Kein Ende im Befristungsstreit...
Die Diskussion um das sich aus § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ergebende Verbot der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung reißt nicht ab. Das BAG legte diese Norm seit 2011 dahingehnd aus, dass dieselben Arbeitsvertragsparteien nach einer Unterbrechung von drei Jahren erneut einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag schließen durften. Bei den Instanzgerichten stieß diese Auslegung auf Widerstand. Das Bundesverfassungsgericht sah darin schließlich eine Überschreitung der Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung durch die Gerichte und damit einen Verstoße gegen das Grundgesetz. Dennoch geht auch das BVerfG (Beschluss vom 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14) davon aus, dass das aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG resultierende Verbot der sachgrundlosen Befristung in bestimmten Fällen unzumutbar sein kann, nämlich wenn „eine Vorbeschäftigung sehr lange zurück liegt", „ganz anders geartet war" oder von „sehr kurzer Dauer" gewesen ist (z.B. geringfügige Beschäftigungen während der Schul- oder Studienzeit).
Es hielt daher die Fachgerichte zur Vornahme einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung in diesen Fällen für verpflichtet. Folglich wird die Norm auch weiterhin die Gerichte beschäftigen, um die genannten Ausnahmen zu präzisieren. Die nachfolgend besprochene Entscheidung des BAG (Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 452/17) – die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt – beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Vorbeschäftigung „sehr lange" – hier 22 Jahre – im Sinne des Urteils des BVerfG zurückliegt.
Sachverhalt
Die Klägerin war in der Zeit vom 22. Oktober 1991 bis zum 30. November 1992 bei der Beklagten als „Hilfsbearbeiterin für Kindergeld" beschäftigt. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2014 stellte die Beklagte die Klägerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut ein. Das zunächst bis zum 30. Juni 2015 sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis wurde später bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis auf Grund der Vorbeschäftigung und nicht aufgrund der Befristung am 30. Juni 2016 geendet hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hatte ihr stattgegeben.
Entscheidung
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Urteils des LAG. Das BAG hält die vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags auch ohne Sachgrund für wirksam.
Zwar sei die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes grundsätzlich nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Allerdings seien die Fachgerichte nach der Entscheidung des BVerfG zur Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 2 TzBfG durch verfassungskonforme Auslegung verpflichtet, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung im konkreten Fall unzumutbar sei. Das sei dann der Fall, wenn eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Arbeitnehmer nicht bestehe und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Dies kann nach den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung „sehr lange" zurückliege. Dies ist nach Auffassung des BAG bei einer 22 Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung der Fall. Besondere Umstände, die dennoch die Anwendung des Verbotes gebieten könnten, lagen nach Ansicht des BAG nicht vor.
Praxishinweis
Für die Praxis lässt sich also festhalten, dass eine weitere sachgrundlose Befristung nach 22 Jahren zulässig ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen sehr langen Zeitraum der Unterbrechung, der in der Praxis kaum eine Rolle spielen wird. Offen bleibt (zumindest in der Pressemitteilung), ob auch ein kürzerer Zeitraum ausreichend sein kann. In seiner Entscheidung vom 23. Januar 2019 sah das BAG eine acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung als nicht ausreichend an, um von einem „sehr langen″ Zeitraum zwischen den Arbeitsverhältnissen im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zu sprechen, wenn die Vorbeschäftigung eine Dauer von 1 ½ Jahren und vergleichbare Arbeitsaufgaben zum Gegenstand hatte. Abzuwarten bleibt daher, wo künftig die „Mindestgrenze" für eine unschädliche Vorbeschäftigung liegen wird, wobei die Gerichte sich sicherlich nicht auf eine Art gesetzmäßig anzuwendende Zeitschiene festlegen lassen werden.
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