EntgTranspG: Betriebsrat hat weiterhin kein Recht auf Überlassung von Entgeltlisten zur Förderung der Entgeltgleichheit
Sachverhalt
Nachdem die Arbeitgeberin dem Betriebsrat – nach den Bestimmungen des EntgTranspG – Einsicht in die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Bruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer gewährte, verlangte dieser, dass ihm die Arbeitgeberin die Entgeltlisten nicht bloß zur Sichtung vorlegt, sondern dauerhaft überlässt – sei es in Datei- oder in Papierform.
Das Gremium berief sich darauf, dass das neue EntgTranspG seine allgemeinen Aufgaben erweitert habe, zu denen gemäß § 80 Abs. Nr. 2a BetrVG die Förderung der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern der Beschäftigung, gehört. Das EntgTranspG überträgt dem Betriebsrat die Aufgabe der Durchsetzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Ausgestaltung der Vergütung. Dazu wird ihm ein Recht auf „Einsichtnahme sowie Auswertung" der Bruttoentgeltlisten gewährt. Etwas einschränkend berechtigt § 80 Abs. 2, S. 2, 2. HS BetrVG den Betriebsrat für die Durchführung seiner allgemeinen Pflichten hingegen nur zur „Einsichtnahme". Der Betriebsrat war der Meinung, dass das Recht auf „Auswertung" der Listen i.S.d. neuen § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG ihm darüber hinaus einen Anspruch auf dauerhafte Überlassung zuspräche. Denn eine Auswertung durch bloße Einsichtnahme sei nicht möglich.
Demgegenüber war die Arbeitgeberin der Auffassung, dass das EntgTranspG die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats bloß konkretisiere und aus dem Recht zur „Auswertung" i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG kein Anspruch auf Überlassung der Listen folge. Dem Wortlaut des EntgTranspG sowie der Gesetzesbegründung sei eindeutig zu entnehmen, dass es an der bloßen Einsichtnahme im Sinne des BetrVG bleiben soll. Eine Auswertung der Listen zur Überprüfung der Entgeltgleichheit im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG könne der Betriebsrat auch im Rahmen einer Einsichtnahme vornehmen, zumal die Listen auf einem zur Verfügung gestellten PC als pdf-Datei oder als Ausdruck vorgelegt worden seien und die Möglichkeit zur Anfertigung von Notizen bestanden habe.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Arbeitgeberin am 6. Juli 2018 (Az.11 BV 47/18) Recht. Das LAG Düsseldorf schloss sich dem nun an und wies die vom Betriebsrat eingelegte Beschwerde zurück, wobei es die Rechtsbeschwerde zum BAG zuließ.
Hintergrund
Zur Begründung führte das LAG aus, dass die Auslegung des EntgTranspG im Zusammenspiel mit § 80 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BetrVG einen Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Entgeltlisten – egal in welcher Form – ergebe.
Der Wortlaut von § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 EntgTranspG sei insoweit eindeutig, als dass der Betriebsausschuss das Recht hat, die Bruttoentgeltlisten einzusehen und der Arbeitgeber ihm spiegelbildlich Einblick in diese Listen zu gewähren hat. Ein Überlassungsanspruch werde nicht gewährt. Zudem sei diese Norm im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG zu verstehen, auf den sie Bezug nimmt. Dort ist ebenso bloß von dem Recht des Betriebsrats die Rede, in die Entgeltlisten „Einblick zu nehmen". Nach Ansicht des LAG verlange „Einsicht" oder „Einblick" nehmen indes keine physische Überlassung der Listen.
Für das dem Betriebsrat gewährte Recht zur Auswertung der Listen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG sei im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs von „prüfen" und „nutzbar machen" auch keine dauerhafte Überlassung notwendig. Informationen würden sich gleichfalls aus einer bloß zu sichtenden Quelle herauslesen lassen.
Zudem begründete das LAG seine Entscheidung damit, dass im EntgTranspG keine Differenzierung zwischen der Einsichtnahme und dem Auswerten vorgenommen worden sei. Der hier angeführte Begriff des „Auswertens" sei vielmehr im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG im Zusammenhang mit der Einsichtnahme zu verstehen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass über die Einsichtnahme hinaus ein Überlassen der Listen geboten ist, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. Denn ein Recht auf Einsichtnahme würde neben einem Anspruch auf Überlassung der Entgeltlisten sinnentleert werden.
Das LAG hat somit auch klargestellt, dass die Aufgaben des Betriebsrates durch das EntgTranspG nicht erweitert, sondern bloß konkretisiert wurden.
Fazit
Durch das EntgTranspG haben sich Rechte des Betriebsrats im Hinblick auf Lohn- und Gehaltslisten somit nicht erweitert. Das LAG hat insoweit klargestellt, dass der gesetzgeberische Wille hier eindeutig erkennbar sei.
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