Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Verwendung von Excel zur Erfassung von Anwesenheitszeiten
Im Rahmen einer Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2018, Az. 1 ABN 36/18 festgestellt, dass bei der Verwendung des Programms „Microsoft Excel" zur Erfassung von Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter der Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht habe.
Sachverhalt
Das LAG Hamm hatte am 10. April 2018, Az. 7 TaBV 113/16 dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats oder eines ersetzenden Spruchs der Einigungsstelle in einer Excel Tabelle durch Verwendung von näher bezeichneten Kürzeln und Funktionen, die Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter zu erfassen. Dagegen hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin nicht zugelassen.
Hiergegen wendete diese sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die sie unter anderem auf die grundsätzliche Bedeutung der ihr zugrunde liegenden Rechtsfrage stützte. Die Arbeitgeberin vertrat die Ansicht, dass die hier vorgenommene alltägliche Verwendung einer Excel Tabelle nicht zu einer Überwachung der Mitarbeiter „bestimmt" sei. Besonders verwies die Arbeitgeberin darauf, dass es sich bei den Daten, die in die Excel Tabelle aufgenommen würden, um solche handele, die zuvor „händisch" erfasst worden seien, also kein Eintrag durch die Arbeitnehmer direkt erfolgte oder bestimmte Daten „automatisch" aufgezeichnet würden. Für die darauf gestützte Begründung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats müsse zumindest eine gewisse Geringfügigkeitsschwelle überschritten werden.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem BAG jedoch keinen Erfolg.
Das BAG hat entschieden, dass die Frage um das Bestehen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Verwendung von Microsoft Excel zur Erfassung von Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter keine grundsätzliche Bedeutung habe. Die Begründetheit einer Grundsatzbeschwerde setze stets die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der ihr zugrunde liegenden Rechtsfrage voraus. An dieser Voraussetzung fehle es hier aufgrund der Offenkundigkeit ihrer Beantwortung.
Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen mitzubestimmen. Wie bereits seit langem anerkannt, kommt es für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hier nicht darauf an, dass das System zur Überwachung „bestimmt" ist, sondern ob es zur Überwachung rein objektiv „geeignet" ist.
Für die Bestimmung zur Überwachung in diesem Sinne soll das Sammeln von individualisierten oder individualisierbaren Informationen und das Auswerten von solchen bereits vorliegenden Informationen ausreichen. Dies sei bei der Erfassung von leistungsorientierten Informationen der Mitarbeiter, also auch bei der Erfassung von den jeweiligen Anwesenheitszeiten, in dem Informationsverarbeitungssystem Excel auch dann gegeben, wenn diese Informationen zuvor bereits händisch erfasst worden seien.
Auf eine Geringfügigkeitsschwelle solle es für die Überwachung nicht ankommen, da das Mitbestimmungsrecht bezwecke, die Mitarbeiter vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts zu schützen, die nicht durch schutzwerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind. Es solle bereits der Gefahr entgegenwirken, dass die Mitarbeiter zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht werden, welche anonym personen- oder leistungsbezogene Informationen erhebt, speichert, verknüpft und sichtbar macht. „Überwachung" in diesem Sine sei „das Sammeln von Informationen als auch das Auswerten vorliegender Informationen". Mit anderen Worten: Auch in der Erfassung in Excel von zuvor „händisch gewonnenen Daten" liegt ein Sammeln, Speichern und Verknüpfen von Informationen.
An der Klärungsbedürftigkeit fehle es auch deshalb, so das BAG, weil die vorliegende Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden worden sei. Das Gericht habe am 25. September 2012, Az. 1 ABR 45/11 festgestellt, dass die Nutzung des Datenverarbeitungssystems SAP ERP zur Personalverwaltung der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliege. Für die Verwendung von Excel Tabellen zur Erfassung von Anwesenheitszeiten solle somit als softwarebasiertes Personalverwaltungssystem nichts Anderes gelten.
Fazit
Im internationalen Kontext wird gerade der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG immer wieder als „störend" empfunden, da bestimmte auch an sich nicht gravierende Prozesse immer wieder durch z.T. langwierige Mitbestimmungsverfahren verzögert werden. Dies liegt in erster Linie an der Interpretation des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG durch die Rechtsprechung. Über den Wortlaut des Begriffs „bestimmt" hinaus wird in das Gesetz der Begriff „geeignet" hereingelesen. Es stellt sich in der Tat die Frage, ob das Erfassen von händisch gesammelten Daten, die also nicht „automatisch" erfasst sind, mittels der „Standardsoftware" Excel, also ein in jedem Betrieb üblicher Vorgang, über Gebühr zur rechtlichen Herausforderung gemacht wird. Dies gilt gerade dort, wo es Betriebsräte gibt, die solche Rechte ggf. auch aus anderen Gründen nutzen, um Druck auf Arbeitgeber auszuüben. Wenn die Entscheidung auch in der Interpretation des Gesetzes durch das BAG folgerichtig sein mag, so ist sie doch von der betrieblichen Praxis weit entfernt.
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