Verfall von Resturlaub und Obliegenheiten des Arbeitgebers – Rechtsprechungsänderung
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten zwischen 2001 und 2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Er verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung in Höhe von EUR 12.000 für den von ihm nicht genommenen Urlaub von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer nach eigenen Angaben in einer Email auf seine Urlaubsansprüche hingewiesen. Allerdings bestritt der Arbeitnehmer, solche Information per Email erhalten zu haben.
Das ArbG und LAG gaben der Zahlungsklage statt. Das LAG nahm an, dass der Urlaubsanspruch des Klägers zum Jahresende verfallen sei. Allerdings könne der Kläger Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub verlangen, wenn der Beklagte seiner Pflicht zur rechtzeitigen Gewährung des Urlaubs, nicht nachgekommen sei. Der Ersatzurlaubsanspruch sei mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das LAG zurück. Das LAG muss nun prüfen, ob der Arbeitgeber geeignete organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, um den Arbeitnehmern ihren bezahlten Jahresurlaub zu ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG galt, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht genommen wurde, grundsätzlich verfällt, falls nicht Umstände vorliegen, die eine Übertragung ins Folgejahr rechtfertigen, wie z. Bsp. Langzeiterkrankungen oder Ablehnung von Urlaub aus betrieblichen Gründen. Dies bezog sich auch auf den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos zur Gewährung von Urlaub aufgefordert hatte. Allerdings konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, der während des Arbeitsverhältnisses auf die Gewährung von Ersatzurlaub und nach dessen Beendigung auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage gerichtet war.
Diese Rechtsprechung hat der Senat nunmehr – zu Lasten des Arbeitgebers – weiterentwickelt und dabei vor allem die Vorgaben des EuGH umgesetzt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BurlG ist es dem Arbeitgeber vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Der Arbeitgeber muss zwar dem Arbeitnehmer nicht von sich aus Urlaub gewähren, allerdings obliegt ihm unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) die Pflicht, initiativ für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs tätig zu werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen und ihn rechtzeitig auf die Zahl seiner Resturlaubstage hinzuweisen. Diese Pflicht erstrecke sich auch auf einen Hinweis, dass bei Nichtinanspruchnahme andernfalls der Urlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres oder dem Ende des Übertragungszeitraums erlischt.
Fazit
Arbeitgeber müssen künftig, um sich auf einen Verfall von Urlaubsansprüchen durch Zeitablauf berufen zu können, nachweisen, dass sie die Anforderungen des BAG bzgl. ihrer Hinweispflicht für noch zu nehmenden Urlaub eingehalten haben. Andernfalls kann der Verfall des Resturlaubsanspruchs nicht geltend gemacht werden. Ein freundliches Erinnern reicht nicht aus. Insofern sollten entsprechende Aufforderungen an die Arbeitnehmer in Textform erfolgen und auch in entsprechender Weise archiviert werden. Diese Regelungen betreffen allerdings nur Ansprüche auf gesetzlichen Mindesturlaub. Darüber hinausgehende, tarifliche oder individuelle Urlaubsansprüche sind davon nicht betroffen. Im Arbeitsvertrag sollte, wie es jetzt bereits Praxis ist auch aus diesem Grunde, eindeutig zwischen den gesetzlichen Mindesturlaubsansprüchen und den zusätzlichen Urlaubsansprüchen unterschieden werden.
Autorin: Jessica Petrale
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