NEWSLETTER
Februar 2018

Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis –
Neueste Entwicklungen


Unser erster Newsletter im Jahre 2018 beschäftigt sich mit Fragen der Grenzen der vertraglich vereinbarten Länge einer Kündigungsfrist, Ansprüchen von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit und Mindestlohnfragen. Fragen aus dem Bereich elektronischer Kommunikation betrifft eine Entscheidung zur fristlosen Kündigung auf Grund von Chats in einer privaten WhatsApp Gruppe und ein Urteil des EGMR zur unzulässigen Überwachung von Kommunikation der Arbeitnehmer. Die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Feststellung von Schwellenwerten im BetrVG betrifft ein Beschluss des BAG.

Inhalt
Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung seiner vertraglichen Kündigungsfrist

Können Arbeitsverträge die Kündigungsfristen erheblich länger als die gesetzlichen Fristen festlegen, sofern gleich lange Fristen für beide Parteien gelten?

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Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können Erhöhung ihrer Arbeitszeit nicht erzwingen

Das BAG hatte zu entscheiden, ob ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erhalt einer Vollzeitstelle hat, wenn der Arbeitgeber eine solche Stelle mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt.

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Mindestlohn ist Berechnungsgrundlage auch für Nachtzuschläge sowie Urlaubs- und Feiertage

Die Vergütung der Urlaubs- und Feiertagsstunden sowie die Berechnung der Nachtarbeitszuschläge sind nach dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen, soweit kein höherer Vergütungsanspruch besteht. Das gezahlte Urlaubsgeld darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

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Fremdenfeindliche Äußerung in privater WhatsApp Gruppe ist i.d.R. kein Kündigungsgrund

In der Regel stellen private Textnachrichten mit fremdenfeindlichen Inhalt in einer kleinen WhatsApp Gruppe keinen Kündigungsgrund dar. Der Arbeitnehmer darf nämlich darauf vertrauen, dass der Inhalt nicht nach außen getragen wird.

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Unzulässige Überwachung privater Chats am Arbeitsplatz

Die Große Kammer des EGMR hob eine Entscheidung einer Kammer des Gerichtshofs auf, bei der es um die Kontrolle des privaten Schriftverkehrs von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber ging. Die Große Kammer stellte fest, dass eine uneingeschränkte Überwachung nicht zulässig sei.

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BAG: Leiharbeitnehmer zählen mit

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist die Anzahl der Mitarbeiter eines Betriebes maßgeblich dafür, wie viele Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen sind. Das BAG entschied nun, dass dabei auch die Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden müssen, wenn sie „regelmäßig" im Betrieb beschäftigt werden.

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