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Teilnahme an rechtsextremen Veranstaltungen – ein Grund für außerordentliche Kündigung?


Das sogenannte „Potsdamer Treffen“ sorgte im Januar 2024 politisch für erhebliche Aufmerksamkeit. Damals berichtete das Medienunternehmen Correctiv - unter Veröffentlichung einer Teilnehmerliste - von einem Treffen in Potsdam in der Villa Adlon am 25. November 2023, bei welchem die Teilnehmer den rechtsextremen „Masterplan zur Remigration“ als Lösung der Debatte um die Flüchtlingspolitik vorgestellt hatten. Die Folge waren Kundgebungen und Demonstrationen, an denen Hunderttausende teilnahmen. In solchen Fällen stellt sich immer wieder wie Frage, siehe auch die bekannt gewordenen „Sylt Videos“, wie ein Arbeitgeber darauf reagieren kann, wenn es öffentlich bekannt wird, dass sein Arbeitnehmer privat an verfassungsfeindlichen bzw. rechtspolitischen Veranstaltungen teilnimmt. Ob eine außerordentliche Kündigung in diesem Fall gerechtfertigt ist, hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Köln in seinem Urteil vom 3. Juli 2024 (Az.: 17 Ca 543/24) zu entscheiden.  

Sachverhalt

Die Beklagte ist die Stadt Köln. Die Klägerin, 63 Jahre alt, war bei dieser seit dem 1. Juli 2000 beschäftigt, zuletzt als Ansprechpartnerin der Zentrale Beschwerdemanagement im Amt (Umwelt und Verbraucherschutzamt). Die Klägerin gab bei ihrer Einstellung als Angestellte im Öffentlichen Dienst das Gelöbnis ab, dass sie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wahren werde.

Im Oktober 2023 wurde die Klägerin in einem an sie persönlich adressierten Brief zu dem oben genannten Treffen am 25. November 2023 („Potsdamer Treffen“) eingeladen, an welchem sie auch teilnahm. Im Januar 2024 wurde dieses Treffen sowie ihre Teilnahme daran unter der Überschrift „Geheimplan gegen Deutschland“ publik gemacht, was zu großer Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit geführt hat. Die Beklagte wandte sich sogleich an die Klägerin, die zu dem Treffen zunächst durch den Amtsleiter angesprochen und sodann per E-Mail zum dringenden Verdacht der schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Verfassungstreue angehört und um Stellungnahme gebeten wurde. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin entgegnete, sie habe lediglich daran teilgenommen und sei über den Inhalt nicht vorab unterrichtet gewesen, erfolgten am  29. Januar zwei außerordentliche und fristlose Kündigungen, am 30. Januar 2024 vorsorglich nochmals zwei weitere außerordentliche Kündigungen mit sozialer Auslauffrist – beide Male jeweils eine als Tat-, eine als Verdachtskündigung ausgesprochen. Am 18. März 2024 wurde noch eine fünfte außerordentliche fristlose Verdachtskündigung ausgesprochen. Gegen sämtliche Kündigungen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklagen bei dem ArbG Köln und stelle ferner einen Antrag auf Weiterbeschäftigung.

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin vollumfänglich Erfolg. Das ArbG Köln entschied mit Urteil vom 3. Juli 2024, dass das Arbeitsverhältnis durch keine der fünf außerordentlichen Kündigungen aufgelöst worden war.

 

Begründung

Zur Begründung führte das ArbG Köln an, dass es für keine Kündigung einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für gegeben sah.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist das äußerste Mittel und daher nur dann zulässig, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst nur bis zum Auslaufen der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Daher kommt als wichtiger Grund grundsätzlich nur der besonders schwerwiegende Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen oder Strafnormen in Betracht.

Eine Verdachtskündigung erfordert einen noch strengeren Bewertungsmaßstab, da hierbei die (regelmäßig außerordentliche) Kündigung gerade nicht aufgrund eines tatsächlichen Verstoßes, sondern nur wegen des Verdachts eines solchen Verstoßes ausgesprochen wird. In diesem Fall muss allein der Verdacht des schwerwiegenden Verstoßes das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits so schwerwiegend beeinträchtigt haben, dass eine weitere Zusammenarbeit unter keinem Gesichtspunkt mehr zugemutet werden kann. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber alles erforderliche unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären, d.h. insbesondere den Arbeitnehmer zum Vorwurf anhören.

So betonte das ArbG Köln, dass die Mitgliedschaft bzw. das politische Engagement eines Arbeitnehmers in einer verfassungsfeindlichen Organisation oder auf einer Veranstaltung sowohl aus verhaltensbedingten als auch aus personenbedingten Gründen einen Kündigungsgrund darstellen kann.

Ein personenbezogener Kündigungsgrund setzt einen Eignungsmangel für die geschuldete Arbeitsleistung voraus. Gerade im öffentlichen Dienst haben Arbeitnehmer sog. funktionsbezogene Treuepflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber. Allerdings schuldet ein Arbeitnehmer nur diejenige Loyalität, die für die funktionsgerechte Ausübung seines Amtes unverzichtbar ist, so das Arbeitsgericht. Das Maß der Treuepflicht wird durch die Stellung und den Aufgabenkreis des Arbeitnehmers festgelegt.

Beamte mit  hoheitlichen Befugnissen haben in der Regel gesteigerte politische Treuepflichten. Sie müssen einerseits aktiv für die freiheitliche, demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung der Bundesrepublik eintreten und haben sich andererseits von solchen Sachverhalten zu distanzieren, welche diese Werte gefährden, angreifen oder diffamieren können.

Bei Beschäftigten ohne hoheitliche Befugnisse – wie bei der Klägerin als Angestellte im Öffentlichen Dienst – ist die gesteigerte politische Loyalität im Lichte des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit nur dann gerechtfertigt, wenn die konkret geschuldete Arbeitsleistung und deren Verantwortungsbereich diese besondere Loyalität erfordert. Bei einfachen Aufgaben ist andernfalls lediglich eine sog. einfache politische Treuepflicht zu erwarten. Für die Einhaltung dieser reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer die freiheitliche demokratische Ordnung nicht aktiv durch die Verfolgung und Förderung verfassungsfeindlicher Ziele bekämpft oder beschimpft. Die passive Teilnahme an einer verfassungsfeindlichen Veranstaltung durch schlichtes Zuhören, wie sich dies im Fall der Klägerin dargestellt hat, sei, so das Gericht, nicht als aktive Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele zu werten.

Darüber hinaus setzen verhaltensbedingte Kündigungsgründe voraus, dass eine etwaige Pflichtverletzung zu einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Bei der passiven Teilnahme an verfassungsfeindlichen Veranstaltungen durch einen Arbeitnehmer ohne exponierte Stellung reicht dafür nicht aus, dass die Kollegen und Stadtbürger mit Unverständnis und Ablehnung reagieren.

 

Ausblick

Die Entscheidung des ArbG Köln ist arbeitsrechtlich wenig überraschend. Denn sie unterstreicht erneut, dass dem Privatbereich zuzurechnendes politisches Engagement eines Arbeitnehmers den Arbeitgeber grundsätzlich nichts angeht, solange es das Arbeitsverhältnis nicht konkret beeinträchtigt oder durch sein Verhalten ein konkreter Bezug zum Arbeitgeber hergestellt wird. Auch im öffentlichen Dienst gilt nichts anderes, auch wenn Beschäftigte im Vergleich zu nicht-staatlichen Arbeitsverhältnissen erhöhte Rücksichtnahme- und Loyalitätspflichten haben. Es ist hierbei jedoch auch nach der Stellung und der konkreten Tätigkeit des Arbeitnehmers zu unterscheiden.  Wenn es sich, wie hier, um eine Arbeitnehmerin einer eher nicht hervorgehobenen Funktionsstufe handelt, so sind die Maßstäbe anders als bei Arbeitnehmern mit herausgehobener Bedeutung. Aber auch für „einfache Arbeitnehmer“ dürfte hier gelten, dass im öffentlichen Dienst eine aktive politische Tätigkeit, die sich gegen die Freiheitlich Demokratisch Grundordnung richtet, mit dem Arbeitsverhältnis unvereinbar sein dürfte.

 


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Rechtsanwältin


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kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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vertreten durch die Geschäftsführer:
Oliver Cleblad, Dr. Christina Griebeler, Thilo Schulz, Dr. Maria Wolleh 

eingetragen im Handelsregister Amtsgericht Charlottenburg unter:
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Zuständige Kammer:

Rechtsanwaltskammer Berlin
Littenstraße 9
10179 Berlin
www.rak-berlin.de

 

Dr. Christina Griebeler ist neben der Zulassung als deutsche Rechtsanwältin auch als Advokat in Schweden zugelassen.

 

Zuständige schwedische Anwaltskammer (zugleich Aufsichtsbehörde):
Sveriges advokatsamfund
Box 27321
102 54 Stockholm
Schweden
Besuchsanschrift: Laboratoriegatan 4, Stockholm
www.advokatsamfundet.se

 

Rechtsanwältin Thereze Rasmussen Bonne (Of Counsel) und Rechtsanwalt Dr. Christian Bloth (Senior Counsel) stehen der kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbH jeweils als externe Berater zur Seite. Thereze Rasmussen Bonne gehört der Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin (www.rak-berlin.de), an. Dr. Christian Bloth gehört der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main (www.rak-ffm.de) an. Thereze Rasmussen Bonne und Dr. Christian Bloth sind rechtlich selbständig organisiert. Es besteht kein Gesellschaftsverhältnis zwischen ihnen und der kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die Mandatsbeziehung wird ausschließlich zwischen dem Mandanten und der kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbH begründet. Gegenüber dem Mandanten haftet daher ausschließlich die kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für im Zusammenhang mit einem Mandat stehende Tätigkeiten, auch wenn Thereze Rasmussen Bonne als Of Counsel oder Dr. Christian Bloth als Senior Counsel tätig wird.

Eine eigene Haftung von Thereze Rasmussen Bonne oder Dr. Christian Bloth besteht gegenüber dem Mandanten nur, wenn unabhängig von der Mandatierung der kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein gesonderter Mandatsvertrag zwischen dem Mandanten und Thereze Rasmussen Bonne oder Dr. Christian Bloth geschlossen wird, wenn sie oder er durch den Mandanten ohne Wissen der kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbH oder außerhalb des mit der kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vereinbarten Tätigkeitsbereichs von Thereze Rasmussen Bonne oder Dr. Christian Bloth beauftragt wird, oder wenn Thereze Rasmussen Bonne oder Dr. Christian Bloth das Mandat nach dem Ende ihrer jeweiligen Zusammenarbeit mit der kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbH fortführt; in diesen Fällen übernimmt die kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbH keine Haftung für die Tätigkeit von Thereze Rasmussen Bonne oder Dr. Christian Bloth.

 

Berufsbezeichnung:

Rechtsanwalt (Deutschland)
Advokat (Schweden)

 

Berufsrechtliche Regelungen:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union

 

Als Advokat unterliegt Dr. Christina Griebeler den für schwedische Advokaten geltenden berufsrechtlichen Regelungen, die in der Satzung, der Berufsordnung sowie den Rechnungslegungsvorschriften der schwedischen Anwaltskammer und in den vom Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) herausgegebenen Berufsregeln für Europäische Advokaten kodifiziert sind. Diese Regelwerke und weitere anwendbare Vorschriften sind auf der Website der schwedischen Anwaltskammer www.advokatsamfundet.se in schwedischer und in englischer Sprache abrufbar.

 

Berufshaftpflichtversicherung:

Es besteht über die ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf, Versicherungsschutz für:
1. die weltweite Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit europäischem Recht sowie dem Recht der Türkei und außereuropäischer Hoheitsgebiete europäischer Staaten, die der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören;
2. Tätigkeiten vor europäischen Gerichten sowie Gerichten der in Ziffer 1 genannten Hoheitsgebiete in europäischem Recht oder dem Recht des jeweiligen Hoheitsgebietes. Vor türkischen Gerichten besteht Versicherungsschutz auch in türkischem Recht;
3. die weltweite Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers für Haftpflichtansprüche aus der Beratung und Beschäftigung mit europäischem Recht.

 

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Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird.

 

Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, nutzen Sie bitte die Kontaktdaten der oben genannten verantwortlichen Stelle.

 

Änderungen

 

Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand April 2025.

 

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AGB

Allgemeine Mandatsbedingungen der kallan Rechtsanwaltsgesellchaft mbH

 

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („kallan") und ihren Auftraggebern („Mandanten") über die rechtliche Beratung, Vertretung und Geschäftsbesorgung einschließlich Prozessführung und für sonstige Aufträge („Mandat" bzw. „Mandate"), soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart haben oder dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1.2 Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für alle gleichzeitig oder künftig erteilten weiteren Aufträge des Mandanten, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.
1.3 Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen abweichende Bedingungen des Mandanten werden nicht anerkannt, es sei denn kallan stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
2.  Mandatsumfang und Ausführung des Mandats
2.1 Gegenstand des jeweiligen Mandats ist die jeweils vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg. Der Gegenstand jedes Mandats richtet sich nach der jeweiligen Mandatserteilung durch den Mandanten im Einzelfall. Eine Mandatserteilung kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Ein Mandatsverhältnis kommt erst durch Annahme einer Mandatserteilung durch kallan zustande.
2.2 Soweit kallan im jeweiligen Mandat verpflichtet ist, Ergebnisse schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen und Auskünfte außerhalb eines erteilten Mandats sind stets unverbindlich.
2.3 Alle aufgrund dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen erbrachten Leistungen erbringt kallan ausschließlich gegenüber dem Mandanten. Gegenüber Dritten haftet kallan nur, wenn kallan im Einzelfall auf Nachfrage des Mandanten eine solche Haftungsübernahme ausdrücklich schriftlich erklärt.
2.4 Die Weitergabe beruflicher Äußerungen von kallan (Berichte, Gutachten, Schriftsätze, Verträge etc.) an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung, soweit sich nicht bereits aus dem Inhalt des erteilten Mandats die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
2.5 Jedes Mandat wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. kallan ist berechtigt, sich zur Durchführung des Mandats Mitarbeitern, fachkundiger Dritter sowie datenverarbeitender Unternehmen zu bedienen.
2.6 Die Bearbeitung des Mandats erfolgt ausschließlich aufgrund des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und umfasst nicht die steuerliche Beratung. Etwaige steuerliche Auswirkungen wird der Mandant durch fachkundige Dritte (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung klären und etwaige Gestaltungsanforderungen kallan unverzüglich mitteilen. Sofern das Mandat ausländisches Recht berührt, weist kallan rechtzeitig darauf hin. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. EU-rechtliche Regelungen gelten nicht als ausländisches Recht in diesem Sinne.
2.7

Wenn zur Beratung in Rechtsfragen nach deutschem oder ausländischem Recht die Einschaltung Dritter erforderlich oder sinnvoll oder vom Mandanten gewünscht ist, wird der Dritte im Zweifel direkt als Auftragnehmer für den Mandanten tätig, soweit kallan und der Mandant nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren.

Soweit der Mandant ausdrücklich wünscht, dass ein Dritter als Unterauftragnehmer von kallan tätig wird, nimmt er zur Kenntnis und erklärt sich bereits durch die entsprechende Beauftragung des Dritten damit einverstanden, (a) dass kallan nur für die sorgfältige Auswahl und Instruktion des Dritten haftet, und eine Haftung für die Tätigkeit des Dritten i.ü. ausgeschlossen ist, und (b) dass Versicherungsschutz durch die Versicherung von kallan nur in dem in (a) vereinbarten Umfang besteht.

2.8 kallan ist nicht verpflichtet, den Mandanten nach Abgabe einer abschließenden beruflichen Äußerung auf Änderungen der Rechtslage oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
3. Zusammenarbeit von kallan und Mandant während des Mandats
3.1 kallan wird dem Mandanten mitteilen, welche Informationen kallan für die Bearbeitung des erteilten Mandats benötigt und den Mandanten auf die aus Sicht von kallan notwendigen Unterlagen und Informationen hinweisen.
3.2 Der Mandant wird kallan bei der Erledigung des jeweiligen Mandats unterstützen und kallan auch ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle für die Ausführung des Mandats notwendigen oder relevanten Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen.
3.3 Der Mandant wird darüber hinaus kallan unverzüglich von allen weiteren Vorgängen und Umständen informieren, die für die Ausführung des Mandats von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst nach Beginn der Bearbeitung des Mandats durch kallan bekannt werden.
3.4 kallan ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in Einzelfragen als auch bei der Dauerberatung die vom Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Prüfung ausdrücklich Gegenstand eines Mandats ist. kallan ist jedoch verpflichtet, den Mandanten auf im Rahmen eines Mandats festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
3.5 Der Mandant wird kallan zur Vorlage bei Behörden, Gerichten und sonstigen Dritten schriftliche Vollmachten erteilen. Eine kallan erteilte Vollmacht kann nur schriftlich widerrufen werden.
4. Vergütung, Kostenerstattung, Abtretung, Aufrechnung
4.1 Die Vergütung richtet sich nach der zwischen kallan und dem Mandanten separat geschlossenen Vergütungsvereinbarung. Sofern eine Vergütungsvereinbarung nicht abgeschlossen wird, erfolgt eine Abrechnung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
4.2

Zusätzlich zu den vereinbarten oder gesetzlichen Honoraren bzw. Gebühren erstattet der Mandant kallan die im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Mandats anfallenden Auslagen.

Reisekosten (Übernachtung, Flug, Bahn, Mietwagen  u.Ä.)  werden  in  der tatsächlich angefallenen Höhe abgerechnet.  

Als Auslagenpauschale für andere Kosten als Reisekosten, insbesondere Gebühren für Telekommunikations-, Post- und Kurierdienste sowie Kosten für Kopien und für die Nutzung externer Datenbanken und bei der Mandatsbearbeitung unterstützend eingesetzter Software wie z.B. Juris, Beck-Online, DeepL und ChatGPT Plus, wird ein Betrag entsprechend 5% der jeweils abgerechneten Netto-Vergütung berechnet, mindestens aber ein Betrag in Höhe von EUR 50, soweit in der Vergütungsvereinbarung nichts Abweichendes vereinbart ist.

Anfallende Umsatzsteuer wird ebenfalls zusätzlich berechnet.

4.3 Mehrere Auftraggeber in der gleichen Sache haften als Gesamtschuldner für Vergütung und Auslagen gemäß Ziffern 4.1 und 4.2.
4.4 kallan ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen zu verlangen. Werden angeforderte Vorschüsse nicht bezahlt, so ist kallan berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die weitere Tätigkeit einzustellen, bis der Vorschuss eingegangen ist, soweit dies nicht zur Unzeit geschieht.
4.5 Soweit in der Vergütungsvereinbarung nichts Abweichendes  vereinbart  ist,  sind die von kallan gestellten Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Datum der Rechnung zur Zahlung fällig.
4.6 Leistet der Mandant Teilzahlungen und/oder ist der Mandant aus mehreren Mandanten zur Zahlung einer Vergütung an kallan verpflichtet und reicht eine vom Mandanten geleistete Zahlung nicht zur Tilgung sämtlicher Vergütungsforderungen aus, so werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Bei der Anrechnung auf die Hauptleistungen gilt die in § 366 Abs. 2 BGB vorgesehene Reihenfolge. Hiervon abweichende Tilgungsbestimmungen des Mandanten entfalten keine Wirkung.
4.7 Zur Sicherung der sich aus der Bearbeitung des Mandats ergebenden Ansprüche von kallan tritt der Mandant sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der offenen Forderung hiermit an kallan ab. kallan nimmt diese Abtretung hiermit an.
4.8 Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
4.9 Auf Verlangen des Mandanten ist kallan zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, wenn der Wert der abgetretenen Forderungen die Forderungen von kallan insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.
4.10 kallan ist berechtigt, eingehende Kostenerstattungsansprüche und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlungseingänge mit offenen Vergütungs- und Aufwendungersatzansprüchen einschließlich bereits aufgelaufener Kosten und Zinsen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen.
4.11 kallan ist berechtigt, ohne die Beschränkungen des § 181 BGB über Kostenersatzansprüche und alle auch sonst von ihr in Empfang genommenen Gegenstände und Beträge zu verfügen.
4.12 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von kallan auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.
5. Haftung
5.1 Die Haftung von kallan für Schadensersatzansprüche aus dem zwischen dem Mandanten und kallan bestehenden Mandatsverhältnis ist bei einfacher Fahrlässigkeit in jedem einzelnen Schadensfall (Ziffer 5.4) auf EUR 10.000.000,- beschränkt, sofern kallan und der Mandant nicht eine anderweitige schriftliche Regelung treffen.
5.2 Die Haftungsbeschränkung in Ziffer 5.1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von kallan, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen und/oder für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von kallan, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
5.3 Falls  der  Mandant  im  Einzelfall  eine Erhöhung   des   Haftungshöchstbetrages in Ziffer 5.1 wünscht, kann kallan auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten im Einzelfall oder allgemein eine entsprechend höhere Versicherung abschließen. Dadurch anfallende Mehrkosten für Versicherungsbeiträge sind vom Mandanten gesondert zu erstatten.
5.4 Ein einzelner Schadensfall ist auch bei einem aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schaden gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Ein einheitlicher Schadensfall liegt auch bezüglich sämtlicher Pflichtverletzungen im Rahmen eines einheitlichen Mandats vor, mögen diese auf dem Verschulden des Rechtsanwaltes oder einer von ihm her-angezogenen Hilfsperson beruhen.
6. Verjährung
Schadensersatzansprüche gegen kallan verjähren 24 Monate nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Ansprüche wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden, für Ansprüche wegen Schäden aufgrund arglistigen Verschweigens von Mängeln oder unerlaubter Handlungen sowie im Falle der Übernahme einer Garantie durch kallan. Ansprüche nach dem vorstehenden Satz verjähren mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen.
7. Verschwiegenheit und Datenschutz
7.1 kallan ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was kallan im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht kallan ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
7.2 Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich kallan gegenüber Dritten nur äußern, soweit nicht in Ziffern 7.4 und 7.5 oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist oder der Mandant kallan zuvor von der Schweigepflicht entbunden hat.
7.3 Nennt der Mandant kallan weitere Dienstleister (z.B. weitere in- oder ausländische Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Banken, Gutachter) oder sonstige Dritte zum Zweck der Abstimmung mit diesen, ist kallan gegenüber den benannten Dienstleistern oder sonstigen Dritten in dem für die Bearbeitung des jeweiligen Mandats erforderlichen Umfang von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit. 
7.4 Für personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit einem Mandat erhoben oder die sonst im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der administrativen Abwicklung eines Mandats registriert werden, ist kallan verantwortliche datenverarbeitende Stelle im Sinne des Datenschutzgesetzes. kallan verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Administration und der Erfüllung von Mandaten und im Rahmen von Maßnahmen vor der Mandatsannahme. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auch, damit kallan gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann, insbesondere den Vorgaben anwaltlichen Berufsrechts und den Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung.
7.5 Der Mandant ermächtigt kallan, personenbezogene Daten zu den in 7.4 genannten Zwecken und zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche gegebenenfalls in Drittländer (d.h. in Länder außerhalb der EU/des EWR) zu überführen. Dabei werden auch personenbezogene Daten der Vertreter und der wirtschaftlich Berechtigten zu denselben Zwecken erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt. Der Mandant hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Personen einer entsprechenden Verwertung zustimmen. kallan wird auf Fragen des Mandanten zum Umgang mit personenbezogenen Daten oder zum Umfang der erhobenen, gespeicherten oder verarbeiteten personenbezogenen Daten Auskunft geben.
7.6 Weitere Hinweise darüber, wie wir personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einem Mandat verarbeiten und welche Rechte dem Mandant zustehen, sind auf unserer Webseite „www.kallan-legal.de“ unter dem Reiter „Datenschutz“ am Seitenende abrufbar.
 
8. Korrespondenz und Herausgabe von Unterlagen
8.1 kallan und Mandant werden zur Beschleunigung und Vereinfachung hauptsächlich per E-Mail korrespondieren. Dokumente werden ergänzend auch per Post übermittelt, sofern der Mandant dies ausdrücklich wünscht.
8.2 E-Mails unterliegen einer Transportverschlüsselung, wenn die Mailserver von kallan und Mandant insoweit kompatibel sind. Eine Inhaltsverschlüsselung von E-Mails (Ende-zu-Ende) erfolgt hingegen nicht, sofern die Parteien nicht bei Mandatserteilung etwas anderes ausdrücklich vereinbaren. Dem Mandanten ist bewusst, dass beim Versand unverschlüsselter E-Mails das Risiko besteht, dass Dritte evtl. von den übermittelten Daten Kenntnis nehmen können. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden und stellt kallan diesbezüglich von jeglicher Haftung frei.
8.3 kallan darf bei der gesamten Korrespondenz davon ausgehen, dass die vom Mandanten mitgeteilten Kommunikationsdaten – insbesondere E-Mail-Adressen, Telefon- und Faxnummern - richtig sind. Eine Pflicht zur Überprüfung besteht nicht.
8.4 Soweit zwischen den Parteien nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Kommunikation einschließlich der beruflichen Äußerungen (Berichte, Gutachten, Schriftsätze, Verträge etc.) von kallan auf Deutsch.
8.5 kallan ist berechtigt, die Herausgabe von Unterlagen (einschließlich Unterlagen, die der Mandant oder Dritte kallan im Rahmen der Mandatsbearbeitung überlassen haben) zu verweigern, bis sämtliche Vergütungsansprüche von kallan bezahlt sind.
9. Kündigung
Die Kündigung eines Mandats durch den Mandanten ist jederzeit möglich. kallan ist zur Kündigung nur berechtigt, sofern diese nicht zur Unzeit erfolgt, es sei denn, eine Weiterführung des Mandats ist oder wird für kallan unzumutbar oder wird aufgrund berufsrechtlicher Regelungen unzulässig.
10. Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
10.1 Soweit der Mandant Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ist kallan grundsätzlich bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer teilzunehmen.
10.2 Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle: Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem zwischen dem Mandanten und kallan bestehenden Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, www.s-d-r.org, zuständig.
11. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, maßgebliche Sprache
11.1 Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen kallan und seinen Mandanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus einem Mandat ergebenden Streitigkeiten ist Berlin. 
11.3 Die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen ist rechtlich maßgebend, die englische Fassung dient nur der Übersetzung. 
11.4 Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 
 (Fassung vom 5. April 2025)

 

General Terms and Conditions of kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

1. Scope of Application
1.1 These General Terms and Conditions apply to all agreements between kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ("kallan") and its principals ("clients") regarding legal advice, representation and the management of another's affairs, including litigation and other assignments ("mandate" or "mandates"), unless the parties have expressly agreed otherwise in writing, or this is required by law.
1.2 These General Terms and Conditions also apply to all other assignments conferred by the client at the same time or in the future unless the parties agree otherwise in writing.
1.3 Any terms and conditions of the client conflicting with or deviating from these General Terms and Conditions will not be recognised unless kallan expressly agrees to their application.
2. Scope and Performance of the Mandate
2.1 The subject matter of each mandate is the service agreed and not a particular (economic) success. The subject matter of each mandate depends on the specific instructions given by the client in an individual case. Mandate instructions can be given orally, in writing or by email. A mandate relationship only comes into effect on kallan's acceptance of a client's instructions.
2.2 If a mandate requires kallan to provide written results, only the written explanation is decisive. Verbal statements and information provided beyond a specific mandate are always non-binding.
2.3 All services provided by kallan under these General Terms and Conditions are provided exclusively towards the client. kallan will only be liable to third parties if in an individual case at the client's request kallan expressly undertakes in writing to be liable in that regard.
2.4 Disclosure to third parties of kallan's professional statements (reports, expert opinions, legal documents, contracts, etc.) requires its prior written consent unless consent to disclose the statement to a specific third party results as such from the content of the given mandate.
2.5 Each mandate will be performed in accordance with the principles of proper professional practice. kallan may make use of employees, third party experts and data processing companies to perform the mandate.
2.6 The mandate will be performed solely on the basis of the laws of the Federal Republic of Germany and does not include tax advice. The client must commission its own clarification of any tax consequences using its own third party experts (e.g. tax consultants, auditors) and notify kallan immediately of any resulting requirements. If the mandate involves foreign law, kallan will notify the client in good time. Consideration of foreign law requires an express written agreement. For these purposes, EU law is not considered foreign law.
2.7

If the involvement of third parties is necessary or useful or desired by the Client in order to provide advice in legal questions under German or foreign law, the third party will act directly as a contractor for the client if kallan and the client do not expressly agree otherwise in writing.

If and to the extent the client expressly desires that a third party acts as subcontractor of kallan the client is aware and agrees as of the date of the assignment of the third party (a) that kallan is only liable for the careful selection and instruction of the third party and that any further liability for the third party is excluded and (b) that kallan's insurance covers only kallan's liability as set forth in lit. (a).

 2.8 kallan is not obliged to advise the client with regard to changes in the law and resulting consequences after giving a final professional statement.
3. Cooperation of kallan and the Client During the Mandate
3.1 kallan will inform the client of the information which it requires to perform the mandate and advise the client of the documents and information kallan considers necessary.
3.2 The client will support kallan in the performance of the specific mandate and provide kallan in good time with all information and documents necessary or relevant for the performance of the mandate, without special request by kallan.
3.3 In addition, the client must promptly notify kallan of any further events and circumstances that may be relevant to the performance of the mandate. This also applies to documents, events and circumstances which become known only after kallan has begun to perform the mandate.
3.4 kallan is entitled to assume that the facts provided by the client, in particular numerical information, are correct and complete, when advising on individual questions and in the provision of ongoing advisory services. This does not apply where an examination of facts and figures is expressly required in the mandate. However, kallan is obliged to inform the client of any errors discovered in the course of dealing with a mandate.
3.5 The client will provide kallan with written powers of attorney for submission to authorities, courts and other third parties. A power of attorney granted to kallan may only be revoked in writing.
4. Remuneration, Reimbursement, Assignment and Set-off
4.1 kallan will be remunerated in accordance with a separate remuneration agreement concluded between kallan and the client. If a remuneration agreement is not concluded, kallan will charge in accordance with the terms of the Law on the Remuneration of Attorneys (RVG).
4.2

In addition to the agreed or statutory remuneration/fees, the client will reimburse kallan for expenses incurred in connection with the handling of the mandate.

Travel expenses (overnight stay, flight, train, rental car, etc.) will be invoiced in the amount actually incurred.

As an expense allowance for costs other than travel expenses, in particular fees for telecommunication, postal and courier services as well as costs for copies and for the use of external databases and software applied in support of the processing of the mandate, e.g. Juris, Beck-Online, DeepL and ChatGPT Plus, an amount corresponding to 5% of the net remuneration settled in each case, but at least an amount of EUR 50, unless otherwise agreed in the remuneration agreement.

VAT will be added as applicable.

4.3 Multiple clients in the same matter are jointly and severally liable for remuneration and expenses under clauses 4.1 and 4.2.
4.4 kallan may require reasonable advances for remuneration and expenses. If the requested advances are not paid, kallan may, after giving prior notice, cease further performance until the advances have been received, as long as this is not done at an inopportune moment.
4.5 Unless otherwise agreed in the remuneration agreement, invoices made by kallan are due for payment within 10 days after the date of the invoice.
4.6 If a client makes part payments and/or if a client is obliged to remunerate kallan for multiple mandates and the payment made by the client is insufficient to settle all remuneration claims, payments received will be credited first to costs, then to interest and finally to the principal service. In crediting payments to the principal service, the order specified in Section 366 para. 2 of the German Civil Code (BGB) applies. Repayment provisions of the client deviating from the above  will have no effect.
4.7 To secure the claims of kallan arising from the performance of the mandate, the client hereby assigns to kallan any claims to reimbursement from the opposing party, legal costs insurance or other third parties for the amount of the outstanding claim. kallan hereby accepts this assignment.
4.8 The client's attention is drawn to the fact that in disputes within the jurisdiction of the labour courts both in out of court and first instance matters no claim can be made for reimbursement of attorney fees or other costs. In such proceedings, each party bears its own costs, regardless of the outcome. The same applies, in principle, to costs incurred in non-contentious proceedings.
4.9 At the client's request, kallan must release securities of its own choosing if the value of the claims assigned exceeds kallan's total claims by more than 20%.
4.10 kallan is entitled to set off incoming cost reimbursements and other payments due to the client against kallan's outstanding remuneration and reimbursement claims, including costs and interest already incurred or services not yet billed.
4.11 kallan is entitled to draw on cost reimbursements and any other items and amounts received, without the restrictions of Section 181 of the German Civil Code (BGB).
4.12 Set-off against kallan's claims for remuneration and reimbursement of expenses is permitted only where the client's claims are uncontested or have been determined by binding judgment.
5. Liability
5.1 kallan's liability for claims arising out of the mandate relationship between kallan and the client is limited to EUR 10,000,000 in the case of ordinary negligence for each single event of damage (clause 5.4), unless kallan and the client have agreed otherwise in writing.
5.2 The limitation of liability in clause 5.1 does not apply to damage resulting from injury to life, body or health due to an intentional or negligent breach of duty by kallan, its legal representative or vicarious agent and/or for other damage arising from an intentional or grossly negligent breach of duty by kallan, its legal representative or vicarious agent.
5.3 If in an individual case a client wishes to increase the maximum liability amount specified in clause 5.1, kallan may, at the client’s express request, obtain correspondingly higher insurance cover, either in the individual case or in general. The client must reimburse separately any resulting increase in insurance premiums.
5.4 It is considered a single event of damage where uniform damage results from multiple breaches of duty. A single event of damage includes all consequences of a breach of duty whether damage occurs in a single year or in several consecutive years. All breaches of duty occurring within the framework of a single mandate, whether due to the fault of the attorney or an auxiliary used by him, are considered a single event of damage.
6. Limitation Period
Damages claims against kallan become time-barred 24 months after the statutory limitation period commences. This does not apply to claims resulting from injury to life, body or health, for claims due to damage caused intentionally or through gross negligence, for claims due to damage resulting from the fraudulent concealment of defects or tortious acts, and in case kallan has assumed a guarantee. Claims under the preceding sentence become time-barred upon expiry of the statutory limitation periods.
7. Confidentiality and Data Protection
7.1 In accordance with professional rules, kallan is bound to observe confidentiality. This obligation of confidentiality applies to everything that a client entrusts to kallan or becomes known to kallan within the scope of the mandate. In this respect, kallan has a right to refuse to testify.
7.2 Towards third parties, kallan may comment on the existence of a mandate and provide information regarding the mandate only to the extent provided for in clauses 7.4 and 7.5 or as required by law, or where the client has released kallan from the non-disclosure obligation.
7.3 If a client specifies other service providers (e.g. other domestic or foreign lawyers, tax consultants, accountants, banks, surveyors) or other third parties with whom kallan shall coordinate, then kallan in its dealings with those service providers or other third parties is released from its duty of confidentiality to the extent necessary to perform the relevant mandate.
7.4 In relation to personal data collected in connection with a mandate or otherwise recorded in connection with the preparation or the administrative handling of a mandate, kallan is the body responsible for the conduct of data processing within the meaning of the Data Protection Act. kallan processes personal data within the framework of its administration and the performance of mandates and in the context of measures taken before acceptance of the mandate. The processing of personal data is also carried out in order to comply with legal obligations, in particular laws governing the legal profession and anti-money laundering rules.
7.5 The client authorises kallan to transfer personal data for the purposes stated in clause 7.4 and for compliance with anti-money laundering legislation, where necessary, to third countries (i.e. countries outside the EU / EEA). Personal data of representatives and beneficial owners are also collected, stored, processed and used for the same purposes. The client must ensure that these persons agree to treatment of this kind. kallan will provide information on the handling of personal data or the extent of the personal data collected, stored or processed upon the client's request.
7.6 Further information on how we process personal data in connection with a mandate and the client’s rights can be found on our website “www.kallan-legal.de” under the tab ”Privacy Policy” at the bottom of the page.
8. Correspondence and Surrender of Documents
8.1 kallan and the client will mainly correspond by email for the purposes of speed and simplicity. In addition, documents will also be sent by post if a client expressly requests this.
8.2 Emails are subject to transport encryption if kallan's and the client's email server are compatible in this respect. However, the content of emails will not be encrypted (end-to-end), unless the parties expressly agree otherwise when kallan is instructed with the mandate. The client is aware of the fact that the sending of unencrypted emails involves a risk that third parties may obtain knowledge of the data transmitted. The client expressly agrees to this and exempts kallan from any liability in this respect.
8.3 Throughout the entire correspondence, kallan may assume that the communication data provided by the client are correct, in particular email addresses, telephone and fax numbers. kallan has no obligation to verify the communication data.
8.4 Unless the parties agree otherwise in an individual case, all communications from kallan, including its professional statements (reports, expert opinions, pleadings, contracts, etc.) will be in German.
8.5 kallan is entitled to refuse the surrender of documents (including documents which the client or third parties provided to kallan in the context of the performance of the mandate) until all kallan's claims for remuneration have been paid.
9. Termination
The termination of a mandate by the client is possible at any time. kallan may only terminate the mandate if this does not take place at an inopportune moment, unless a continuation of the mandate is or becomes unreasonable for kallan or becomes prohibited under professional rules.
10. Information obligation according to § 36 Consumer Dispute Resolution Act (VSBG) 
10.1 If the client is a consumer according to Section 13 of the German Civil Code (BGB), kallan is generally willing to take part in alternative dispute resolution procedures at the Lawyers' Mediation Board (Section 191f of the German Federal Lawyers’ Act, BRAO) at the German Federal Bar Association (Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft). 
10.2 Responsible alternative dispute resolution entity: 
Responsible for proprietary disputes arising from the mandate relationship between kallan and the client is the Lawyers' Mediation Board (Section 191f of the German Federal Lawyers’ Act, BRAO) at the German Federal Bar Association (Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft), Rauchstraße 26, 10787 Berlin, www.s-d-r.org.
11. Governing Law, Place of Jurisdiction, Binding Version
11.1 All contractual relations between kallan and its clients are governed exclusively by the laws of the Federal Republic of Germany.
11.2 Exclusive place of jurisdiction for all disputes arising directly or indirectly from a mandate is Berlin.
11.3 The German version of these General Terms and Conditions is legally binding; the English version is only for translation purposes.
11.4 Any legal invalidity of a provision of these General Terms and Conditions does not affect the legal validity of the remaining provisions.
 (version of 5 April 2025)

 

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