Altersdiskriminierung durch Stellenanzeige
Sachverhalt
Ein 49-jähriger Rechtsanwalt bewarb sich im Jahr 2023 auf eine Stelle als Syndikusrechtsanwalt im Wirtschaftsrecht. Die Stellenanzeige enthielt die Formulierung „Du bist Berufseinsteiger oder besitzt bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung“ und zeigte Bilder ausschließlich junger Menschen. Auf seine Bewerbung erhielt der Kläger von der Beklagten eine Absage. Daraufhin forderte der Kläger per E-Mail die Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. EUR 28.000 (vier Monatsgehälter). Er sah in der Ablehnung eine Altersdiskriminierung, weil die Beklagte offensichtlich nur junge Bewerber berücksichtigt habe, da sie „Berufseinsteiger“ gesucht und als Obergrenze „ca. 6 Jahre Berufserfahrung“ festgelegt hatte.
Die Beklagte wies seine Forderung zurück und begründete die Ablehnung mit der fehlenden „Lebenslaufstringenz“, da der Bewerber aus drei seiner letzten vier Arbeitsverhältnisse innerhalb der ersten sechs Monate ausgeschieden sei. Dies lasse darauf schließen, dass der Kläger entweder die Probezeit nicht bestanden oder selbst kein wirkliches Interesse an einer langfristigen Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Unternehmen gehabt habe.
Daraufhin klagte der Kläger am 5. Oktober 2023 auf Zahlung einer Entschädigung, welche sich an einem erzielbaren Bruttomonatsgehalt, das er mit EUR 7.000 angab, nicht unterschreiten sollte. Er argumentierte, dass die Darstellung und Formulierung in der Stellenanzeige ihn als älteren Bewerber benachteiligt habe. Zudem sah er in der Ablehnung seiner Bewerbung aufgrund der fehlenden „Lebenslaufstringenz“ eine weitere Form der Altersdiskriminierung, da ältere Bewerber typischerweise häufiger kürzere Arbeitsverhältnisse in ihrem Lebenslauf aufwiesen.
Das ArbG gab der Klage statt und begründete dies damit, dass aus dem Vortrag des Klägers zur Formulierung der Stellenanzeige auf Indizien einer Altersdiskriminierung gemäß § 22 AGG geschlossen werden könne. Dieser Eindruck werde unterstrichen durch die Bilder in der Stellenanzeige, welche unter der Überschrift „Lerne unser Unternehmen kennen“ eine augenscheinlich jugendliche Person und eine leger gekleidete Gruppe an Menschen zeige. Dadurch werde der Eindruck unterstrichen, dass das Unternehmen eine eher jüngere Belegschaft habe und keine älteren Bewerber suchen würde. Zudem stimmte das Gericht zu, dass eine Absage der Beklagten wegen häufiger kurzer Beschäftigungszeiten gerade ältere Bewerber benachteiligen würde.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte am 20. März 2024 Berufung zum LAG Rheinland-Pfalz eingelegt und beantragt, das Urteil des ArbG abzuändern und die Klage abzuweisen.
Entscheidung
Das LAG entschied zugunsten der Beklagten, dass die Formulierung „Berufseinsteiger oder bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung“ keine Altersdiskriminierung darstellt, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das Gericht argumentierte, dass die Anforderung an Berufserfahrung altersunabhängig sei und keine Benachteiligung älterer Bewerber darstelle.
Die Kriterien in der Stellenanzeige seien klar und objektiv formuliert und nicht geeignet, die Vermutung i.S.v. § 22 AGG zu begründen, dass der Kläger wegen seines Alters diskriminiert worden sei. Durch die Formulierung „Du bist Berufseinsteiger oder besitzt bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung“ würden nicht nur junge Bewerber angesprochen werden. Ältere Personen würden hierdurch nicht ernsthaft davon abgehalten werden, ihre Bewerbung für die Position einzureichen. Vielmehr richte sich diese Passage an Bewerber jeden Alters und solle lediglich auch junge Person zur Bewerbung motivieren können. Damit würde sich dieser Fall von vorausgegangener Rechtsprechung zu Stellenausschreibungen unterscheiden, da die von der Beklagten verwendete Formulierung anders gefasst sei. In der Stellenausschreibung werde insbesondere keine feste Obergrenze, sondern lediglich ein Circa-Wert der Berufserfahrung angegeben. Es werden zudem mehrere Rechtsgebiete explizit aufgelistet, für die der Bewerber eingestellt werden soll und es ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass sich die Berufserfahrung auf diese Rechtsgebiete beziehen solle.
Weiterhin führte das LAG aus, dass die Bilder auf der Stellenanzeige, welche junge Menschen darstellen, ebenfalls nicht geeignet seien eine mittelbare Altersdiskriminierung des Klägers darzustellen. Sie würden nicht entscheidend dazu beitragen, dass der Eindruck entsteht, die Beklagte suche ausschließlich junge Menschen.
Zudem sei die Ablehnung der Bewerbung aus sachlichen Gründen erfolgt. Denn aufgrund der beruflichen Historie des Klägers war sie sachlich gerechtfertigt und gerade nicht altersbedingt ausgesprochen worden. Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung der Bewerbung aufgrund der fehlenden „Lebenslaufstringenz“ keine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters darstelle, da die Anforderung an einen zuverlässigen Eindruck der Bewerbers aus der Dauer der vergangenen Arbeitstätigkeit bei anderen Arbeitgebern unabhängig vom Alter des Bewerbers erfolge.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Formulierung „Berufseinsteiger oder bis circa sechs Jahre Berufserfahrung“ öffnet auch älteren Bewerbern, sofern sie eben noch eine eher „juniore Erfahrung“ haben, die Bewerbung. Diese Formulierung in der Anzeige ist also hinreichend neutral und sollte denjenigen, die – vielleicht auch als AGG Hopper – ihre Chance auf eine Entschädigung suchen, einen Riegel vorschieben. Dennoch sind Arbeitgeber weiterhin gut beraten, ihre Stellenanzeigen mit besonders großer Sorgfalt zu formulieren, um keine rechtliche Angriffsfläche zu bieten, alleine schon um Klagen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sollte auch die Bildauswahl beachtet werden. Es besteht sicher keine Notwendigkeit mit Bildern „junger Teams“ Angriffsfläche zu bieten. Wenn überhaupt Menschen gezeigt werden sollen, ist ein Bild mit Menschen unterschiedlichen Alters und Geschlechts sicherlich besser geeignet als Bilder mit ausschließlich jungen Männern. Anstatt auf indirekt altersabhängige Kriterien abzustellen, sollten die erforderlichen Qualifikationen und fachlichen Erfahrungen betont werden, damit die Bewerberauswahl auf einer sachlichen Grundlage erfolgen kann und die Anzeige keine Ansätze für Forderungen bildet, mögen sie im Ergebnis auch unberechtigt sein. Schon alleine die Abwehr dieser Forderungen ist arbeits- und kostenintensiv, so dass manch einer vielleicht zur Vermeidung dann einen im Ergebnis unnötigen „Vergleich“ mit einer Zahlungsverpflichtung eingeht.
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Jonas Anders, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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