„Kann man auf Urlaub verzichten?“
Rechtlicher Hintergrund
Der gesetzliche Mindesturlaub eines Arbeitnehmers beträgt bei einer 5-Tage-Woche jährlich 20 Arbeitstage. Darüber hinaus wird vom Arbeitgeber in der Regel aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Bestimmungen noch zusätzlicher Urlaub gewährt. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er vom Arbeitgeber in Geld auszubezahlen – sog. Urlaubsabgeltung.
Letzteres kann insbesondere vorkommen, wenn ein ausscheidender Mitarbeitender aufgrund von Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehende Urlaubsansprüche nicht in Natura wahrnehmen kann. Um sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einem Abgeltungsanspruch ausgesetzt zu sehen, haben Unternehmen in diesen Fällen regelmäßig ein Interesse daran, abschließende vertragliche Regelungen zum Bestehen des Urlaubsanspruchs mit dem Mitarbeitenden zu treffen. Dies wird häufig durch einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag oder – sofern ein gerichtlicher Rechtsstreit anhängig ist – einen prozessbeendigenden Vergleich vollzogen.
Das BAG hat – zunächst in einer Pressemitteilung – nun klargestellt: Eine Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich, wonach Arbeitnehmer auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten oder dieser pauschal als "gewährt" erklärt wird, ist unwirksam, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Sachverhalt
Der Kläger war von Anfang Januar 2019 bis Ende April 2023 als Betriebsleiter bei der Beklagten tätig. Im Jahr 2023 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und mithin nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen. In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 – also einer Vereinbarung noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses – vereinbarten die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2023 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 10.000. In Ziffer 7 des Vergleichs heißt es: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ In dieser Erklärung über einen tatsächlich nicht gewährten Urlaub liegt rechtlich ein Verzicht auf einen Urlaubsanspruch.
In der dem Vergleichsschluss vorausgehenden Korrespondenz zwischen den Parteien hatte die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, sich später aber unter Hinweis auf die geäußerten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich einverstanden erklärt.
Trotz der Regelung im Vergleich forderte der Kläger anschließend klageweise die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 in Höhe von 1.615,11 Euro. Er argumentierte, dass ein Verzicht auf diesen Urlaubsanspruch nicht wirksam sei – auch nicht durch gerichtlichen Vergleich. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Entscheidung
Das BAG bestätigte die vorinstanzlichen Urteile.
Der Kläger habe gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Urlaubsanspruch sei nicht durch Ziffer 7 des vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Prozessvergleichs vom 31. März 2023 erloschen. Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regele. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs dürfe im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gelte selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der bezahlte Mindesturlaub dürfe nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Im bestehenden Arbeitsverhältnis dürfe der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.
Ziffer 7 des Prozessvergleichs enthalte auch keinen Tatsachenvergleich, auf den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Ein solcher setzt voraus, dass eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll. Angesichts der seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestünde vorliegend kein Raum für eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs.
Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu berufen, blieb erfolglos. Die Beklagte durfte nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.
Praxishinweis
Der Fall wäre anders zu bewerten gewesen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet gewesen wäre. Dann wäre – so auch eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2021 – nicht mehr der Urlaubsanspruch selbst, sondern der daraus entstandene Abgeltungsanspruch Gegenstand des Vergleichs gewesen. Dies ist zulässig.
Für die arbeitsrechtliche Praxis gilt daher:
- Zeitpunkt des Vergleichsschlusses prüfen: Damit ein arbeitsrechtlicher Vergleich zur Abgeltung unbestrittener Urlaubsansprüche wirksam ist, muss das Arbeitsverhältnis bereits beendet sein. Es ist deshalb wichtig, den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses genau zu beachten. Falls möglich – etwa während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens – kann es ratsam sein, den Abschluss des Vergleichs bis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verschieben.
- Unterscheidung des Anspruchsursprungs: Die genannten Einschränkungen gelten ausschließlich für den gesetzlichen Mindesturlaub. Vertraglich vereinbarter Mehrurlaub kann unabhängig davon geregelt werden und darf auch im Vergleich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Verzicht erledigt werden.
- Risikoanalyse: Das Risiko, dass ein Arbeitnehmer nach Abschluss eines Vergleichs dessen Wirksamkeit in Frage stellt, ist durch aktuelle Gerichtsentscheidungen gestiegen. Arbeitgeber sollten deshalb – sofern möglich – Urlaubsansprüche durch unwiderrufliche Freistellungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausräumen. Falls eine Freistellung (z.B. wegen Krankheit) nicht möglich ist und keine hinreichende Unsicherheit über bestehende Urlaubsansprüche besteht, sollte deren Wert – zumindest betreffend den gesetzlichen Mindesturlaub – im Vergleichsbudget berücksichtigt werden. Im Zweifel sollten der auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch entfallende Betrag explizit ausgewiesen werden, der dann natürlich „gedanklich“ bei dem Gesamtaufwand für den Vergleich zu berücksichtigen ist, die Abfindungssumme also mindern sollte.
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Jonas Anders, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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