Unbefristetes Arbeitsverhältnis dank vorzeitiger Dienstreise
LAG Düsseldorf: Sachgrundlose Befristung auch bei Überschreitung der Höchstdauer um nur einen Tag unwirksam
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 9. April 2019 (Az. 3 Sa 1126/18) klargestellt, dass die Überschreitung der für sachgrundlose Befristungen geltenden Höchstdauer von zwei Jahren um nur einen einzigen Tag zur Unwirksamkeit der Befristung führt und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Sachverhalt
Dem Urteil vorausgegangen war die Klage eines beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zunächst befristet beschäftigten Rechtsanwalts. Der Kläger erhielt nach erfolgreicher Bewerbung im September 2016 einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag am Standort Düsseldorf. Im Arbeitsvertrag wurde als Einstellungsdatum der 5. September 2016 festgelegt. Gleich zu Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses besuchte der in Düsseldorf wohnhafte Kläger ab dem 5. September 2016 eine Schulung in Nürnberg, die morgens um 09.00 Uhr beginnen sollte. Im Einvernehmen mit dem BAMF reiste der Kläger dafür bereits am 4. September 2016 nach Nürnberg, wobei die Beklagte auch die Reisekosten und die Kosten der Hotelübernachtung vom 4. September auf den 5. September 2016 übernahm. Im Februar 2017 erhielt der Kläger eine Verlängerung seines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum 4. September 2018. Nach Ablauf der letzten Befristung erhielt der Kläger jedoch keine unbefristete Stelle. Aus Beklagtensicht endete das Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf am 4. September 2018. Der Kläger begehrte sodann erfolgreich die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Ablauf der Befristung zum 4. September beendet wurde, sondern unbefristet fortbestand.
Rechtliche Einordnung
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet zwischen Befristungen mit Sach-grund und sogenannten sachgrundlosen Befristungen. Während Befristungen nach § 14 Abs. 1 TzBfG lediglich das Vorliegen eines sachlichen Grundes erfordern, unterliegen kalendermäßige Befristungen ohne Sachgrund (wie in dem oben geschilderten Fall) den strengen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG. Danach ist eine sachgrundlose Befristung nur bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zulässig, wobei die Befristung innerhalb dieser Dauer maximal dreimal verlängert werden kann. Außerdem darf mit demselben Arbeitgeber „zuvor" noch kein (befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis bestanden haben. Mit der neu in der Rechtsprechung zu definierenden Frage, in welchen Fällen ein Arbeitsverhältnis trotz Vorbeschäftigung nicht „zuvor" bestand, also sachgrundlos befristet werden kann, beschäftigt sich der Beitrag „Kein Ende im Befristungsstreit" im vorausgegangen Newsletter (September 2019).
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben führt nach § 16 TzBfG zur Unwirksamkeit der Befristung und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Im vorliegenden Fall entschied das LAG Düsseldorf, dass die gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG für sachgrundlose Befristungen festgesetzte Höchstdauer von zwei Jahren um genau einen Tag über-schritten wurde. Als Grund dafür nannte das Gericht die bereits am 4. September 2016 einver-nehmlich angetretene Dienstreise. Die Reise sei nicht als Freizeit des Klägers zu bewerten, son-dern bereits Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste gewesen und damit innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht worden. Anders als vertraglich festgehalten, stellt daher bereits die Dienstreise am 4. September 2016 den tatsächlichen Arbeitsbeginn dar. Die Zwei-Jahres-Frist nach § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG endete somit schon am 3. September 2018. Aufgrund der Fristüberschreitung, auch wenn es nur ein Tag war, bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Kläger.
Fazit
Das Urteil stellt eine konsequente Anwendung der gesetzlichen Vorschriften für sachgrundlose Befristungen dar. Unerheblich ist insbesondere, dass die Zwei-Jahres-Frist vorliegend nur um einen einzigen Tag überschritten wurde. In diesem Punkt ist die Rechtsprechung wie gewohnt strikt. Es gibt keine „Geringfügigkeitsschwelle" oder ähnliches.
Die Bestimmung des tatsächlichen Arbeitsbeginns richtet sich nicht zwangsläufig nach der vertraglichen Vereinbarung, sondern danach, wann der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber tatsächlich die Beschäftigung aufnimmt. Im vorliegenden Fall war die am 4. September 2016 angetretene Reise erforderliche Voraussetzung für die Teilnahme an der Schulung und stellte damit bereits einen Teil der Hauptleistungspflicht iSd. § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Der Zweck von Dienstreisen ist nämlich gerade, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vorübergehend an einem anderen als dem gewöhnlichen Arbeitsort zu verrichten.
Die Entscheidung macht noch einmal deutlich, dass ein sachgrundloses befristetes Arbeitsverhältnis vertraglich vor dem Dienstantritt vereinbart sein muss, es aber auch nicht vor dem vereinbarten Dienstantritt begonnen werden darf, sofern dann nicht darauf gewartet wird, dass der Fristablauf sich anders berechnet. Ein „kleiner" Fehler kann hier weitreichende Folgen haben. Und richtiges Berechnen des Fristlaufs hilft!
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