Corona-Selbsttest als Arbeitszeit?
Die Ausgangslage
Gemäß §5 Abs.1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) haben Arbeitgeber seit dem 22. April 2021 die Pflicht, allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich von Zuhause arbeiten, zwei kostenlose Schnelltests pro Woche anzubieten. Bereits mehrere landesrechtliche Schutzverordnungen sahen ebenfalls diese Pflicht vor.
Schnell kam dementsprechend die Frage auf, wie ein solcher Selbsttest im Unternehmen durchzuführen ist und ob die Durchführung als Arbeitszeit gilt und ob der Betriebsrat hier Mitbestimmungsrechte hat. Die Frage ist durchaus berechtigt, denn bis Arbeitnehmer den Test entgegennehmen, durchführen und schließlich ein Ergebnis erhalten, kann durchaus eine halbe Stunde vergehen.
Bisher keine höchstrichterliche Entscheidung
In der arbeitsrechtlichen Praxis ist man sich weitestgehend einig: Die Corona-ArbSchV wurde auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 1 ArbSchG erlassen. „Damit gehört das Angebot von Tests zu den von Arbeitgebern nach § 5 Abs. 1 ArbSchG durchzuführenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Sofern der Arbeitgeber den Schnelltest in zulässiger Weise anordnet, hat er nicht nur die Kosten des Tests zu tragen, sondern er muss dem Arbeitnehmer auch die Vergütung für die Zeit des Tests inklusive Wartezeiten auf das Ergebnis zahlen, so heißt es im arbeitsrechtlichen Schrifttum. Dasselbe gelte auch, wenn der Arbeitgeber den Corona-Test von sich aus, abseits einer verbindlichen Testpflicht für Unternehmen, anbiete.
Dies erscheint nachvollziehbar. Denn wenn Arbeitnehmer beispielsweise aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Sicherheitskleidung oder Schutzmittel anlegen müssen, Hände und Arme waschen, desinfizieren und Handschuhe anziehen, gehört dies ebenso zur Arbeitszeit. Wie ist es aber um die Mitbestimmung des Betriebsrats bestellt, wenn der Arbeitgeber Festlegungen zu den Zeiten, in denen Coronatests vorgenommen werden sollen, trifft?
Zumindest höchstrichterliche Entscheidungen zu dem Thema „Coronatest, Arbeitszeit und Mitbestimmung" sind, so weit erkennbar, noch nicht ergangen.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren (ArbG Chemnitz, Beschluss vom 16. April 2021 – 3 BVGa 2/21) äußerte sich das Arbeitsgericht Chemnitz zu dieser Frage. Hintergrund war ein Antrag des Betriebsrates, der in der Nichtgeltung der Testdurchführung als Arbeitszeit einen Verstoß gegen die geltende Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeiten und Pausen sah. Der Betriebsrat war der Ansicht, dass er bezüglich der Gestaltung des Zeitpunktes der verschiedenen Testungen im Rahmen der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitplanung ein Mitbestimmungsrecht habe, der Arbeitgeber hier nicht einseitig Festlegungen zum Ablauf in der Arbeitszeit treffen könne. Der Arbeitgeber meinte, hier ginge es lediglich um die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Verordnung, die er als Arbeitgeber umzusetzen habe.
Der Antrag wurde aufgrund fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Hintergrund war, dass das Arbeitsgericht den Fall – entgegen der Auffassung des Betriebsrates – unter Berücksichtigung der Literatur sowie der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, den Verfügungsgrund nicht als eindeutig gegeben ansah. Dies begründete es wie folgt: Die Sächsische Corona-Schutzverordnung enthalte ein System einer Testpflicht, das die hierdurch entstehenden Lasten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verteile. Der Verordnungsgeber habe in § 3a Abs. 2 die durch die Testpflicht entstehenden Lasten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Weise verteilt, dass die Testpflicht allein die Arbeitnehmer treffe und Verstöße hiergegen nur für diese bußgeldbewehrt seien, während die Bereitstellung der Tests und die Kostentragung allein die Arbeitgeber treffe und Verstöße hiergegen nur für die Arbeitgeber bußgeldbewehrt seien. Diese Wertung des Verordnungsgebers sei bei der Anwendung des betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitszeitbegriffs auf den vorliegenden Sachverhalt zu berücksichtigen. Ferner erforderten die Besonderheiten des für die Rechtsordnung im Wesentlichen neuen Regelungssystems der Corona-Schutz-Verordnungen eine Bewertung der arbeitsrechtlichen Folgen öffentlich-rechtlicher Pflichten zum Zweck der Eindämmung des Pandemiegeschehens, die diese Besonderheiten berücksichtige. Aufgrund der Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes blieb der Antrag erfolglos, da das Arbeitsgericht mangels gesicherter Rechtslage zu dieser Frage sich nicht im Stande sah, die Frage, ob mitbestimmungspflichtige Fragen zur Arbeitszeit vorlägen, in einem vorläufigen Verfahren zu entscheiden. Dies müsse dem Hauptsachverfahren überlassen bleiben.
Praxishinweis
Trotz sinkender Inzidenzzahlen wird die regelmäßige (betriebliche) Testung auf das Virus SARS-CoV-2 auch noch weiterhin gängige Praxis bleiben. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung sollten Arbeitgeber die Zeit für die Durchführung der Tests zumindest im Hinblick auf Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht vorschnell als Arbeitszeit im Sinne des Betriebsverfassungsrechts anerkennen und auch einen Blick in die jeweilige Corona-Schutzverordnung der Länder werfen. Vermutlich bedarf es in jedem Land eine Analyse der jeweils geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung, um hier zu Antworten im Einzelfall zu finden.
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