Anspruch auf erhöhtes Entgelt trotz Ablehnung neuen Vertrages – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Zahlung eines erhöhten Entgelts. Die Klägerin arbeitet seit dem 1. Januar 2015 bei der Beklagten in der Produktion auf Basis eines Arbeitsvertrags vom 19. Dezember 2014; ihr monatlicher Grundlohn betrug 2022 EUR 2.451,00 brutto. Im Februar 2022 bot die Beklagte ihrer gesamten Belegschaft, die auf Basis unterschiedlicher Arbeitsverträge tätig war, neue einheitliche Verträge an, die u.a. einen um vier Prozent erhöhten Grundlohn vorsahen. Die Klägerin lehnte ab, während die Mehrzahl der über 100 Mitarbeitenden zustimmte.
Ab Januar 2023 erhöhte die Beklagte den Grundlohn der Unterzeichner um weitere fünf Prozent. Die Klägerin, die ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig war, erhielt als Entgeltfortzahlung ihren alten Lohn: EUR 2.451,00 für Januar und anteilig EUR 525,21 für Februar.
Die Klägerin klagte daher auf Nachzahlung der Differenz in Höhe von EUR 148,81 brutto für beide Monate. Sie berief sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte beantrage Klageabweisung und begründete die Differenzierung mit ihrem Interesse an vertraglicher Vereinheitlichung; die Lohnerhöhung diene schließlich als Anreiz zum Vertragswechsel. Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Klage ab (Urteil vom 30.11.2023 – 6 Ca 2286/23) und auch das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung weitgehend (Urteil vom 27.08.2024 – 6 SLa 63/24). Die zugelassene Revision der Klägerin vor dem BAG führte schließlich zum Erfolg.
Entscheidung
Das BAG hob das Urteil des LAG Hamm teilweise auf und verurteilt die Beklagte zur Zahlung der geforderten Differenz von 148,81 Euro brutto.
Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz habe die Klägerin einen Anspruch auf eine fünfprozentig höhere Entgeltfortzahlung für Januar und Februar 2023.
Das Gericht führte aus, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz den Arbeitgeber verpflichte, vergleichbare Mitarbeitende bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln; er verbiete eine willkürliche Schlechterstellung oder sachfremde Gruppenbildung.
Die Klägerin befinde sich in einer vergleichbaren Lage mit den begünstigten Kollegen, da maßgeblich allein das Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber sei. Unterschiede in den Vertragsmodellen seien erst im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung relevant.
Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung liege jedoch nicht vor. Diese sei nur gegeben, wenn die Ungleichbehandlung einem legitimen Zweck diene, erforderlich und angemessen sei. Maßgeblich sei der Zweck der Leistungsgewährung – hier also die Grundlohnerhöhung als Gegenleistung für Arbeit nach § 611a BGB – und nicht die Vorenthaltung der Leistung als Anreiz zur Vertragsumstellung. Die bereits zu den neuen Verträgen gewechselten Mitarbeitenden könnten keinen weiteren Beitrag zur Vereinheitlichung der Verträge leisten, sodass hier als Grund für die Gewährung der Lohnerhöhung nur der Gedanke der Vergütung für geleistete Arbeit tragfähig sei. Die Klägerin sei damit zu Unrecht von der Erhöhung ausgeschlossen worden, weshalb ihr die Differenz zustehe.
Praxishinweis
Das BAG-Urteil markiert eine klare Abkehr von der LAG-Position: Freiwillige Lohnerhöhungen dürfen nicht als Druckmittel für Vertragsänderungen dienen, da der Gleichbehandlungsgrundsatz die Gleichbehandlung vergleichbarer Mitarbeitenden – unabhängig von Alt- oder Neuvertrag – gebiete, wenn es hier um Vergütung von Leistung gehe. Mitarbeitende können rückwirkend Nachzahlungen geltend machen – auch krankenbezogen – und nachteilige Neuverträge ohne Lohnrisiko ablehnen.
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Katharina Kastanov
Rechtsanwältin
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