Wahlberechtigung von Matrix-Führungskräften bei der Betriebsratswahl
Rechtlicher Hintergrund
Im kommenden Jahr 2026 stehen Betriebsratswahlen an. Im Zuge der Wahl der Betriebsräte muss regelmäßig vorab geklärt werden, welche Mitarbeitenden aktiv zur Wahl berechtigt sind. Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind alle Beschäftigten eines Betriebs, die mindestens 16 Jahre alt sind, zur Wahl des Betriebsrats berechtigt. Neben dem Alter und dem Status als Arbeitnehmer (insb. leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG sind hierbei ausgenommen) ist die Zugehörigkeit zum Betrieb, in dem die Wahl stattfindet, zentrale Voraussetzung für das aktive Wahlrecht.
Die Zugehörigkeit zum Betrieb wird vor allem durch die „tatsächliche Eingliederung“ in die betriebliche Organisationsstruktur bestimmt. Gerade bei überregionaler Zusammenarbeit kann diese Feststellung jedoch problematisch sein. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten direkt auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume ausführt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber mithilfe des Mitarbeiters den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt – wobei ein solcher Zweck auch in mehreren Betrieben gleichzeitig realisiert werden kann.
Doch was gilt, wenn beispielsweise eine in einem in Berlin befindlichen Betrieb tätige Führungskraft Teams aus den Betrieben desselben Unternehmens in München und Stuttgart leitet, gleichzeitig aber Weisungen eines Vorgesetzten aus Hamburg entgegennimmt? Kann eine solche Führungskraft mehreren Betrieben zugehören mit der Folge, dass sie in allen wahlberechtigt ist?
Die oben genannte Entscheidung des BAG (zu welcher zur Zeit nur eine Pressemitteilung vorliegt) schafft nun Klarheit, was die Betriebszugehörigkeit und das Wahlrecht entsprechender Mitarbeitender angeht:
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin erbringt IT-Dienstleistungen und vertreibt IT-Produkte an verschiedenen Standorten. Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung sind bei ihr abweichend von den Betriebsstrukturen des Betriebsverfassungsgesetzes fünf Organisationseinheiten – u.a. der Betrieb Region Süd – gebildet, in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wird. Die Erledigung der Arbeitsaufgaben im Unternehmen der Arbeitgeberin gliedert sich in verschiedene Bereiche, in denen Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammenarbeiten und von sog. Matrix-Führungskräften, die keine leitenden Angestellten i.S. des §5 Abs. 3 BetrVG sind, geführt werden. Bei der Wahl des Betriebsrats im Betrieb Region Süd im Jahr 2022 hat der Wahlvorstand auch diejenigen Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen, welche Vorgesetzte der dem Betrieb Region Süd angehörenden Arbeitnehmer sind.
Die Arbeitgeberin hat die Wahl angefochten und dies darauf gestützt, dass die Führungskräfte nicht wahlberechtigt seien, weil sie dem Betrieb Region Süd nicht angehörten. Die Vorinstanzen hatten die Wahl für unwirksam erklärt.
Entscheidung
Die beim BAG dagegen eingelegte Revision war erfolgreich. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und zur neuen Anhörung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Bundesrichter entschieden, dass es für die Betriebszugehörigkeit und damit die Wahlberechtigung einzig auf die die Eingliederung in die Betriebsorganisation ankomme. Selbst wenn eine Führungskraft bereits in ihrem Stammbetrieb eingegliedert sei und dort den Betriebsrat mitwählen dürfe, komme eine Eingliederung auch in weitere Betriebe mit von ihr geführten Mitarbeitenden in Betracht. Es sei für entsprechende Matrix-Führungskräfte möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein. Ob dies vorliegend der Fall sei, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen und entsprechend auch keine abschließende Entscheidung in der Sache treffen. Es bedarf einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht, u.a. zur Wirksamkeit und zu den Maßgaben der mit der Gesamtbetriebsvereinbarung festgelegten Betriebsratsstruktur sowie ggf. zur Eingliederung der Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Region Süd.
Praxishinweis
Das Urteil des BAG verschafft Unternehmen mit Matrixstrukturen mehr Rechtssicherheit, verlangt aber eine präzise und einzelfallbezogene Prüfung der Eingliederung von Führungskräften. Für die anstehenden Betriebsratswahlen 2026 empfiehlt sich daher eine frühzeitige Überprüfung der betrieblichen Strukturen und der Wahlberechtigung aller betroffenen Führungskräfte. Schließlich bestimmt die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer auch die Größe des Betriebsrats, § 9 BetrVG. Jedenfalls kann es so sein, dass ein Arbeitnehmer auf Grund Eingliederung in verschiedene Betriebe mehrfach wahlberechtigt ist.
Eine Reihe rechtlicher Fragen bleibt allerdings weiterhin ungeklärt. Die aktuelle Entscheidung betrifft lediglich das aktive Wahlrecht; unklar bleibt, ob auch das passive Wahlrecht (also die Möglichkeit, in mehreren Betrieben zum Betriebsrat gewählt zu werden) mehrfach bestehen kann.
Zudem bezieht sich das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ausschließlich auf innerbetriebliche Matrixstrukturen. Für internationale oder – wie oft in der Praxis – unternehmensübergreifende Matrixstrukturen bleibt die Rechtslage weiterhin unklar. Hier kann man nur hoffen, dass sich aus den zukünftigen Begründungen der Gerichte entsprechende Anhaltspunkte ergeben.
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Jonas Anders, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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