Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe bei variabler Vergütung
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten in einer leitenden Position beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah ein Jahreszielgehalt vor, das sich aus einem Fixgehalt und einem variablen Vergütungsmodell zusammensetzte. Die variable Vergütung sollte jährlich neu festgelegt werden und hing sowohl von der Erreichung individueller Ziele als auch von bestimmten Unternehmenszielen ab. Die Zielvorgaben sollte der Arbeitgeber jeweils zu Beginn der Zielperiode festlegen und dem Mitarbeitenden mitteilen.
Für den zu entscheidenden Zeitraum des Jahres 2019 erfolgte die verbindliche Zielvorgabe mit den maßgeblichen Parametern jedoch erst zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits etwa drei Viertel der Zielperiode verstrichen waren. Weder wurden rechtzeitig individuelle Ziele festgesetzt, noch erfolgte die Mitteilung der Zielvorgaben innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist. Vielmehr erreichten die Zielvorgaben den Kläger erst Mitte Oktober.
Der Kläger erhielt für den Zeitraum zwar eine variable Vergütung, machte jedoch geltend, dass diese aufgrund der verspäteten bzw. unterbliebenen Zielvorgabe zu niedrig ausgefallen sei. Er verlangte daher Schadensersatz in Höhe der Differenz zu der Vergütung, die er nach seiner Auffassung bei rechtzeitiger Zielvorgabe erreicht hätte.
Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die Klage zunächst ab. Auf die Berufung des Klägers sprach das Landesarbeitsgericht (LAG) den geltend gemachten Schadensersatz jedoch zu. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Revision ein, sodass das BAG letztlich über die Frage zu entscheiden hatte, ob die verspätetet bzw. unterlassene Zielvorgabe des Arbeitgebers eine Schadensersatzpflicht auslösen kann.
Entscheidung
Das BAG lehnte die Revision des Beklagten als unbegründet ab und stellte fest, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 16.035 habe, was einer vollständigen Zielerreichung entsprach.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt habe, indem er die Zielvorgabe im Wege einer einseitigen Leistungsbestimmung (§ 315 BGB) nicht rechtzeitig vorgenommen habe.
Eine ordnungsgemäße Zielvorgabe müsse zu Beginn der Zielperiode erfolgen, damit der Mitarbeitende die Möglichkeit hat, seine Arbeitsleistung an den gesetzten Zielen auszurichten. Der Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber Ziele festlegen muss, ergebe sich in der Regel aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen oder aus den für das Arbeitsverhältnis geltenden kollektivrechtlichen Regelungen.
Erfolgen die Vorgaben erst zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits ein erheblicher Teil des Zeitraums der Zielperiode verstrichen ist, so könne die Zielsetzung ihre Anreiz-, Motivations- und Steuerungsfunktion nicht mehr erfüllen.
Eine verspätete Zielvorgabe müsse in einem solchen Fall als unmöglich angesehen werden, da eine spätere Festsetzung der Ziele für den bereits abgelaufenen Zeitraum nicht mehr sinnvoll umgesetzt werden könne. Daraus folge, dass der Mitarbeitender einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung habe (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB).
Das BAG stellte weiter klar, dass die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine zunächst nicht vorgenommene Zielvorgabe nachgeholt werden könne, von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Maßgeblich seien insbesondere die konkreten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, der Zweck der Zielbestimmung, die Länge des verstrichenen Zeitraums sowie die Interessenlage der Parteien.
Praxishinweis
Wenn im Arbeitsvertrag eine erfolgsabhängige variable Vergütung vereinbart ist, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle individuellen und unternehmensbezogenen Ziele rechtzeitig zu Beginn der Zielvorgabe festgelegt und dem Mitarbeitender mitgeteilt werden.
Erfolgt die Festlegung der Zielvorgabe verspätet oder gar nicht, kann dies zur Unwirksamkeit der Zielvorgabe führen. In diesem Fall verletzt der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Pflichten und der Mitarbeitender kann gegebenenfalls Schadensersatz in Höhe der entgangenen variablen Vergütung geltend machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Betriebsvereinbarungen oder der Arbeitsvertrag konkrete Zeitpunkte vorsehen, zu denen die Zielvorgaben abgeschlossen sein müssen.
Soweit die zugrunde liegende Vereinbarung es zulässt, kann der Arbeitgeber diese Ziele einseitig bestimmen. Entscheidend ist jedoch, dass die Zielvorgaben dem Mitarbeitender frühzeitig mitgeteilt werden, damit er seine Arbeitsleistung darauf ausrichten kann. Erfolgt die Mitteilung nicht rechtzeitig oder bleibt sie ganz aus, kann dies für den Arbeitgeber beträchtliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Unter der Annahme einer Verjährungsfrist von drei Jahren besteht das Risiko, dass solche Schadensersatzansprüche auch noch lange nach Ende der Bezugsperiode geltend gemacht werden.
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Jonas Anders, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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