Der PCR-Test als Toröffner? Zutrittsverweigerung zum Werksgelände durch den Arbeitgeber
Neben der ebenfalls in diesem Newsletter besprochenen Frage inwieweit der Arbeitgeber durch Hygienemaßnahmen und Schutzkonzepte das Verhalten seiner Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bestimmen kann „Arbeit ohne Mundschutz oder ohne Mundschutz keine Arbeit?", stellt sich vorgelagert noch die Frage, ob der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unter gewissen Voraussetzungen den Zugang zum Arbeitsplatz verwehren kann. Hierzu musste das Arbeitsgericht Offenbach am Main (Urteil vom 03. Februar 2021 – Az. 4 Ga 1/21) in einem Eilverfahren entscheiden.
Der Sachverhalt
Der Arbeitgeber verwehrte einem Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände, nachdem dieser sich geweigert hatte, einen PCR-Test durchzuführen. Nach Auffassung des Arbeitgebers wurde die Pflicht, sich einem solchen Test zu unterziehen, wirksam in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Der Arbeitnehmer vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Anweisung des Arbeitgebers gegen das Recht auf Selbstbestimmung verstoße und weder durch die bestehende Betriebsvereinbarung zu dieser Frage noch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt sei. Der durch den PCR-Test verursachte invasive Eingriff in die körperliche Unversehrtheit führe zu dessen Unverhältnismäßigkeit. Mit dieser Argumentation strengte der Arbeitnehmer ein Eilverfahren auf Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit an.
Das Urteil
Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat entschieden, dass der Kläger die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht dargelegt habe und ein besonderes eiliges Beschäftigungsinteresse außerdem nicht erkennbar sei und damit dem Arbeitgeber, zumindest vorläufig, Recht gegeben.
Fazit und Anmerkungen
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Offenbach am Main ist im Volltext nicht veröffentlicht. Auch wenn der Antrag des Arbeitnehmers wegen der fehlenden Eilbedürftigkeit abgelehnt wurde, hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main damit dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers eine Absage erteilt. Dieser Beschäftigungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag entspringt nicht nur der Treuepflicht des Arbeitgebers, sondern wie das Bundesarbeitsgericht schon 1956 entschieden hat, vor allem auch der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 1 und 2 des Grundgesetzes sowie aus der Berufsausübungsfreiheit. Aufgrund der grundrechtlichen Gewichtung des Anspruchs kann zumindest vorsichtig davon ausgegangen werden, dass eine Abwägung der Interessen auf Grund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter bzw. Besucher des Werksgeländes auch hier zu Lasten des Arbeitnehmers ausgegangen wäre. Ob ein Ausschluss aufgrund einer Betriebsvereinbarung der Ansicht des Arbeitsgerichts nach wirksam bestimmt werden kann, lässt sich der veröffentlichten Pressemitteilung jedoch nicht abschließend entnehmen.
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