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März 2019
Die deutschrechtlichen Aspekte einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zwischen einer deutschen Gesellschaft und einer in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft sind in den §§ 122a ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) geregelt. Vor dem Hintergrund des voraussichtlich nahenden Brexit trat am
1. Januar 2019 § 122m UmwG in Kraft.
