Auswirkungen des Brexit auf grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich (UK)
Diese Vorschrift gewährt eine Übergangsperiode von zwei Jahren, während der eine grenzüberschreitende Verschmelzung, an der eine UK-Gesellschaft beteiligt ist, weiterhin als Verschmelzung zwischen EU/EWR-Gesellschaften gelten soll, sofern der Verschmelzungsplan (d. h. der Verschmelzungsvertrag) vor dem Austrittstag oder vor Ablauf einer in einem Austrittsübereinkommen geregelten Übergangsphase beurkundet wird. Entgegen ihrem Wortlaut und der entsprechenden Absicht des deutschen Gesetzgebers jedoch wird diese neue Vorschrift tatsächlich nur dann ihr Ziel erreichen, wenn auch die UK-Regelungen rechtzeitig entsprechend geändert werden. Andernfalls wird der Zeitrahmen für die Durchführung einer britisch-deutschen grenzüberschreitenden Verschmelzung unverändert bleiben und ein solcher Verschmelzungsvorgang, der nicht bereits im Gang ist, wird aufgrund der verschiedenen Fristen, die nach UK-Recht für grenzüberschreitende Verschmelzungen aus dem Vereinigten Königreich heraus gelten, jedenfalls nicht bis zum 29. März 2019 abzuschließen sein. Wir beraten Sie gern zu alternativen Möglichkeiten, Ihre Unternehmensgruppe neu zu strukturieren - jetzt oder nach dem Brexit!
Dr. Christina Griebeler, M.I.C.L.
Rechtsanwältin,
Advokat (Sverige), Partner
T +49 - 69 - 97 40 12 - 39
M +49 - 172 - 677 53 72


