Schriftform adé? Kommt der elektronische Arbeitsvertrag?
Was bisher galt
Der wirksame Abschluss eines Arbeitsvertrages und das damit einhergehende Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses war auch zuvor nicht davon abhängig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag als Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterschrieben haben – wie die Schriftform gemäß §126 Abs. 1 BGB es erfordert.
Allerdings hatte eine erst im August 2022 eingeführte Änderung im Nachweisgesetz dazu geführt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die wesentlichen Vertragsbedingungen (insb. Arbeitszeit, Arbeitsort, Beschreibung der Tätigkeit etc.) schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Schriftform schließt jede elektronische Übermittlung, auch eine qualifizierte elektronische Signatur aus. Nach heutigem Stand sind Arbeitgeber demnach weitestgehend daran gehalten, den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer schriftlich abzuschließen, mithin zwei jeweils von beiden Parteien originalunterschriebene (mit „nasser Tinte“) Vertragsurkunden zu erstellen.
Was sich ändern soll
Nun haben die Ampel-Fraktionen verkündigt, dass die erst im August 2022 eingeführte Änderung des Nachweisgesetztes durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV im parlamentarischen Verfahren zur Textform (E-Mail, digitale Signaturen) abgeändert werden soll.
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) schrieb in einem Brief an die von der Neuregelung betroffenen Verbände: „Konkret soll im Nachweisgesetz künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhält.“ Nur wenn Arbeitnehmer dies verlangten, müsse der Arbeitgeber ihnen einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen.
Die Bundesregierung scheint den Bürokratieabbau möglichst schnell vorantreiben zu wollen. Die Ampel-Fraktionen im Bundestag stehen wohl geschlossen hinter der Aufgabe des Schriftformerfordernisses – welche auch bereits in anderen Rechtsgebieten durch das Bürokratieentlastungsgesetz zur Textform „herabgestuft“ wurde. Bis eine solche Änderung für Arbeitsverträge in Kraft tritt, könnte es ggf. demnach nicht mehr lange dauern.
Für Unternehmen wäre dies ein willkommener Schritt in Richtung „ausschließlich digitale Personalakte“.
Was beachtet werden muss
Die von der Bundesregierung geplante Aufgabe des Schriftformerfordernisses bezieht sich nur auf die nach dem Nachweisgesetz niederzulegenden Vertragsbedingungen. Sieht das Gesetz an anderen Stellen die Schriftform vor, ist dies weiterhin zu beachten. Beispielsweise wird die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch nach der geplanten Gesetzesreform weiterhin der Schriftform (oder einer qualifizierten elektronischen Signatur) bedürfen – §14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz – und selbstverständlich auch Kündigungen und Aufhebungsverträge.
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