Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz – Handlungsbedarf zum Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse
Bereits 2016 ist die EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen („Geheimnisschutzrichtlinie") in Kraft getreten. Die Frist zur Umsetzung endete am 9. Juni 2018. Mit erheblicher Verspätung hat der deutsche Gesetzgeber am 21. März 2019 das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschlossen, welches nun am 26. April 2019 in Kraft tritt. Was für Konsequenzen wird die Umsetzung der Richtlinie für deutsche Unternehmen mit sich bringen?
Durch das neue Gesetz wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen zum ersten Mal einheitlich geregelt. Die Umsetzung der Richtlinie sichert in Deutschland zwar größtenteils einen bereits bestehenden Zustand ab. Geschäftsgeheimnisse werden insbesondere – wie bisher – nicht als subjektive Rechte qualifiziert. Dennoch wird mit der Umsetzung im GeschGehG der bislang gewährleistete Schutz von Geschäftsgeheimnissen deutlich ausgeweitet.
Der Gesetzesentwurf birgt in Übereinstimmung mit der Richtlinie eine wesentliche Änderung in sich: Die Definition des Geschäftsgeheimnisses. Erstmalig wird das Geschäftsgeheimnis im GeschGehG legal definiert.
Bislang gab es im deutschen Recht keine einheitlich verwendete Terminologie. Nach ständiger Rechtsprechung handelte es sich bei Informationen um Geschäftsgeheimnisse, wenn sie nicht offenkundig waren, Unternehmensbezug aufwiesen, ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung bestand und der Geheimhaltungswille nach außen manifestiert war, wobei der letztgenannten Voraussetzung des „Geheimhaltungswillens" eine maßgebliche Bedeutung beigemessen wurde. Letztendlich nahm die Rechtsprechung immer dann ein Geschäftsgeheimnis an, wenn ein Geheimhaltungswille vorgetragen werden konnte.
Der GeschGehG enthält nun eine Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses: Ein Geschäftsgeheimnis ist demnach eine Information, die a) weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist, b) Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und c) an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht.
Durch die neue Definition des Geschäftsgeheimnisses erfolgt eine wesentliche Änderung zur bisherigen Rechtslage, und zwar die Abkehr vom subjektiven Merkmal „Geheimhaltungswille" zum objektiven Merkmal „angemessene Geheimhaltungs- maßnahme". Das rein objektive Element der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahme stellt somit eine wesentliche Neuerung dar, die die bisherigen Anforderungen deutlich übersteigt. Wer seine Geschäftsgeheimnisse daher schützen will, muss zukünftig nachweisen, dass er Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat.
Durch die Umsetzung der Richtlinie werden in der Zukunft die Unternehmen mit dem Problem konfrontiert werden, welche „angemessenen Geheimhaltungs- maßnahmen" ergriffen werden können . Für die Praxis empfehlen wir zunächst jegliche Informationen an denen ein Geheimhaltungsinteresse besteht zu identifizieren und nach dem Grad des Geheimhaltungsbedürfnisses einzustufen. Anschließend sollten angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen organisatorischer, technischer und rechtlicher Art ergriffen werden. Als mögliche – wenn nicht sogar relevanteste – Geheimhaltungsmaßnahme werden wirksame Geheimhaltungsklauseln und -vereinbarungen von nun an als Voraussetzung für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses an Bedeutung gewinnen, um von der Schutzwirkung des GeschGehG zu profitieren.
Wir beraten Sie gern bei der Implementierung von angemessenen Maßnahmen.