Googeln von Bewerbern im Bewerbungsverfahren: Verstoß gegen DSGVO?
Sachverhalt
Der schwerbehinderte Kläger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und dem Grad Inhaber eines Master of Laws (LL.M.) im Öffentlichen Recht, bewarb sich im Juni 2021 auf eine befristete Stelle als „Volljurist*in“ im Justitiariat der Beklagten, einer Universität in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Die Stelle war im Rahmen einer Mutterschutz- und Elternzeitvertretung für etwa 18 Monate ausgeschrieben.
Der Kläger nahm sodann am 14. Juli 2021 an einem Online-Vorstellungsgespräch teil, bei dem auch ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung anwesend war. Grundlage des Gesprächs waren eine Fachaufgabe und ein Interviewleitfaden. Zwei Tage später erstellte die Beklagte einen Auswahlvermerk, in dem sie sich für eine andere Mitbewerberin entschied. Dabei wurde unter anderem auf die strafrechtliche Vergangenheit des Klägers Bezug genommen: Er war im Juli 2020 vom Landgericht München I wegen Betrugs und versuchten Betrugs in mehreren Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden und zwar „wegen betrügerischer Bewerbungen“ mit dem Zweck, Entschädigungen nach dem AGG geltend zu machen. Bekannt war auch, dass er Revision eingelegt hatte. Die Beklagte, die davon Kenntnis durch einen „gegoolten“ Wikipedia Eintrag erhielt, bewertete diesen Umstand als erheblichen negativen Aspekt und zweifelte die Eignung des Klägers für eine sachliche Bearbeitung von AGG-Fällen – ein wesentlicher Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Stelle – an. Eine Einstellung des Klägers wurde daher ausgeschlossen.
In der Folgezeit informierte die Beklagte den Kläger über die Entscheidung zugunsten einer anderen Bewerberin. Dieser forderte daraufhin die Herausgabe der Auswahlunterlagen und beantragte die einstweilige Aussetzung der Stellenbesetzung. Die Beklagte lehnte dies ab und verwies auf datenschutzrechtliche Gründe. Erst nach Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO erhielt der Kläger im Oktober 2021 eine geschwärzte Version des Auswahlvermerks.
Der Kläger machte sodann geltend, dass die Auswahlentscheidung ihn in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletze und die Beklagte ihn als am besten qualifizierten Bewerber hätte einstellen müssen. Aus diesem Aspekt leitete er materielle Schadensersatzansprüche wegen entgangener Arbeitseinkommen her, Die gegen ihn zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestehende strafrechtliche Verurteilung sei nicht rechtskräftig gewesen und später vom BGH aufgehoben worden. Zudem warf der Kläger der Beklagten vor, personenbezogene Daten unrechtmäßig über eine Google-Recherche erhoben und verarbeitet zu haben, ohne ihn hierüber zu informieren oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Aus diesem Aspekt leitete er Ersatzansprüche für immateriellen Schaden her.
Der Kläger klagte auf Schadensersatz für entgangenes Arbeitseinkommen sowie eine Geldentschädigung für immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von mindestens EUR 5.000. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, in zweiter Instanz sprach das Landesarbeitsgericht dem Kläger eine Entschädigung für immateriellen Schaden von EUR 1.000 zu. . Der Kläger ging hiergegen in Revision zum BAG.
Entscheidung
Das Rechtsmittel blieb erfolglos., so dass es bei dem Entschädigungsanspruch in Höhe von EUR 1.000 blieb.
Das Gericht entschied, dass der Kläger weder Anspruch auf materiellen Schadensersatz wegen seiner Nichteinstellung noch auf eine über die bereits zugesprochene Entschädigung in Höhe von EUR 1.000 hinausgehende Zahlung wegen Datenschutzverstößen habe. Selbst wenn die Google-Recherche über den Kläger als Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO datenschutzrechtlich problematisch gewesen sein mag, führe dies weder zu einem Verwertungsverbot noch zu einem Anspruch auf Ersatz für den entgangenen Arbeitsplatz, wenn dem Bewerber auch ohne Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen der Bestenauswahl die Stelle nicht zu übertragen wäre. Entscheidend sei, ob aufgrund der bekannt gewordenen Tatsachen über ein anhängiges Strafverfahren oder eine strafgerichtliche Verurteilung objektiv begründete Zweifel an der Eignung eines Bewerbers bestanden. Die DSGVO verhindere nicht, dass wahre, tätigkeitsrelevante Informationen in einem Bewerberauswahlverfahren berücksichtigt werden.
Gerade ein öffentlicher Arbeitgeber dürfe bei der Auswahl von Bewerbern für den öffentlichen Dienst nach Art. 33 Abs. 2 GG stellenbezogen relevante Informationen aus öffentlich zugänglichen Internetquellen („Googeln“) berücksichtigen. Auch Erkenntnisse über ein anhängiges Strafverfahren oder eine nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung können bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung herangezogen werden.
Ein argumentativer Schwerpunkt der Entscheidung lag damit das Prinzip der Bestenauslese im öffentlichen Dienst gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser garantiert den chancengleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Aus ihm ergebe sich ein subjektives Recht auf fehlerfreie Einbeziehung in Auswahlverfahren. Ein Schadensersatzanspruch auf entgangenen Arbeitsverdienst wegen Nichtberücksichtigung des Bewerbers setzt die Darlegung und den Beweis dessen voraus, dass der Bewerber bei rechtmäßiger Auswahl die Stelle hätte erhalten müssen, weil er der bestqualifizierte Bewerber war.
Diese Darlegung gelang dem Kläger nicht, da nach Ansicht des BAG im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung objektiv begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die ausgeschriebene Tätigkeit bestanden. Diese Zweifel begründeten sich auf den Informationen über seine strafrechtliche Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs im Zusammenhang mit Scheinbewerbungen zur Geltendmachung von AGG-Entschädigungen. Die Tätigkeit auf der ausgeschriebenen Stelle setze rechtliche Integrität voraus, insbesondere im Umgang mit AGG-Fällen und gerichtlicher Vertretung – Anforderungen, denen der Kläger aus Sicht des Gerichts nicht zweifelsfrei genügte.
Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO würde zudem eine Kausalität zwischen den Datenschutzverstößen und dem geltend gemachten Schaden voraussetzen, woran es vorliegend fehle. Die Nichteinstellung beruhte auf begründeten Zweifeln an der Eignung des Klägers, nicht aber auf datenschutzrechtlichen Verstößen im Zusammenhang mit der Auswahlverfahren.
Hinsichtlich der Höhe des immateriellen Schadens wegen Verstößen gegen die DSGVO stellte das BAG fest, dass der vom LAG festgestellte immaterielle Schadenersatz für den Verstoß gegen die Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 1 DSGVO in Höhe von EUR 1.000 rechtsfehlerfrei bemessen worden sei, auch wenn der Beklagten mehrere Verstöße gegen die DSGVO zur Last zu legen seien.. Die Beklagte habe personenbezogene Daten des Klägers nicht bei ihm selbst, sondern hier unzulässig aus öffentlich zugänglichen Internetquellen erhoben und ihn über diese Datenerhebung – einschließlich Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung – nicht informiert, sodass er hiervon erst zufällig im Rahmen eines Auskunftsverlangens Kenntnis erlangte. Das BAG sah hier Verstöße zum einen darin, dass die Verarbeitung der Daten durch die Beklagte hier durch keinen Erlaubnistatbestand i.S.v. Art. 6 und Art. 10 DSGVO gedeckt war und zum anderen, sie gegen ihre Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO verstoßen habe. Die DSGVO verlange eine Entschädigung im Sinne eines vollständigen Ausgleichs des immateriellen Schadens, aber keine „abschreckende“ oder „strafende“ Wirkung. Mehrere Verstöße im selben Verarbeitungsvorgang rechtfertigen keine höhere Entschädigung, wenn der konkrete Schaden dadurch nicht vergrößert wurde.
Einordnung und Praxishinweis
Das Urteil des BAG ist ein wichtiges Referenzurteil nicht nur zur rechtlichen Bewertung von Bewerbungsverfahren im öffentlichen Dienst, sondern dürfte auch allgemein wichtige Hinweise zur datenschutzrechtlichen Verarbeitung personenbezogener Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen im Bewerbungsverfahren enthalten.. Es stellt klar, dass es Arbeitgebern bei der Auswahlentscheidung nicht verwehrt ist, auch gegen die Bestimmungen der DSGVO gewonnen Informationen im Internet zu verwerten, auch aus öffentlichen Quellen gewonnene objektiv begründete Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers zu berücksichtigen – etwa aufgrund eines laufenden Strafverfahrens. Zugleich konkretisiert das Urteil die Anforderungen an die datenschutzrechtliche Transparenz im Bewerbungsverfahren. Wird ein Bewerber etwa durch Internetrecherche überprüft, muss er über die Verarbeitung dieser öffentlich zugänglichen Daten informiert werden (Art. 14 DSGVO). Verstöße gegen diese Prinzipien berechtigen den Bewerber zu Ersatz von immateriellen Schäden, „verschaffen“ ihm aber nicht die Stelle. Schadensersatz für entgangenen Arbeitsverdienst wird nur geschuldet, wenn dem Bewerber als Bestem bei fehlerfreier Durchführung des Verfahrens die Stelle zu übertragen gewesen wäre.
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