Keine Einladungspflicht externer schwerbehinderter Bewerber bei interner Stellenausschreibung
Sachverhalt
Die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin bewarb sich bei der Beklagten, einer kommunalen Gebietskörperschaft unter Hinweis auf ihre Gleichstellung auf eine Ausschreibung mehrerer Positionen als Sachbearbeiterin, welche sowohl intern, als auch extern ausgeschrieben waren. Die Beklagte erteilte der Klägerin jedoch eine Absage, nachdem sämtliche ausgeschriebenen Stellen mit internen Bewerbern besetzt werden konnten.
Die Klägerin sah sich hierin wegen ihrer Eigenschaft als Gleichgestellte benachteiligt und machte einen Entschädigungsanspruch vor dem Arbeitsgericht Lübeck geltend. Die Beklagte sei ihres Erachtens zur Einladung verpflichtet gewesen, da die Stelle nicht nur intern, sondern auch extern ausgeschrieben war. Zudem sei sie nicht offensichtlich ungeeignet, so dass die ausgebliebene Einladung zum Bewerbungsgespräch, welche für Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten bzw. Gleichgestellten nach § 82 S. 2 SGB IX an sich obligatorisch ist, ein hinreichendes Indiz für ihre Diskriminierung sei.
Das ArbG Lübeck wies die Klage als unbegründet ab (Az. 3 Ca 2041 b//17).
Die Klägerin sei nicht anders behandelt worden als die anderen externen Bewerber, da diesen ebenfalls ausnahmslos abgesagt wurde. Die Entscheidung, keine externen Bewerber zum Bewerbungsgespräch einzuladen, sei alleine wegen des Vorrangs der internen Besetzung getroffen worden – und dies völlig unabhängig von einer evt. vorliegenden Schwerbehinderung.
Die Beklagte habe berechtigterweise ein gestuftes Auswahlverfahren durchgeführt. Die Notwendigkeit eines solchen getrennten Auswahlverfahrens läge – insbesondere vor dem Hintergrund des dringend notwendigen Personalabbaus – bereits im Interesse der Beklagten. Es handele es sich somit um personalpolitische Gründe, da durch die interne Besetzung ansonsten notwendige betriebsbedingte Kündigungen vermieden würden. Der Bestandsschutz von Arbeitsverhältnissen durch vorrangige Besetzung aus den eigenen Reihen habe hierbei klar Vorrang.
Gegen das Urteil legte die Klägerin Berufung ein, die jedoch vom LAG Schleswig-Holstein zurückgewiesen wurde (Az. 1 Sa 26 öD/18).
Das LAG schloss sich den Entscheidungsgründen des ArbG Lübeck an und bestätigte die Berechtigung der Durchführung eines gestuften Auswahlverfahrens. Ebenso bestätigte es den Abbruch des Verfahrens nach der internen Besetzung aller verfügbaren Stellen, da keine freien Stellen mehr existiert hätten, hinsichtlich derer man die fachliche Eignung externer Bewerber hätte prüfen können.
Auch das BAG (Bundesarbeitsgericht) bestätigte in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 (Az. 8 AZR 194/14) die Zulässigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens, wenn die Nichtberücksichtigung externer Bewerber ausschließlich aufgrund personalpolitischer Erwägungen, die nicht die fachliche Eignung betreffen, erfolgt.
Insofern handele es sich bei den streitgegenständlichen ausgeschriebenen Arbeitsplätzen nicht um solche, für die eine Einladungspflicht besteht und somit auch nicht um einen Verstoß gegen § 82 S.2 SGB IX. Beim Ausschluss externer Bewerber von einem Stellenbesetzungsverfahren handele es sich also durchaus um ein zulässiges Differenzierungskriterium.
Die nicht erfolgte Einladung weise zudem weder Bezug zur Behinderung auf, noch wird die fachliche Eignung der Bewerberin berührt. Die Nichteinladung beruhe ausschließlich auf der Tatsache, dass sie sich als Externe beworben hatte – die Schwerbehinderung war daher weder kausal, noch mitursächlich und ist daher auch nicht als Indiz für eine Diskriminierung geeignet.
Fazit
Werden bei einem gestuften Auswahlverfahren also alle verfügbaren Stellen intern besetzt, so besteht keine Einladungspflicht gegenüber externen Bewerbern – gleichgültig, ob diese schwerbehindert / gleichgestellt sind. Andernfalls jedoch sind Bewerbungen aus diesem Personenkreis „kritisch" und insoweit anders zu handhaben als andere „externe Bewerbungen". Hier kann Arbeitgebern nur empfohlen werden, im Zweifel solche Bewerber einzuladen, wenn sie „objektiv" geeignet erscheinen.
Autorin: Claudia Eichler
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