Zugang bei Einwurf-Einschreiben – Kein Zugangsnachweis bei Kündigungen
Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob ein Kündigungsschreiben der Beklagten vom 26. Juli 2022 das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis beendet hat.
Die Klägerin war seit Mai 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2022 die außerordentliche fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses. Auf die Kündigungsschutzklage der Klägerin vom 18. März 2022 hin, stellte das Arbeitsgericht (ArbG) mit Urteil vom 11. Januar 2023 fest, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens berief sich die Beklagte zusätzlich darauf, das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2022 ein weiteres Mal außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. September 2022 gekündigt zu haben. Die Klägerin hat den Zugang des Schreibens vom 26. Juli 2022 bestritten und beantragte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch durch dieses Schreiben nicht beendet worden ist.
Die Beklagte war der Auffassung, die Klägerin habe die Kündigung vom 26. Juli 2022 nicht fristgerecht angegriffen, da das Schreiben der Klägerin am 28. Juli 2022 zugestellt worden sei. Zwei Mitarbeiterinnen der Beklagten hätten das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt. Eine der beiden habe den Umschlag zur Post gebracht und am 26. Juli 2022 um 15:35 Uhr als Einwurf-Einschreiben persönlich aufgegeben. Gemäß dem im Internet abrufbaren Sendungsstatus sei das Schreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer der Klägerin am 28. Juli 2022 zugestellt worden. Es bestehe insoweit ein Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens, auch wenn die Beklagte wegen zwischenzeitlichen Fristablaufs von der Deutschen Post keine Kopie eines Auslieferungsbelegs mehr erteilt bekomme und einen solchen nicht vorlegen könne.
Das ArbG wies die Klage hinsichtlich des Kündigungsschreibens vom 26. Juli 2022 ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg gab der Klage insoweit statt. Daraufhin legte die Beklagte Revision zum BAG ein.
Entscheidung
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Das BAG stellte fest, dass das bestehende Arbeitsverhältnis durch das Kündigungsschreiben vom 26. Juli 2022 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte habe trotz der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht beweisen können, dass das Kündigungsschreiben vom 26. Juli 2022 der Klägerin am 28. Juli 2022 zugegangen sei.
Als verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden i.S.v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB geht ein Kündigungsschreiben zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Hierfür, so das BAG, habe die Beklagte weder Beweis angeboten noch bestehe ein Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten.
Ein Anscheinsbeweis besteht bei typischen Geschehensabläufen, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist.
Die Vorlage des Einlieferungsbelegs gemeinsam mit dem Ausdruck des Sendungsstatus, auf dem dieselbe Sendungsnummer wie auf dem Einlieferungsbeleg sowie das Zustelldatum vermerkt sind, bietet dem BAG zufolge keine ausreichende Gewähr für einen Zugang, sodass kein typischer Geschehensablauf vorliegt, der die Annahme eines Anscheinsbeweises rechtfertigt.
Der Einlieferungsbeleg an sich begründe keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für den Zugang der Sendung beim gewollten Empfänger und habe daher für die Frage des Zugangs keine Bedeutung.
Aber auch in Verbindung mit dem Ausdruck des Sendungsstatus bestehe keine ausreichende Gewähr für einen Zugang. Es lasse sich weder feststellen, wer die Sendung zugestellt hat noch gäbe es ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das jeweils gültige Verfahren der Deutschen Post AG für die Zustellung der eingelieferten Postsendung tatsächlich eingehalten wurde. Der Sendungsstatus sage nichts darüber aus, ob der Zusteller tatsächlich eine besondere Aufmerksamkeit auf die konkrete Zustellung gerichtet habe, die den Schluss rechtfertigen würde, dass die eingelieferte Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist. Hinzu komme, dass der von der Beklagten vorgelegte Sendungsstatus weder erkennen lässt, an wen die Zustellung erfolgt sein soll, noch zu welcher Uhrzeit, unter welcher Adresse oder zumindest in welchem Zustellbezirk. Würde man dennoch einen Anscheinsbeweis annehmen, so das BAG, bestünde für den vermeintlichen Empfänger der Sendung praktisch keine Möglichkeit, diesen zu erschüttern oder einen Gegenbeweis anzutreten.
Schließlich nahm das BAG in seiner Entscheidung Bezug auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.05.2023 (V ZR 203/22) und vom 27.09.2016 (II ZR 299/15), denen zufolge bei einem Einwurf-Einschreiben ein Anscheinsbeweis für den Zugang besteht, wenn der Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt wird und ein näher beschriebenes Verfahren eingehalten wurde. In den vom BGH zu entscheidenden Fällen wurde unmittelbar vor dem Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers das sogenannte „Peel-off-Label“ (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung dient, von dem zustellenden Postangestellten abgezogen und auf eine vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg aufgeklebt. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte mit dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung.
Das BAG hat ausdrücklich offengelassen, ob es der Rechtsprechung des BGH insoweit folgt, da die Beklagte im vorliegenden Fall ohnehin keine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorlegen konnte.
Ausblick/Praxishinweis
Arbeitgebern, denen bei der Zustellung eines Kündigungsschreibens an einen Arbeitnehmer eine persönliche Übergabe am Arbeitsplatz nicht möglich ist, sollten sich die Zustellungsmethode genau überlegen. Einwurf-Einschreiben sind in der Praxis eher als unsichere Zustellmethode bewertet. Denn sie beweisen nicht hinreichend, dass der Inhalt – das Kündigungsschreiben selbst – in dem Umschlag rechtzeitig in den Herrschaftsbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, sodass dieser von ihm Kenntnis nehmen kann. Bei Einwurf-Einschreiben sollte daher mindestens ein Auslieferungsbeleg angefordert werden, um den Zugang des Einschreibens im Prozess nachweisen zu können. Ein solcher kann bei der Deutschen Post innerhalb einer Aufbewahrungsfrist von 15 Monaten angefordert werden.
Da das BAG allerdings offengelassen hat, ob es der Rechtsprechung des BGH zur Annahme eines Anscheinsbeweises bei Einwurf-Einschreiben folgt, bleibt der sicherste Weg weiterhin die etwas kostspieligere Zustellung mittels Boten. Dieser kann jedoch auch noch in einem späteren Kündigungsschutzprozess als Zeuge für den Zugang der Kündigungserklärung selbst benannt werden, sodass es keines Rückgriffs auf einen Anscheinsbeweis mehr bedarf. In Fällen, in denen die Kündigung nicht persönlich übergeben oder zugestellt werden kann, sollte im Zweifel auf die Zustellung eines zuverlässigen Kurierdienstes zurückgegriffen werden, um den Erfolg der Kündigung nicht an Zustellungsfragen scheitern zu lassen.
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