Behinderung bei der Betriebsratswahl: Die EUR 100.000-Schadensersatz-Entscheidung
Sachverhalt
Der Kläger arbeitete seit 2018 neben seinem Jura-Studium in einer von der ursprünglichen Beklagten betriebenen Gaststätte in München als Kellner. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit gab es nicht. Laut den Angaben in den Personalunterlagen wurde die Tätigkeit in der genannten Position als Aushilfe mit dem Status „Student/bis EUR 450 /Hauptbeschäftigung Kellner/Bar“ ausgeübt. Hierfür erhielt der Kläger eine Dienstkleidung, welche er für seine Schichten selbst – auf eigene Kosten – reinigen musste. Zusätzlich zum vereinbarten Gehalt erhielt der Kläger durchschnittlich etwa EUR 100 Trinkgeld pro Arbeitstag. Für jede Schicht wurde ihm von der Beklagten ein pauschaler Betrag von EUR 2 als sogenanntes „Gläsergeld“ für als fiktiv angenommenen Verlust von Gläsern abgezogen. Arbeitslohn wurde auch für die Zeiten geltend gemacht, die darauf entfielen, dass der Arbeitnehmer bereits eine halbe Stunde vor seiner Schicht bzw. auch nach Schließung des Lokals anwesend sein musste, ohne dass dies als Arbeitszeit vergütet wurde.
Im Juni 2021 initiierte der Kläger gemeinsam mit weiteren Mitarbeitern die Wahl eines Betriebsrates und hängte die Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Die Betriebsleitung der Beklagten reagierte hierauf mit Druckmaßnahmen, um den Kläger einzuschüchtern. Der Kläger wurde aus der WhatsApp Gruppe entfernt, ihm wurde mitgeteilt, dass ein Betriebsrat in der Gaststätte unter anderem auch aus Kostengründen unerwünscht sei und dass die Ehefrau des Geschäftsführers der Gaststätte „nur am heulen“ sei, sowie, dass hierdurch die Existenz des Betriebes gefährdet sei. Die Betriebsversammlung wurde dennoch abgehalten, jedoch durch die Teilnahme fremder Personen (Ehegatten und Kindern der Geschäftsführung und der Betriebsleitung) gestört, so dass im Ergebnis ein Wahlvorstand nicht gewählt werden konnte. Nachdem die Ehefrau des Geschäftsführers am 27. August 2021 ein Gespräch des Klägers über weitere Pläne zur Fortführung der Wahl eines Wahlvorstandes vernahm, wurde der Kläger ab dem nächsten Tag nicht mehr zu Arbeitsschichten eingeteilt. Als der Kläger im Oktober 2021 seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten hat, teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit, dass er keinen Vertrauen mehr zu diesem habe. Eine Beschäftigung erfolgte nicht. Gleichzeitig wurden andere Mitarbeitende eingestellt.
Im April 2022 forderte die Beklagte den Kläger schließlich zu Arbeitsleistungen in der Küche auf, mit dem Hinweis, dass sie dies als gleichwertige Aufgabe in der Aushilfstätigkeit ansehe. Diese verweigerte der Kläger und forderte eine Gehaltsnachzahlung für den Zeitraum Oktober 2021 bis März 2022. Hierauf reagierte die Beklagte durch Ausspruch der außerordentlichen und fristlosen Kündigung vom 12. April 2022, welche sie mit Arbeitsverweigerung und unentschuldigtem Fehlen seitens des Klägers begründete.
Der Kläger erhob hiergegen die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht (ArbG) München und stellte zugleich Zahlungsanträge u.a. auf Lohnnachzahlung, Annahmeverzugslohn, sowie Schadensersatz bzw. Entschädigung für Diskriminierung wegen Alters. Das ArbG München hielt die Klage nur im Kündigungsschutzantrag für begründet.
Mit der Berufung verfolgte der Kläger vor dem LAG München seine Zahlungsansprüche weiter und begehrte zudem die Verurteilung der Beklagten auf eine schriftliche Entschuldigung für die erfolgte Altersdiskriminierung. Denn die Beklagte hatte im Verfahren angeführt, dass der Kläger aufgrund seines jungen Alters, seiner fehlenden familiären Verpflichtungen und der Art der geringfügigen Beschäftigung nicht in besonderem Maße auf das Einkommen angewiesen sei. Dies wertete der Kläger als eine altersbezogene Benachteiligung.
Begründung
Die Berufung des Klägers vor dem LAG München hatte weitgehend Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Kläger hat Ansprüche auf Nachzahlung von Arbeitslohn. Dies betrifft insbesondere auch einbehaltenes „Gläsergeld“. Der schadensunabhängige Abzug von EUR 2 pro Schicht für zerbrochene Gläser erfolgte rechtswidrig, weil nach Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung eine volle Haftung für Schäden nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung vorliegt. Auch die Zeiten, die der Kläger vor Schichtbeginn, ggf. nach Ende der Schicht zur Vor- bzw. Nachbereitung anwesend zu sein hatte, waren als Arbeitszeit zu vergüten.
Ferner bestehe ein Anspruch auf Aufwendungsersatz des Klägers gem. §§ 675, 670 BGB für die aufgewandten Reinigungskosten für das Wachen der Arbeitskleidung in Höhe von EUR 8 pro Reinigung, da dies aus hygienischen Gründen notwendig war. Hier ist deutlich, dass dann, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Dienstkleiden verlangt, er diese stellt, er auch für deren Reinigung aufkommen muss.
Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Zeiten, in welchen der Kläger nicht mehr in Schichten als Kellner in den Dienstplänen nach bisherigem Umfang eingeteilt wurde. Da kein schriftlicher Arbeitsvertrag über eine Arbeitszeit existierte, ergebe sich die geschuldete Arbeitszeit aus dem Durchschnitt der erbrachten Arbeitsstunden im Jahr 2019, dass der Kläger – entgegen der Bezeichnung als „Aushilfe“ – ca. 20 Stunden/Woche gearbeitet hat und daraus sich ein Anspruch ergab, entsprechend beschäftigt zu werden. Ein den Annahmeverzug begründendes Angebot des Klägers war entbehrlich, da die Arbeitszeitgestaltung durch die Erstellung der Dienstpläne in der Verantwortung des Arbeitgebers lag. Der Annahmeverzugslohn schloss insbesondere das durchschnittliche Trinkgeld ein, da dies eine Leistung mit Entgeltcharakter darstelle. Entsprechend erkannte das Gericht auch, dass die Einteilung des Klägers in den Küchendienst nicht vertragsgerecht war, da er eben mit der „Hauptbeschäftigung Kellner/Bar“ eingestellt war. „Küchendienst“ sei keine vergleichbare Tätigkeit.
Zusätzlich zu diesen Lohnansprüchen im Umfang von ca. EUR 25.000 sprach das LAG dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. EUR 65.000 für den Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Maßregelungsverbot zu (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 Abs. 2 BetrVG). Das Gericht sieht eine Maßregelung nach § 612 a BGB für gegeben, weil der Kläger in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur initiierten Gründung eines Betriebsrates nicht mehr im Dienstplan berücksichtigt und von der Beklagten gezielt eingeschüchtert wurde. Der Kläger habe sein Recht zur Gründung eines Betriebsrates jedoch in zulässiger Weise wahrgenommen. Die Aktivitäten der Beklagten sieht das LAG als Behinderung der Betriebsratsgründung im Sinne des Schutzgesetzes § 20 Abs. 2 BetrVG. Der hierdurch angefallene und zu ersetzende Schaden besteht aus dem Verdienstausfall, welcher auf Grundlage des Mindestlohnes ermittelt wird, sowie für entgangene Trinkgelder.
Zuletzt verpflichtete das LAG die Beklagte dazu, sich bei dem Kläger schriftlich für ihren schriftsätzlichen Äußerungen zu dessen persönlichen Lebensverhältnissen („er sei noch jung und unverheiratet und sei daher auf das Geld nicht so angewiesen“) im Zusammenhang mit der Kündigung zu entschuldigen.
Die gesamten ausgeurteilten Positionen konnten nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden, da die GmbH, die die Gaststätte betrieb, mittlerweile insolvent war. Aus diesem Grunde hatte der Kläger auch deren vormaligen Geschäftsführer in Anspruch genommen. Das Gericht war in der Zuerkennung der Ansprüche gegenüber diesem in seiner Begründung knapp. Der Geschäftsführer habe die hier maßgeblichen Handlungen persönlich zu verantworten. Auf Grund der Verletzung von Schutzgesetzen, hier § 20 Abs. 2 BetrVG, im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, könne sich der Geschäftsführer nicht auf Haftungsbegrenzung berufen, sondern er hafte nach den Grundsätzen der „Durchgriffshaftung“. Es sei der Geschäftsführer gewesen, der „Einschüchterungen“ des Klägers bei der Betriebsratswahl veranlasst habe, ihn auch zu „Küchendiensten“ eingeteilt haben, um den Druck auf ihn zu erhöhen.
Bewertung
Obgleich die Schlagzeilen mit sechsstelligen Schadensersatzsummen Aufmerksamkeit erregen, wird bei der Auswertung der Entscheidung klar: die Höhe der Gesamtsumme ist kein Rechtsprechungswandel der Arbeitsgerichte zugunsten großzügiger Schadensersatzansprüche, sondern das Ergebnis zahlreicher substantiiert dargelegter Zahlungsanträge. Gerade für die Branche der Gastronomie ist diese Entscheidung wichtig und stellt ein anschauliches Beispiel dafür dar, dass etwa unzureichende Vertragsgestaltung, Dokumentation und Dienstplaneinteilung für Arbeitgeber zahlreiche rechtliche und finanzielle Risiken bergen kann. Dies gilt insbesondere auch für die persönliche Haftung des Geschäftsführers. Dieser kann sich nicht hinter der Insolvenz der den Betrieb tragenden GmbH verstecken.
Das LAG betont hierbei abermals die Bedeutung der Initiative zur Betriebsratsgründung gem. § 20 Abs. 2 BetrVG, indem er die Charakterisierung als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB betont, aus dessen Verletzung sich erhebliche finanzielle Folgen ergeben können.
Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung, dass die Verurteilung zur Abgabe einer schriftlichen Entschuldigung vom LAG als Teil des Schadensersatzes gesehen wurde. Diese Entscheidung lässt sich mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.10.2024, Az. C-507/23) nachvollziehen, wonach auch symbolische Handlungen wie eine Entschuldigung als Form der immateriellen Wiedergutmachung geeignet sein können, um Persönlichkeitsrechtsverletzungen auszugleichen. Zwar kann eine freiwillige, von Einsicht getragene Entschuldigung möglicherweise mildernd berücksichtigt werden – ob eine gerichtlich angeordnete Entschuldigung jedoch denselben Effekt entfalten kann, erscheint zumindest erwägenswert. Insofern ist es beinahe bedauerlich, dass eine Revision für eine höchstrichterliche Entscheidung des BAG nicht zugelassen wurde.
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