NEWSLETTER
Dezember 2022

Dezember 2022


Unser Newsletter „Dezember 2022" soll Sie zum Jahresende mit interessanten Entwicklungen im Arbeitsrecht zum Jahreswechsel vertraut machen.  


Unsere Themen:
BAG: Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen, das Arbeitszeit erfasst wird: Was bedeutet das in der Praxis? – Gesetzgeberische Änderung (ab 1. Januar): Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – welche Folgen hat dies? – BAG: Von Nürnberg nach Bologna versetzt – Auslandsversetzung möglich? – BAG: Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Vorlage eines negativen PCR Test – LAG Rheinland-Pfalz: Rechtliche Folgen von „Schlechtreden“  des ehemaligen Arbeitnehmers gegenüber Folgearbeitgeber – LAG Köln: Beweislast für den Zugang einer E-Mail.Gerne stehen wir Ihnen für Ihre arbeitsrechtlichen Fragestellungen – auch außerhalb der Themen des Newsletters – zur Verfügung, insbesondere auch zu den Folgen des Urteils des BAG zur Arbeitszeiterfassung.

 

Wir wünschen Ihnen ein friedvolles Weihnachtsfest und ein Gutes Neues Jahr!
Ihr kallan Arbeitsrechts Team

Inhalt
BAG zur Arbeitszeiterfassung – Entscheidungsgründe veröffentlicht

Autor: Dr. Christian Bloth

Die lang erwartete Begründung der BAG-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung (Beschl. v. 13. September 2022, 1 ABR 22/21) ist veröffentlicht worden. Dies bringt etwas Licht ins Dunkle, was die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in der Praxis für Arbeitgeber bedeuten kann. Das BAG gibt dem Gesetzgeber zugleich den Auftrag, für eindeutige Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung zu sorgen.

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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Autor: Jonas Anders

Der Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („e-AU“) für Arbeitgeber rückt näher. Ab Januar 2023 ersetzt ein elektronisches Verfahren – bis auf wenige Ausnahmen – den in Papierform an den Arbeitgeber übermittelten „gelben Schein“. Wir geben Ihnen einen Überblick, welche Veränderungen in Recht und Praxis damit einhergehen:

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Versetzung ins Ausland

Autor: Rafael Hertz

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. November 2022  (Az. 5 AZR 336/21) entschieden, dass Arbeitnehmer aufgrund des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts ins Ausland versetzen können, wenn nicht im Arbeitsvertrag oder den Umständen nach etwas anderes vereinbart worden ist. In dem Fall eines Ryan-Air-Piloten, den die Fluglinie nach Schließung ihres Nürnberger Standorts nach Italien versetzt hatte, was für diesen auch einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge hatte, machten die Richter deutlich, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt nach dieser Bestimmung allerdings einer Billigkeitskontrolle.

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BAG: Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Vorlage eines negativen PCR-Tests

Autor: Dr. Christian Bloth

Der Arbeitgeber schuldet grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs, wenn er einem Arbeitnehmer ein 14-tägiges Betretungsverbot des Betriebsgeländes erteilt, da dieser aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist, obwohl der Arbeitnehmer aufgrund der Vorlage eines negativen PCR-Tests keiner Quarantäne unterliegt.

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Schlechtreden ehemaliger Mitarbeiter - erlaubt?

Autor: Jonas Anders

In seiner Entscheidung vom 5. Juli 2022 (Az. 6 Sa 54/22) hatte sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz („LAG“) mit der Frage zu beschäftigen, ob und in welchem Umfang ein ehemaliger Arbeitgeber berechtigt ist, den neuen Arbeitgeber seines ehemaligen Mitarbeiters unaufgefordert über dessen frühere Verhaltensweisen zu informieren

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Beweislast beim Zugang einer E-Mail

Autor: Rafael Hertz

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 11. Januar 2022  (Az. 4 Sa 315/21) ein interessantes Urteil zum Zugang von Willenserklärungen unter Abwesenden verkündet. Demnach trifft den Absender einer E-Mail die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt nicht dadurch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises in Hinblick auf den Zugang der E-Mail zugute, dass er nach dem Versenden keine Meldung über deren Unzustellbarkeit erhält.

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