Entgeltfortzahlung bei entzündetem Tattoo?
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen einer Hautentzündung infolge einer Tätowierung.
Die Klägerin ist als Pflegekraft bei der Beklagten beschäftigt und erhält ein Bruttomonatsgehalt von EUR 1.956. Am 15. Dezember 2023 ließ sich die Klägerin auf dem Unterarm ein Tattoo stechen. Die tätowierte Stelle entzündete sich in der Folgezeit, weshalb sich die Klägerin vom 19. Dezember 2023 bis zum 22. Dezember 2023 krankschreiben ließ und der Beklagten für diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte.
In der Folge zahlte die Beklagte der Klägerin für den Monat Dezember nur ein reduziertes Monatsgehalt in Höhe von EUR 1.490,74 brutto aus und lehnte die Leistung einer Entgeltfortzahlung für die Fehlzeiten wegen der tätowierungsbedingten Entzündungen ab. Die Fehlzeiten wies die Beklagte als „unbezahlte Freizeit“ aus. Hiergegen wendete sich die Klägerin, indem sie vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Flensburg Klage auf Zahlung des Differenzbetrages zum vereinbarten Bruttomonatsgehalt i.H.v. EUR 465 erhob.
Die Klägerin war der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu, da sie nicht für den Zeitraum des Tätowierungsvorgangs, sondern lediglich für die nachfolgende Entzündung der Haut Entgeltfortzahlung beanspruche. Ein Verschulden sei ihr insoweit nicht vorzuwerfen. Das statistische Entzündungsrisiko infolge von Tätowierungen läge nur bei 1 bis 5 %, sodass sie nicht mit einer Entzündung hätte rechnen müssen.
Die Beklagte war dagegen der Ansicht, dass die Klägerin ihre Erkrankung selbst verschuldet habe. Die Klägerin habe in eine gefährliche Körperverletzung eingewilligt, weshalb ihre anschließende Entzündung nicht mehr dem normalen Krankheitsrisiko zugerechnet werden könne. Darüber hinaus hätte der Klägerin bereits keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt werden dürfen, da bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen keine Arbeitsunfähigkeit vorliege.
Das ArbG wies die Klage ab. Die Klägerin sei zwar krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch stehe ihr aber nicht zu, da ihre Arbeitsunfähigkeit nicht ohne ihr Verschulden eingetreten sei.
Hiergegen legte die Klägerin Berufung beim LAG Schleswig-Holstein ein.
Entscheidung
Das LAG bestätigte die Entscheidung des ArbG und wies die Berufung zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Anspruch auf Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber aus § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG sei ausgeschlossen, da die Klägerin ein Verschulden an ihrer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit treffe.
Bei medizinisch nicht indizierten Operationen sei von einem Verschulden auszugehen, wenn willentlich und vorhersehbar eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung herbeigeführt werde. Diese Grundsätze hat das LAG auch im vorliegenden Fall der Tätowierung herangezogen und ein Verschulden der Klägerin festgestellt.
Das Verschulden der Klägerin habe nicht nur die Tätowierung an sich umfasst, sondern auch die sich anschließenden Komplikationen, denn die Klägerin habe bereits bei Durchführung der Tätowierung damit rechnen müssen, dass die später erlittene Komplikation eintritt. Deswegen habe sie grob gegen ihr Eigeninteresse, ihre Gesundheit zu erhalten verstoßen.
Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass es in bis zu 5% der Fälle nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut komme. Damit handele es sich nicht mehr um eine völlig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten werde eine Nebenwirkung als „häufig“ angegeben, wenn diese in mehr als 1% aber weniger als 10% der Fälle auftritt. Schon aufgrund dieser Häufigkeit habe die Klägerin mit dieser Folge rechnen müssen. Da die Klägerin als Pflegehilfskraft einen körperlich anstrengenden Beruf mit engem Patientenkontakt nachgeht, sei vorliegend sogar mit einem erhöhten Risiko zu rechnen gewesen.
Seine Beurteilung stützte das LAG zusätzlich auf eine Parallele zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitsunfähigkeit bei Sportunfällen und die Wertung des § 52 Abs. 2 SGB V. Bei sportbedingten Erkrankungen sei in vergleichbarer Weisen von einem Verschulden auszugehen, wenn ein Sportler sich leichtsinnig und unvernünftig unbeherrschbaren Gefahren und damit einem besonders hohen Verletzungsrisiko aussetze.
- 52 Abs. 2 SGB V, der es der Krankenkasse ermöglicht bei Krankheiten aufgrund von medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operationen, Tätowierungen und Piercings Krankengeld zu versagen und zurückzufordern, enthalte die Wertung, dass das mit einer Tätowierung verbundene Risiko demjenigen zugewiesen werden soll, der es veranlasst hat. Diese Wertung ließe sich auf den Entgeltfortzahlungsanspruch übertragen.
Dem Einwand der Beklagten, der Klägerin hätte bereits keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt werden dürfen, ist das LAG hingegen nicht gefolgt. Zwar liege gem. § 3 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. Da die Klägerin sich nur auf ihre Arbeitsunfähigkeit infolge der späterem Entzündung berief und nicht auf die Zeit während der Tätowierung, sei der Ausnahmetatbestand aber nicht einschlägig. Denn als „kosmetische Operation“ könne man nur die Tätowierung an sich verstehen.
Einordnung und Praxishinweis
Das BAG hat damit verdeutlicht: Lässt sich ein Arbeitnehmer tätowieren und kommt es aufgrund der Tätowierung zu Komplikationen, die zur Arbeitsunfähigkeit führen, so ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch regelmäßig wegen selbst verschuldeter Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Ob diese Entscheidung auch auf andere medizinisch nicht indizierten körperlichen Eingriffe übertragen werden kann, wird wohl weiterhin einzelfallabhängig bleiben. Allerdings ist dies wahrscheinlich, wenn beispielsweise medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen vorgenommen werden. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob durch eine solche Operation willentlich und vorhersehbar eine die Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung herbeigeführt worden ist. Arbeitgebern ist anzuraten, ggf. auch Arbeitnehmer, die Abwesenheit wegen eines solchen Eingriffs ankündigen, dieses Risiko mitzuteilen. Auch dürfte für den Zeitraum eines solchen Eingriffs der Arbeitnehmer Urlaub nehmen müssen.
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