruch sei zumindest durch das Thüringer Landesdatenschutzgesetz begrenzt. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilnummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein müsse. Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen kam das LAG zu dem Schluss, dass der Eingriff hier nicht angemessen sei, da eine Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilnummer besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers eingreife. Aufgrund der ständigen Erreichbarkeit könne der Arbeitnehmer sich nicht mehr dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck entziehen, sodass er nicht mehr zur Ruhe kommen kann. Dabei sei es irrelevant, ob er auch tatsächlich angerufen werde. Die Möglichkeit hierzu sei ausreichend.
Schließlich merkte das LAG an, der Arbeitgeber habe das Problem durch die Änderung seines bestehenden Systems selbst verursacht. Ihm würden andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung stehen.
Fazit
Es gibt hohe Hürden, um einen Arbeitnehmer zu verpflichten, seine private Mobilnummer herauszugeben. Hier bedarf es im Einzelfall einer Abwägung.
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