Gericht löst Betriebsrat des Felgenherstellers Borbet auf
Mit Urteil vom 4. Oktober 2019 (Az. 1 BV 27/18) hat das ArbG Solingen auf Antrag der Arbeitgeberin und auf Antrag von mehr als einem Viertel der Belegschaft des Leichtmetallfelgenherstellers Borbet aus Solingen den Betriebsrat aufgelöst.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin ist Herstellerin von Autofelgen und gehört der Borbet-Gruppe an, die weltweit Leichtmetallräder entwickelt und vertreibt. Mit dem im Jahre 2018 im Betrieb in Solingen gebildeten 13-köpfigen Betriebsrat gab es regelmäßig Differenzen. Beide Parteien machten sich wechselseitig schwere Vorwürfe. So warf die Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine Blockadehaltung vor, um eigene Interessen durchzusetzen. Dies hätte sich negativ auf die Produktion ausgewirkt und einen Umsatzverlust in Millionenhöhe verursacht. Der Streit gipfelte schließlich in einem Antrag der Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht, den Betriebsrat aufzulösen. Dem Antrag hatten sich ein Viertel der Belegschaft des Leichtmetallfelgenhersteller angeschlossen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und löste den Betriebsrat auf.
Dem Betriebsrat steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum LAG Düsseldorf zu. Erst mit der Rechtskraft der Entscheidung, also bei Beschwerdeeinlegung erst mit Rechtskraft der Entscheidung des LAG, ist der Betriebsrat tatsächlich aufgelöst.
Entscheidungsgründe
Der Betriebsrat habe die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert und damit seine gesetzlichen Pflichten „grob verletzt". Zudem habe er unzutreffende Aussagen über die Arbeitgeberin gegenüber anderen Arbeitnehmern getätigt und in teilweise rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gerichtliche Verfahren gegen die Arbeitgeberin eingeleitet, ohne zuvor mit ihr verhandelt zu haben. Folglich könne unter diesen Umständen auch in Zukunft keine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin erwartet werden.
Praxishinweis
Der Antrag auf Auflösung eines gewählten Betriebsrat ist das „schärfste Schwert", das deas BetrVG in seinem § 23 Abs. 1 BetrVG einem Arbeitgeber, aber auch der Belegschaft bzw. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zur Verfügung stellt. Da es sich immerhin um ein „gewähltes Gremium" handelt, auch das Mandat gesetzlich geschützt ist, stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen, wenn er „grobe" Pflichtverletzungen verlangt. Bloße Lästigkeit bzw. durch zeitliche Verzögerung in Verhandlungen u. ä. reicht sicher nicht aus. Nachteilig in einem solchen Verfahren ist, dass es – im Hinblick auf die Wahlperiode von vier Jahren – langwierig ist, gerade wenn es über zwei Instanzen geht. Dies heißt, das während des gesamten Verfahrens, was sich über einen längeren Zeitraum in der Wahlperiode hinziehen kann, dies gesamte Betriebsarbeit erheblich belastet ist, was im Betrieb des Arbeitgebers zu erheblichen Nachteilen, ja auch finanziellen Schäden führen kann. Alleine dieser Umstand lässt es angeraten erscheinen, diese Verfahren erst als „ultima ratio" einzuleiten.
Die Auflösung des bisherigen Betriebsrates bedeutet nicht, dass der Betrieb automatisch dauerhaft ohne Betriebsrat ist. Vielmehr sieht § 23 Abs. 2 BetrVG vor, dass das Arbeitsgericht im Fall der Auflösung von Amts wegen unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl einsetzt. Folglich wird also ein neuer Betriebsrat gewählt, in den natürlich auch Mitglieder des aufgelösten Gremiums gewählt werden können, womit gegebenenfalls die alten „Probleme" wieder da sind.
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