Urlaubsabgeltungsansprüche auch bei nicht beantragtem Urlaub
Anfang November 2018 hat der EuGH in Luxemburg mit vier Urteilen die Rechte von Arbeitnehmern hinsichtlich der Abgeltung von Urlaubsansprüchen gestärkt. Demnach kann nicht genommener Jahresurlaub abgegolten werden, selbst wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat, es also keinerlei betriebliche oder sonstige Gründe gab, dass der Urlaub nicht genommen werden konnte. Hier ist zu beachten, dass es sich hier ausschließlich um Ansprüche für gesetzlichen Mindesturlaub handelt, nicht jedoch um darüber hinausgehende vertragliche Urlaubsansprüche.
Der EuGH urteilte, dass Abgeltungsansprüche nicht ohne Weiteres verfallen, wenn der Mitarbeiter es versäumt, einen Urlaubsantrag zu stellen. Auch in einem solchen Fall ist eine finanzielle Urlaubsabgeltung grundsätzlich möglich. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter umfassend über die Sachlage, also den noch nicht genommenen Urlaub, informiert hat. Dabei trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Aufklärung. Die Rechtsprechung bezieht sich auf den Fall, dass ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis im betreffenden Bezugszeitraum keinen Antrag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat (Az. C-684/16), sowie auf den Fall, dass ein Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaubsantrag gestellt hat (Az. C-619/16).
Generell könne nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt wurde, seine Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, ein Anspruch auf Geldentschädigung ausgeschlossen sein. Allerdings muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor auch darüber informieren und dies im Streitfall auch beweisen können.
Abgeltung im Todesfall
Zwei deutsche Gerichte legten dem EuGH zudem die Frage vor, ob der Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenem Jahresurlaub nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers untergeht. Im Gegensatz zu den deutschen Arbeitsgerichten, die den Urlaub als persönlichen Anspruch des Arbeitnehmers ansehen, sieht der EuGH den Urlaubsanspruch als grundlegend im Gemeinschaftsrecht verankert und entschied, dass ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit dem Tod des Mitarbeiters untergeht, sondern auf seine Erben als Abgeltungsanspruch übertragen wird. Demnach haben Gerichte bei Rechtsstreitigkeiten diesbezüglich nationales Recht in dem Sinne anzuwenden, dass in einem solchen Fall die Erben des Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gemäß diesen Bestimmungen erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält (Az. C-569/16, C?570/16). Auch hier urteilte der EuGH, dass allein der Umstand, dass kein Urlausantrag gestellt wurde, nicht dazu führt, dass die Erben des Arbeitnehmers den Anspruch auf finanzielle Vergütung verlieren.
Der EuGH möchte mit diesen Entscheidungen den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers als Erholungszeit weiter schützen. Dieser, so der EuGH, habe stets die schwächere Position und könne abgeschreckt sein, seine Rechte gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da er befürchten könne, dass dies negative Konsequenzen für ihn habe. Dagegen stelle es für den Arbeitgeber keinen Nachteil dar, beweisen zu müssen, dass der Arbeitnehmer freiwillig und in voller Kenntnis der Sachlage auf den Urlaub verzichtet hat.
Der EuGH knüpft damit an seine Entscheidung aus dem Jahr 2014 an, wonach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie für einen Geldanspruch nur erfordert, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Resturlaubstage hat. Hingegen wird es von der Richtlinie nicht gefordert, dass ein Urlaubsantrag gestellt wird.
Fazit
Arbeitgeber haben sich regelmäßig über die Urlaubskonten ihrer Mitarbeiter orientiert zu halten. Sie können nicht (mehr) davon ausgehen, dass nicht beantragter Urlaub verfällt, sofern die Arbeitnehmer nicht darüber informiert werden, dass noch Urlaubsanspruch aussteht, der zu verfallen droht. Dazu ist es nötig, dass Arbeitgeber nun rechtzeitig vor dem Ende des Arbeitsjahres kontrollieren, welche Mitarbeiter noch offene Urlaubsansprüche haben und diese auch in die Lage versetzen, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Bei im Arbeitsverhältnis verstorbenen Mitarbeitern ist häufig von Abgeltungsansprüchen gegenüber Erben auszugehen.
Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass Urlaubsansprüche differenziert für Mindesturlaub und vertragliche Urlaubsansprüche geregelt werden sollten. Der vertraglich gewährte Mehrurlaub kann anderen Regelungen unterworfen sein als der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch.
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